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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 17/2023
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzungder Ortsgemeinde Hillesheimfür das Haushaltsjahr 2023/2024vom 14.03.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden im Haushaltsjahr 2023

1. im Ergebnishaushalt 2023

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 1.546.127,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  — 1.467.809,56 Euro

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf —  78.317,44 Euro

2. im Finanzhaushalt 2023

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  — 130.089,44 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 15.100,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 394.500,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf  — -379.400,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf  — 249.310,56 Euro

Festgesetzt werden im Haushaltsjahr 2024

1. im Ergebnishaushalt 2024

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 1.584.108,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  — 1.487.090,56 Euro

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf —  97.017,44 Euro

2. im Finanzhaushalt 2024

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

auf  — 141.645,44 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 756.600,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 450.000,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf  — 306.600,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf  — -448.245,44 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite im Jahr 2023, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

zinslose Kredite —  0,00 Euro

verzinste Kredite —  272.514,56 Euro

zusammen —  0,00 Euro

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite im Jahr 2024, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

zinslose Kredite —  0,00 Euro

verzinste Kredite —  0,00 Euro

zusammen —  0,00 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

für das Jahr 2023

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  — 0,00 Euro.

für das Jahr 2024

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf —  0,00 Euro.

§ 4

Steuersätze

[1] Die Steuersätze 2023 für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A  — 345 v.H.

Grundsteuer B  — 465 v.H.

Gewerbesteuer  — 380 v.H.

[2] Die Steuersätze 2024 für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A  — 345 v.H.

Grundsteuer B  — 465 v.H.

Gewerbesteuer  — 380 v.H.

[3] Die Hundesteuer für das Jahr 2023 beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund —  48,00 Euro

für den zweiten Hund —  72,00 Euro

für jeden weiteren Hund —  90,00 Euro

für den ersten gefährlichen Hund —  384,00 Euro

für den zweiten gefährlichen Hund —  576,00 Euro

für jeden weiteren gefährlichen Hund  — 720,00 Euro

[4] Die Hundesteuer für das Jahr 2024 beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund  — 48,00 Euro

für den zweiten Hund —  72,00 Euro

für jeden weiteren Hund —  90,00 Euro

für den ersten gefährlichen Hund —  384,00 Euro

für den zweiten gefährlichen Hund  — 576,00 Euro

für jeden weiteren gefährlichen Hund  — 720,00 Euro

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt für das Jahr 2023 festgesetzt:

[1] Weinbergshut  — 20,00 Euro pro Hektar

[2] Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Wirtschaftswegen  — 50,00 Euro pro Hektar

[3] Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert von

0,00 Euro bis 7.500,00 Euro —  15,00 Euro

7.500,01 Euro bis 25.000,00 Euro  — 25,00 Euro

25.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro —  35,00 Euro

50.000,01 Euro und darüber —  51,00 Euro

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt für das Jahr 2024 festgesetzt:

(4) Weinbergshut  — 20,00 Euro pro Hektar

(5) Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Wirtschaftswegen  — 50,00 Euro pro Hektar

(6) Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert von

0,00 Euro bis 7.500,00 Euro  — 15,00 Euro

7.500,01 Euro bis 25.000,00 Euro  — 25,00 Euro

25.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro —  35,00 Euro

50.000,01 Euro und darüber —  51,00 Euro

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 betrug 1.988.503,97 Euro. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2020 beträgt 2.206.677,54 Euro und zum 31.12.2021 dann 2.172.760,53 Euro.

Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2022 voraussichtlich 1.882.328,53 Euro.

Für das Jahr 2023 wird mit voraussichtlich 1.960.645,97 Euro und für das Jahr 2024 mit 2.057.663,41 Euro gerechnet.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.100,00 Euro überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Hillesheim, den 17.04.2023
(Dienstsiegel)
(Melanie Schindel)
Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.03.2023 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtigen Teile.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 22.02.2023 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Hillesheim hatten die Möglichkeit bis zum 14.03.2023 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.

Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan vom Donnerstag, 27.04.2023 bis Montag, 08.05.2023, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 219, öffentlich aus.

55276 Oppenheim, 17.04.2023
gez. Martin Groth
Bürgermeister