Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dienheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
I. Allgemeine Vorschriften
Der alte Teil des Friedhofs (Abt. I) ist Eigentum der Evang. Kirchengemeinde Dienheim. Diese hat das Nutzungsrecht an dem alten Friedhofsteil (Abt. I) der Ortsgemeinde Dienheim überlassen.
Der neue Teil des Friedhofs (ab Abt. II) ist Eigentum der Ortsgemeinde Dienheim.
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Ortsgemeinde
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, |
| b) | Nutzungsrechte in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, tot aufgefunden werden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden. |
(3) Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer zuletzt in der Ortsgemeinde gewohnt hat, allerdings zur Pflege in Einrichtungen bzw. bei Angehörigen, außerhalb des Gemeindegebietes untergebracht war.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Eine vorausgehende schriftliche Antragstellung ist erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Bestehende Nutzungsrechte werden auf die Ersatzwahlgrabstätten übertragen.
II. Ordnungsvorschriften
(1) Der Friedhof ist während des Tages bis zum Beginn der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.
(2) Die Ortsgemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde. Sie sind mindestens sieben Tage vorher anzumelden. Feiern und andere nicht mit der Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.
(1) Jeder Auftraggeber (öffentlich oder privat) einer Maßnahme auf dem Friedhof und/oder an den Grabstätten ist verpflichtet, dem/der Gewerbetreibenden und/oder Dienstleister/-in zu verdeutlichen, dass die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten sind. Dabei ist gleichzeitig darauf zu achten, dass die gewerbetreibenden Personen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(2) Bildhauer/-innen, Steinmetze oder Steinmetzinnen, Gärtner/-innen und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte auf zwei Jahre. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Die entsprechende Gebühr wird nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1, Satz 2 nicht mehr vorliegen und die gewerbetreibende Person trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Ortsgemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des§ 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Bestattungsvorschriften
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Ortsgemeinde anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer bereits erworbenen Erdwahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis spätestens 14:00 Uhr in der Zeit vom 01. November bis 28./29. Februar bzw, bis spätestens 14:30 Uhr in der Zeit vom 01. März bis 31. Oktober statt.Ort und Zeit der Bestattung werden von der Ortsgemeinde / Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht können nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen; an Samstagen nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde und im Benehmen mit der zur Ausführung der Friedhofsdienste beauftragtes Unternehmen zulässig. Ein Rechtsanspruch besteht hierbei nicht.
(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch zwei Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
(4) Urnen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Verwesungsprodukten ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus schwer vergänglichen Materialien hergestellt sein; soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Verwendung von nicht verrottbaren Kunststoffen ist unzulässig.Mit Rücksicht auf die Ruhefrist (§ 10) und die Tiefbestattung dürfen Särge mit Metalleinsatz oder Metallsärge ohne Zustimmung der Ortsgemeinde nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur bei Verlängerung der Ruhezeit um weitere gemäß in §10 genannten Ruhezeit in Wahlgrabstätten zulässig.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
(3) Werden bei Urnenbeisetzungen in einem Erdwahlgrab oder Reihengrab Überurnen aus nicht verrottbaren bzw. nicht vergänglichen Stoffen verwendet, übernimmt die Ortsgemeinde bei weiteren Erdbestattungen bzw. Aus- oder Umbettungen keine Haftung für die Unversehrtheit der Überurne.
(4) Für die Bestattung von Urnen in Erd- oder Urnengrabstätten, müssen biologisch abbaubare Urnen (Zellstoff aus Pflanzen) verwendet werden.
(5) Das Material der Urnen die in den Kolumbarien / Urnenstelen beigesetzt werden, soll dauerhaft wasserdicht und nicht vergänglich sein.
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt 0,90 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens 0,70 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,40 m.Allerdings sind Tiefgräber aufgrund der sandigen Bodenbeschaffenheit in Abt. I (alter Friedhofsteil) nur noch in Ausnahmefällen zugelassen.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine 0,30 m starke Erdwand getrennt sein. Bei Neubelegungen auf alten Friedhofsteilen ist auf die 0,40 m starke Erdwand zwischen zwei Grabstätten zu achten. Ausnahmefälle sind mit der zuständigen Berufsgenossenschaft abzustimmen.
(4) Der / Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (wie Bepflanzung, Lampen, Vasen und sonstigen Grabschmuck) vor dem Ausheben der Grabstätte auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern auch Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten / die Nutzungsberechtigte an die Ortsgemeinde zu erstatten.
