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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 14/2025
Amtlicher Teil
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  Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz für das Haushaltsjahr 2025 vom 21.01.2025

Der Verbandsgemeinderat hat am 21.01.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Haushaltsjahr 2025

Festgesetzt werden

1.1 im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  34.184.142,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  34.183.615,00 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf  —  527,00 €

1.2 im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  1.980.281,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit  —  5.818.940,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  22.736.400,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  -16.917.460,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit  —  14.937.179,00 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

 —  Hj. 2025

für zinslose Kredite auf  —  0,00 €

für verzinste Kredite auf  —  16.450.804,00€

zusammen auf  —  16.450.804,00€

 —  Hj. 2025

Darlehensumschuldung / -prolongation  —  787.015,15 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die in Künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden wie folgt festgesetzt:

0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf:

0 €

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf:

 — 33.000.000 €

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:

 — 735.98,55€

§ 5

Unterrichtsgebühren der Jugendmusikschule 2024

Die Unterrichtsgebühren der Jugendmusikschule sind in monatlichen Raten – jeweils zum 15. eines Monats - zu zahlen.

§ 6

Verbandsgemeindeumlage

Die Verbandsgemeindeumlage wird auf 39% v.H. für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzt.

§ 7

Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt für die Verbandsgemeinde Rhein-Selz 35.121.399,07€. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2023 beträgt 35.122.102,26€, zum 31.12.2024 dann 35.122.854,26€ und zum 31.12.2025 dann 35.123.381,26€.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 15.000 € netto überschritten sind.

§ 9

Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind im einzeln in der Investitionsübersicht dargestellt. Ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 10

Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Oppenheim, den 26.03.2025
(Dienstsiegel)
(Martin Groth)
Bürgermeister
Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach

§ 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Abs. 1 GemO erfolgte am 11.12.2024 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Bis 20.01.2025 konnten Vorschläge zum Planentwurf eingereicht werden.

Gemäß § 97 Abs. 3 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 02.04.2025 bis 30.04.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R213, während der Dienststunden öffentlich aus.

55276 Oppenheim, 26.03.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
gez. Groth
Bürgermeister
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.