Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 5.041.481,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 4.918.656,00 Euro
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf — 122.825,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf — 277.632,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — -277.632,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
zinslose Kredite — 0 Euro
verzinste Kredite — 0 Euro
zusammen — 0 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
wird festgesetzt auf: — 0,00 €.
(1) Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A — 345 v.H.
Grundsteuer B — 465 v.H.
Gewerbesteuer — 380 v.H.
(2) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund — 60 Euro
für den zweiten Hund — 96 Euro
für jeden weiteren Hund — 150 Euro
(1) Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt festgesetzt.
(2) Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben:
Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2025 — 26,00 Euro pro Hektar
Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2023 — -17,80 Euro pro Hektar
(3) Für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Feldwegen, Wirtschaftswegen, Weinbergswegen und von Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben:
Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2025 0,00 Euro pro Hektar
Endabrechnung für das
Haushaltsjahr 2023 -37,46 Euro pro Hektar
(4) Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert von
| 0,00 Euro | bis | 1.535,00 Euro | keine Gebühr |
| 1.535,01 Euro | bis | 7.670,00 Euro | 5,10 Euro |
| 7.670,01 Euro | bis | 25.565,00 Euro | 15,35 Euro |
| 25.565,01 Euro | bis | 51.130,00 Euro | 25,60 Euro |
| 51.130,01 Euro | bis | 76.695,00 Euro | 35,80 Euro |
| 76.695,01 Euro | und darüber | 51,15 Euro | |
(5) Der Geldbetrag pro Stellplatz (Ablösebetrag) wird auf 8.000 Euro festgesetzt.
(6) Die Nutznießung von Gemeindegliedervermögen (Pflanzgärten, Äcker, Weingärten) erfolgt gegen ein jährliches an die Gemeinde zu zahlendes Nutzungsentgelt. Dies beträgt
| 100,00 Euro | pro 0,25 Hektar für Weingarten, |
| 170,00 Euro | pro Hektar Gelände zur landwirtschaftlichen Nutzung, |
| 50,00 Euro | pro 400 qm Gelände für Pflanzgarten |
und wird am 15.11. eines jeden Jahres fällig. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mit dem Entgelt sind die Kosten für den Weinbergschutz und die Wirtschaftswegeunterhaltung mit abgegolten.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt voraussichtlich 12.215.643,24 Euro. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2024 beträgt 12.523.583,24 Euro und zum 31.12.2025 dann 12.646.408,24 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO - sind in der Hauptsatzung geregelt - und liegen vor, wenn im Einzelfall 4.000 Euro überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
(1) Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 50,00 Euro festgesetzt.
(2) Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und über den Erlass von Forderungen von 50,01 Euro bis 2.560,00 Euro endgültig zu entscheiden.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 06.03.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 08.01.2025 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Dienheim hatten die Möglichkeit bis zum 24.01.2025 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan von Donnerstag, 10.04.2025 bis Dienstag, 22.04.2025, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 219, öffentlich aus.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.