(5) Vor der Bestattung sind für das Öffnen und Schließen der Grabstätte grundsätzlich die Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft VSG 4.7 einzuhalten.
| (1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt: | ||
| 1. | Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit | 15 Jahre |
| 2. | in Erdreihengrabstätten für Särge | 25 Jahre |
| 3. | in Erdreihengrabstätten für Urnen | 20 Jahre |
| 4. | in Erdwahlgrabstätten für Särge | 25 Jahre |
| 5. | in Erdwahlgrabstätten für Urnen | 20 Jahre |
| 6. | in Urnenkammern (Urnenstele) als Wahlgrabstätten | 25 Jahre |
| 7. | in Baumgrabstätten als Wahlgrabstätten | 20 Jahre |
| (2) Das Nutzungsrecht beträgt ab dem 5. Lebensjahr: | ||
| 1. | bei Erdreihengrabstätten für Särge | 25 Jahre |
| 2. | bei Erdreihengrabstätten für Urnen | 20 Jahre |
| 3. | in Erdwahlgrabstätten für Särge | 30 Jahre |
| 4. | in Erdwahlgrabstätten für Urnen | 25 Jahre |
| 5. | bei Urnenkammern (Urnenstele) als Wahlgrabstätten | 30 Jahre |
| 6. | bei Baumgrabstätten als Wahlgrabstätten | 25 Jahre |
| (3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist die in der Urnenkammer abgelaufene Urne auf eine dafür vorgesehene Fläche wiederzubestatten. | ||
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, grundsätzlich erst nach Ablauf des 5. Jahres der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Erdreihengrab / Urnenreihengrab in ein anderes Erdreihengrab / Urnenreihengrab sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Erd- bzw. Urnenreihengrab die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus einem Erd- bzw. Urnenwahlgrab der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. Im Übrigen ist die Ortsgemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen werden auf Anordnung der Ortsgemeinde oder durch einen Beauftragten durchgeführt. Die Ortsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller/die Antragstellerin, in den Fällen des § 3 Abs. 3 die Ortsgemeinde zu tragen.
(6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene sterbliche Überreste oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in dafür vorgesehene Friedhofsbereiche oder in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(9) Umbettungen mit Ausnahmen von Urnenumbettungen werden in der Zeit vom 01. April bis 30. September nicht vorgenommen.
IV. Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:
| a) | 1. | Erdreihengrabstätten (Särge) |
| 2. | Erdwahlgrabstätten (Särge) |
| 3. | Urnenreihengrabstätten |
| 4. | Urnenwahlgrabstätten |
| 5. | Urnenkammern (Urnenstele) als Wahlgrabstätten |
| b) | Baumgrabstätten mit Bodenplatte für Beschriftung als Wahlgrabstätten | |
(2) Die Grabpflege der Baumgrabstätten wird von der Ortsgemeinde gewährleistet.
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie: vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen, zu dulden.
(5) Grüfte und Grabgebäude –mit Ausnahme von Grabkammern und Urnenkolumbarien – sind nicht zugelassen.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden / Beizusetzenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Es werden ausgewiesen:
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden (Ausnahme gem. § 7 Abs. 3).
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekanntgemacht und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer gem. § 10 Abs. 2 (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht ist nur anlässlich eines Todesfalles zu erwerben. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmen Grabstätte besteht nicht. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren und ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten kann bis zur maximalen Nutzungsdauer gem. § 10 Abs. 2 erfolgen. Es kann auch eine kürzere Nutzungszeit, jedoch nicht unter 5 Jahren, gewählt werden.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber (§ 9 Abs. 2) vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.
(3) Es wird eine Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes, sowie der Verkehrssicherung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen.Bei späteren Bestattungen/Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollte der/die Nutzungsberechtigte für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis (aber auch andere Personen) seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Das Nutzungsrecht erlischt:
| a) | durch Ablauf der Nutzungsdauer, |
| b) | durch Entziehung des Nutzungsrechtes, |
| c) | bei unbelegten Wahlgräbern durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Urkunde, |
| d) | bei belegten Wahlgräbern mit Ablauf der Ruhezeit durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Graburkunde. |
(6) Der/die Nutzungsberechtigte muss die Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen Dritten bei der Ortsgemeinde melden.Dieser Rechtsnachfolger hat bei der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird die anteilige Gebühr für nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit nicht erstattet.
