§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1. Die ehrenamtlichen Büchereiverwalter/innen erhalten für ihr Engagement eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 €. Die Beauftragte für Jugendarbeit erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 520,00 €. Mit der Zahlung einer Aufwandsentschädigung sind alle mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen abgegolten. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
Diese Satzung tritt zum 01.05.2023 in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.