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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 16/2025
Amtlicher Teil
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Rechtsverordnung

nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Ortsgemeinde Guntersblum

Aufgrund des § 10 und 17 Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Anlage 5.6 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes (AGSchZuVO) vom 26.09.2000 (GVBl. S. 379), sowie der Verordnung zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 30.05.2007 (StAnz. S. 955) in der jeweils gültigen Fassung wird für die Ortsgemeinde Guntersblum folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in Guntersblum im Umkreis von 200 Meter des Rathausplatzes dürfen

am Sonntag, den 27.04.2025,

am Sonntag, den 26.04.2026,

am Sonntag, den 25.04.2027,

am Sonntag, den 30.05.2028,

am Sonntag, den 29.04.2029,

am Sonntag, den 28.04.2030

in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 Ladenöffnungsgesetzes, des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, des Jugendschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, in der derzeit geltenden Fassung, sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Der Inhaber oder die Inhaberin einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Name, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der an den Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

§ 5

(1) Zuwiderhandlungen gegen § 1, § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Ladenöffnungsgesetz geahndet werden.

(2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendschutzgesetzes geahndet werden.

(3) Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes geahndet werden.

(4) Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes geahndet werden.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Oppenheim, 09.04.2025 DS
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
Martin Groth, Bürgermeister