(10) Die Wahlgrabstätte hat die gleichen Maße wie die Reihengrabstätte. Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstelle um 1,10 m. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt für die Reihen 1-41 0,30 m.Ansonsten, insbesondere im neuen Friedhofsteil (Abt. II), beträgt der Abstand 0,40 m.Abweichend von Satz 2 verbreitert sich für jedes weitere Grab eine Grabstelle auf dem alten Teil des Friedhofes bis zur Neueinteilung nur um 1 m.Außerdem beträgt die Breite der zweistelligen Wahlgrabstätten auf dem neuen Teil des Friedhofes nördlich des Hauptdurchgangsweges abweichend vom Satz 1 und 2 nur zwei Meter.
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Urnenreihengrabstätten | eine Urne |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten | bis zu zwei Urnen |
| c) | in Erdwahlgrabstätten | bis zu zwei Aschen je Grabstelle |
| d) | in Urnenkammern (Urnenstele) | bis zu zwei Urnen oder drei Urnenkapseln ohne Über-bzw. Schmuckurne |
| e) | in Baumgrabstätten mit Bodenplatte für Beschriftung je Begräbnisplatz | bis zu zwei Urnen |
(2) Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m stattfinden.
(3) Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.
(4) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
| a) | Urnenwahl- und reihengrabstätten Breite 0,80 m x Länge 1,00 m Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt 0,30 m. |
| b) | Baumgrabstätte mit Bodenplatte für Beschriftung Breite 0,40 m x Länge 0,40 m. |
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten. Erdbestattungen und Urnenbestattungen sind grundsätzlich gleichgestellt.
V. Gestaltung von Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften werden von der Ortsgemeinde festgelegt. Sie können auf einem Friedhofsplan bzw. ähnlichen Darstellungen eingesehen werden.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die unmittelbare Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Gedenkzeichen, angebracht werden.
(3) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(1) Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zugelassen.
I. Grabfeld Urnenstelen:
(1) Die Grabfelder mit den Urnenstelen (Kolumbarien) werden als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde darf die Urnenkammer nicht geöffnet werden.
(2) Die Urnenstelen sind entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher der Ortsgemeinde vorliegt, zu belegen. Die Belegung der Urnenstelen ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten. Nutzungsrechte an unbelegten Urnenkammern können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Urnengrößen sind der Kammergröße anzupassen. Das Innenmaß jeder Kammer beträgt:
25,5 cm Breite
49,0 cm Tiefe
35,0 cm Höhe
In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von max. 3 Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den drei Aschenkapseln, ohne die Über- und Schmuckurnen. Die zierenden Außenhüllen der Urnen müssen aus Platzgründen bei drei Urnen pro Kammer entfernt werden.
(4) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern ist der zum Zeitpunkt des Todes geführte Nachname, ein Vorname, die Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen anzubringen. Ein pietätvolles Ornament ist zulässig. Um ein würdiges Gesamtbild zu sichern, werden einheitliche Verschlussplatten (Farbe: paradiso light) sowie als Schrift nur das Aufbringen von Metallbuchstaben im Schrifttyp (frei wählbar) festgelegt. In jedem Fall sind die Schriften ausschließlich im Farbspektrum "helles bronze" bis "dunkles Kupfer" zulässig (bronze bis kupferfarbig). Bei der Auswahl der Metallbuchstaben ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Buchstaben dürfen max. 5 cm hoch sein. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen.Die Beschriftung der von der Ortsgemeinde beschafften Verschlussplatten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst.
(5) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben und Zahlen, wie z. B. Bilder auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig und führen zur sofortigen Entfernung durch die Ortsgemeinde.Wer die Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde kann sich in so einem Falle die Urnenstele vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Urnenstele ist untersagt.
(6) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Ortsgemeinde.Die Verschlussplatten werden von der Ortsgemeinde zur Beschriftung ausgehändigt.Der jeweilige Schrift-Entwurf des Steinmetzes ist mit der Ortsgemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetzes). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Ortsgemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 4 und 5 die Genehmigung verweigern.
(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der/die Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom Nutzungsberechtigten aufzubringen und an die Steinmetzfirma direkt zu erstatten.
(8) Blumen, Grableuchten und andere Gegenstände dürfen nur – falls vorhanden – auf der davor aufgestellten Blumenbank aufgestellt bzw. abgelegt werden, ansonsten ist das Abstellen solcher Gegenstände unzulässig.Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck zu entfernen.
II. Urnenbegräbnisplätze in BaumgräberGrabfeld: BGU
(1) Dieses Grabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. an diesen Gräbern sind keine individuellen Grabmale und Einfassungen zugelassen.Die Urnenbegräbnisplätze sind mit einer Bodenplatte als Abdeckung versehen.
