Titel Logo
Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 15/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Dienheim für das Haushaltsjahr 2025 vom 24.01.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  5.041.481,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  4.918.656,00 Euro

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf  —  122.825,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf  —  277.632,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  0,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  -277.632,00 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

zinslose Kredite  —  0 Euro

verzinste Kredite  —  0 Euro

zusammen  —  0 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf  —  0 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf  —  0 Euro.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

wird festgesetzt auf:  —  0,00 €.

§ 5

Steuersätze

(1) Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A  —  345 v.H.

Grundsteuer B  —  465 v.H.

Gewerbesteuer  —  380 v.H.

(2) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund  —  60 Euro

für den zweiten Hund  —  96 Euro

für jeden weiteren Hund  —  150 Euro

§ 6

Gebühren und Beiträge

(1) Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt festgesetzt.

(2) Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben:

Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2025  —  26,00 Euro pro Hektar

Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2023  —  -17,80 Euro pro Hektar

(3) Für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Feldwegen, Wirtschaftswegen, Weinbergswegen und von Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben:

Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2025 0,00 Euro pro Hektar

Endabrechnung für das

Haushaltsjahr 2023 -37,46 Euro pro Hektar

(4) Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert von

(5) Der Geldbetrag pro Stellplatz (Ablösebetrag) wird auf 8.000 Euro festgesetzt.

(6) Die Nutznießung von Gemeindegliedervermögen (Pflanzgärten, Äcker, Weingärten) erfolgt gegen ein jährliches an die Gemeinde zu zahlendes Nutzungsentgelt. Dies beträgt

pro 0,25 Hektar für Weingarten,

pro Hektar Gelände zur landwirtschaftlichen Nutzung,

pro 400 qm Gelände für Pflanzgarten

und wird am 15.11. eines jeden Jahres fällig. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mit dem Entgelt sind die Kosten für den Weinbergschutz und die Wirtschaftswegeunterhaltung mit abgegolten.

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt voraussichtlich 12.215.643,24 Euro. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2024 beträgt 12.523.583,24 Euro und zum 31.12.2025 dann 12.646.408,24 Euro.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO - sind in der Hauptsatzung geregelt - und liegen vor, wenn im Einzelfall 4.000 Euro überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 10

Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 50,00 Euro festgesetzt.

(2) Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und über den Erlass von Forderungen von 50,01 Euro bis 2.560,00 Euro endgültig zu entscheiden.

Dienheim, den 01.04.2025
(Dienstsiegel)

(Thorsten Wüstenhaus)
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 06.03.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 08.01.2025 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Dienheim hatten die Möglichkeit bis zum 24.01.2025 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.

Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan von Donnerstag, 10.04.2025 bis Dienstag, 22.04.2025, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 219, öffentlich aus.

55276 Oppenheim, den 01.04.2025
gez. Martin Groth
(Bürgermeister)

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.