Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden im Haushaltsjahr 2023
1. im Ergebnishaushalt 2023
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.546.127,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.467.809,56 Euro
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf — 78.317,44 Euro
2. im Finanzhaushalt 2023
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 130.089,44 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 15.100,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 394.500,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf — -379.400,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf — 249.310,56 Euro
Festgesetzt werden im Haushaltsjahr 2024
1. im Ergebnishaushalt 2024
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.584.108,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.487.090,56 Euro
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf — 97.017,44 Euro
2. im Finanzhaushalt 2024
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen
auf — 141.645,44 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 756.600,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 450.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf — 306.600,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf — -448.245,44 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite im Jahr 2023, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
zinslose Kredite — 0,00 Euro
verzinste Kredite — 272.514,56 Euro
zusammen — 0,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite im Jahr 2024, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
zinslose Kredite — 0,00 Euro
verzinste Kredite — 0,00 Euro
zusammen — 0,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 Euro.
für das Jahr 2024
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 Euro.
[1] Die Steuersätze 2023 für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A — 345 v.H.
Grundsteuer B — 465 v.H.
Gewerbesteuer — 380 v.H.
[2] Die Steuersätze 2024 für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A — 345 v.H.
Grundsteuer B — 465 v.H.
Gewerbesteuer — 380 v.H.
[3] Die Hundesteuer für das Jahr 2023 beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund — 48,00 Euro
für den zweiten Hund — 72,00 Euro
für jeden weiteren Hund — 90,00 Euro
für den ersten gefährlichen Hund — 384,00 Euro
für den zweiten gefährlichen Hund — 576,00 Euro
für jeden weiteren gefährlichen Hund — 720,00 Euro
[4] Die Hundesteuer für das Jahr 2024 beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund — 48,00 Euro
für den zweiten Hund — 72,00 Euro
für jeden weiteren Hund — 90,00 Euro
für den ersten gefährlichen Hund — 384,00 Euro
für den zweiten gefährlichen Hund — 576,00 Euro
für jeden weiteren gefährlichen Hund — 720,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt für das Jahr 2023 festgesetzt:
[1] Weinbergshut — 20,00 Euro pro Hektar
[2] Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Wirtschaftswegen — 50,00 Euro pro Hektar
[3] Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert von
0,00 Euro bis 7.500,00 Euro — 15,00 Euro
7.500,01 Euro bis 25.000,00 Euro — 25,00 Euro
25.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro — 35,00 Euro
50.000,01 Euro und darüber — 51,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt für das Jahr 2024 festgesetzt:
(4) Weinbergshut — 20,00 Euro pro Hektar
(5) Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Wirtschaftswegen — 50,00 Euro pro Hektar
(6) Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert von
0,00 Euro bis 7.500,00 Euro — 15,00 Euro
7.500,01 Euro bis 25.000,00 Euro — 25,00 Euro
25.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro — 35,00 Euro
50.000,01 Euro und darüber — 51,00 Euro
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 betrug 1.988.503,97 Euro. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2020 beträgt 2.206.677,54 Euro und zum 31.12.2021 dann 2.172.760,53 Euro.
Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2022 voraussichtlich 1.882.328,53 Euro.
Für das Jahr 2023 wird mit voraussichtlich 1.960.645,97 Euro und für das Jahr 2024 mit 2.057.663,41 Euro gerechnet.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.100,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.03.2023 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtigen Teile.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 22.02.2023 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Hillesheim hatten die Möglichkeit bis zum 14.03.2023 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan vom Donnerstag, 27.04.2023 bis Montag, 08.05.2023, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 219, öffentlich aus.