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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 14/2026
Amtlicher Teil
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Korrektur der Bekanntmachung vom 18.12.2024

Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977;

Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 3 LStrG

Widmung von Gemeindestraßen in der Ortsgemeinde Hillesheim

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hillesheim hat gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) mit Beschluss vom 02.12.2024 die Widmung des folgenden Grundstücks beschlossen:

Flur 10 Flurstück 177/1 als öffentliche Gemeindestraße „Bahnhofstraße“

Der Bereich der Widmung ist aus dem angefügten Lageplan ersichtlich.

Gegen die vorstehend genannte Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.

Anmerkung: In der Bekanntmachung vom 18.12.2024 hat sich ein redaktioneller Fehler eingeschlichen. Es war fälschlicherweise der Flur 10 Flurstück 177/4 aufgelistet.

Oppenheim, 19.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
In Vertretung
gez. Gabriele Wagner
1.Beigeordnete