Der Gemeinderat hat am 11.02.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Die Haushaltssatzung ist gemäß §97 Abs 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 05.03.2025 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO Haushalsgenehmigung der Aufsichtsbehörde liegt mit Schreiben vom 21.03.2025 vor.
Festgesetzt werden
im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge — 3.523.484 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen — 3.502.688 €
der Jahresüberschuss — 20.796 €
im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen — 85.160 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit — 1.000.000 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 30.000 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — 970.000 €
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 0 €
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 1.055.160 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — -1.055.160 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
für zinslose Kredite auf — 0 €
für verzinste Kredite auf — 0 €
zusammen auf — 0 €
nachrichtlich:
Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2025 keine
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgelegt auf 3.000.000 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden in diesem Jahr in einer Hebesatzung festgelegt.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
- für den ersten Hund — 70 €
- für den zweiten Hund — 85 €
- für den dritten Hund — 110 €
- für jeden weiteren Hund — 140 €
für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S 57) werden festgesetzt:
Weinbergshut
- Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2025 — 26,00 € pro Hektar
- Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2023 — 0,00 € pro Hektar
Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Wirtschaftswegen
- Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2025 — 34,00 € pro Hektar
- Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2023 — 0,00 € pro Hektar
Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts (§§ 24 und 25 BauGB) erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert
| bis | 2.000,00 € | keine Gebühr | ||
| von | 2.000,01 € | bis | 25.000,00 € | 30,00 € |
| von | 25.000,01 € | und darüber | 60,00 € | |
Bei Nichtnachweisung des Grundstückwertes wird die Gebühr in Höhe von 60,00 € erhoben.
Die Stellplatzgebühren gem. § 47 LBauO werden wie folgt festgesetzt:
je Stellplatz — 10.225,00 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 4.021.486,67 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2024 beträgt 4.089.278,67 € und zum 31.12.2025 dann 4.110.074,67 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO sind in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Köngernheim festgelegt.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß §97 Abs 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 05.03.2025 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Haushaltsgenehmigung der Aufsichtsbehörde liegt mit Schreiben vom 21.03.2025 vor.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Abs. 1 GemO, erfolgte am 22.01.2025 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Entwurfes der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und Anlagen.
Gemäß § 97 Abs. 3 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 24.04.2025 bis 05.05.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer 213, während der Dienststunden öffentlich aus.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.