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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 16/2025
Amtlicher Teil
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Erweiterung des Sanierungsgebietes „Historische Innenstadt“

Satzung über die förmliche Erweiterung des Sanierungsgebietes „Historische Innenstadt“ vom 14.11.2024 mit Wirkung vom 17.04.2025 1

Aufgrund § 24 Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBI. S. 448) in Verbindung mit § 142 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) hat die Stadt Oppenheim durch Beschluss des Stadtrates vom 14.11.2024 folgende Sanierungssatzung erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Festlegung des Sanierungsgebietes

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt etwa 0,08 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Erweiterung des Sanierungsgebiets „Historische Innenstadt“ festgelegt; die Bezeichnung „Historische Innenstadt“ wird beibehalten. Die Grenzen des Sanierungsgebietes ergeben sich aus nachfolgender Regelung. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im beigefügten Lageplan abgegrenzten Fläche. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung und ist als Anlage dieser Bekanntmachung beigefügt.

§ 2

Grenzen des Sanierungsgebietes

Die Grenze des Erweiterungsgebietes verläuft wie folgt:

Im Norden:

Nördliche Grundstücksgrenze des Anwesens Wormser Straße 2 (Flur 1, Nr. 513)

Im Osten:

Östliche Grundstücksgrenzen der Anwesen Wormser Straße 4 und 6 (Flur 1, Nr. 514/1); ausgenommen der Parkfläche.

Im Süden:

Südliche Grundstücksgrenze des Anwesens Wormser Straße 6 (Flur 1, Nr. 514/1); ausgenommen der Parkfläche.

Im Westen:

Westliche Grundstücksgrenzen der Anwesen Wormser Straße 2 bis 6

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1Amtsblatt Nr. 16/2025 vom 16.04.2025 mit Wirkung 17.04.2025

§ 3

Zum Sanierungsgebiet gehörende Flurstücke

Die Erweiterung des Sanierungsgebiets umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Oppenheim:

Flur 1 Nr. 513 und

Flur 1 Nr. 514/1 (Teilfläche).

§ 4

Anzuwendendes Sanierungsrecht

Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB unter voller Anwendung der sanierungsrechtlichen Veränderungs- und Verfügungssperre (§144 Abs. 1 und 2) durchgeführt. Es erfolgt die Eintragung des Sanierungsvermerks im Grundbuch. Ausgleichsbeträge werden nicht erhoben, stattdessen aber Erschließungsbeiträge. Die Anwendung der §§ 152 bis 156 BauGB wird ausgeschlossen. Eine Kaufpreisprüfung erfolgt nicht.

§ 5

Durchführungsfrist

Mit Beschluss des Stadtrates vom 11.12.2014 wurde die Frist, in der die Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Historische Innenstadt“ durchgeführt werden soll, auf 15 Jahre festgelegt. Sie beginnt am 03.05.2014 und endet am 31.12.2029. Diese Durchführungsfrist findet auch für die Erweiterung des Sanierungsgebietes „Historische Innenstadt“ Anwendung.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit dem Tag der öffentlichen Bekannt-machung in Kraft. Die Satzung vom 22.07.2015 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Historische Innenstadt“ bleibt im Übrigen weiterhin in Kraft.

Oppenheim, den 04.04.2025
gez. Silke Rautenberg
Stadtbürgermeisterin

Anlage1: Gesamtes Sanierungsgebiet

Anlage 2: Ausschnitt 3. Erweiterung Sanierungsgebiet

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.