Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.073.606 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.060.249 Euro
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf — 13.357 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 41.066 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 21.000 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 83.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -62.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 20.934 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
zinslose Kredite — 0 Euro
verzinste Kredite — 0 Euro
zusammen — 0 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
wird festgesetzt auf: — 48.766,70 €.
(1) Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden in diesem Jahr in einer Hebesatzung festgesetzt.
(2) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund — 55 Euro
für den zweiten Hund — 70 Euro
für jeden weiteren Hund — 75 Euro
(1) Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt festgesetzt.
(2) Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben:
Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2025 — 34,00 Euro pro Hektar
Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2023 — -31,17 Euro pro Hektar
(3) Für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Feldwegen, Wirtschaftswegen, Weinbergswegen und von Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben:
Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2025 — 0,00 Euro pro Hektar
Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2023 — 0,00 Euro pro Hektar
(4) Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert von
| 0,00 Euro | bis | 25.565,00 Euro | 26,00 Euro |
| 25.565,01 Euro | und darüber | 52,00 Euro |
(5) Der Geldbetrag pro Stellplatz gemäß § 47 LBauO wird auf 6.200 Euro festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt voraussichtlich 2.755.391,24 Euro, zum 31.12.2024 ings. 2.836.252,24 Euro und zum 31.12.2025 dann 2.849.609,24 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO sind in
der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Friesenheim festgelegt.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
(1) Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 60,00 Euro festgesetzt.
([2) Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und über den Erlass von Forderungen von 60,01 Euro bis 2.600,00 Euro endgültig zu entscheiden.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.03.2025 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtigen Teile.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 05.03.2025 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Friesenheim hatten die Möglichkeit bis zum 24.03.2025 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan von Donnerstag, 10.04.2025 bis Dienstag 22.04.2025, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 219, öffentlich aus.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.