(2) Auf der Abdeckung ist der zum Zeitpunkt des Todes geführte Nachname, ein Vorname, die Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen nur in eingestrahlter bzw. eingravierter Form – in Druck- oder Schreibschrift anzubringen. Das Aufbringen eines pietätvollen Ornaments ist erlaubt. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Bodenplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben.Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen.Die Beschriftung und Gestaltung der von der Ortsgemeinde beschafften Platten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst.Bzgl. der schriftlichen Anzeige gilt § 22 entsprechend.
(3) Das Anbringen von weiteren Gegenständen auf den Bodenplatten als die in Abs. 2 genannten ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt. Optische Veränderungen sind grundsätzlich unzulässig. Sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt.Wer die Bodenplatten ohne Einwilligung verändert oder beschädigt, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass die Bodenplatte ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt.
(4) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen.
(5) Das Grabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Begräbnisplätze mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt.
(6) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und Instand gehalten.
II. a) Baum Nr. 1
(1) Für die Urnenbegräbnisplätze an Baum Nr. 1 gelten die gleichen Vorschriften gem. Ziff. II.
(2) Nutzungsrechte an diesen Urnenbegräbnisplätzen können zu jeder Zeit erworben werden und werden ausnahmslos nur an Dienheimer Bürger ab dem 60. Lebensjahr verliehen.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Für das Herrichtung, die Pflege und die Instandhaltung ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten der Inhaber/die Inhaberin der Grabzuweisung (Verantwortliche/r gem. § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Der Grabhügel sollte nicht höher als 20 cm sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabhügel nicht höher als das Plattenniveau sein.
(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die in ihrem Aufwuchs nicht über 1,20 m hoch werden und die andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dabei ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass die Bepflanzung nicht über das äußere Maß der Grabstätte hinaus wächst.
(5) Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck sowie sichtbare pflanzliche Überwucherungen und Wildwuchs sind unverzüglich durch den/die Verfügungsberechtigten/Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigten / Nutzungsberechtigte von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu entsorgen.
(6) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen, wenn die Witterung es zulässt, innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Holzkreuze und Holzumrandungen die unmittelbar nach der Beerdigung errichtet werden, dienen grundsätzlich nur als vorübergehendes Provisorium und müssen spätestens nach zwölf Monaten entfernt werden.
(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, für die Baum- und Rasengräber auch innerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.
(9) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche gärtnerisch anzulegen.
(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig.
(11) Von Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind starke Verschmutzungen zu entfernen.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt und gepflegt, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine/ihre Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
VI. Grabmale, Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Grabeinfassungen) sind der Ortsgemeinde schriftlich anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den/die Verfügungsberechtigten/ Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigten/Nutzungsberechtigte zu stellen. Bei Genehmigung der Maßnahme ist eine entsprechende Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung durch den/die Verfügungsberechtigten / Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigten/Nutzungsberechtigte zu zahlen. Die Gebühr wird mit einem separaten Bescheid erhoben.
(2) Den Anträgen auf Errichtung von Grabmalen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Es sind nur Grabmale erlaubt, deren Breite nicht über die lichte Breite der Grabstätte hinausragt.
(5) Die Gestaltung der Grabmale, ihre Beschriftung und jegliche Symbolik sollen dem Friedhof ein würdiges Erscheinungsbild verleihen.Die Beschriftung besteht aus den Geburts- und Todesdaten, dem Namen der/des Verstorbenen, d. h., der zuletzt geführte nach dem Personenstandsrecht eingetragene Nachname und Vorname. Bei dem Vornamen kann auch der Rufname gewählt werden.
(6) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(7) Werden auf einer Grabstätte mehrere Grabmale errichtet, sind diese im Beisetzungsfall vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten vorher zu entfernen. Bei Urnenbestattungen in Erdwahlgräbern ist die Entfernung der Grabmale nicht zwingend erforderlich.
Auf den Belegfeldern ist grundsätzlich die Verwendung aller Materialien gestattet, die der Würde des Friedhofes nicht abträglich oder störend sind und von ihrer Eigenschaft her keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Aufdringliche Farben sind zu vermeiden. Grabmale sind nicht auf die Einfassung zu stellen.
Unzulässig eingebrachte Gegenstände und Materialien werden zu Lasten des Zahlungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten entfernt. Die Ortsgemeinde ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet
(1) Grabmale für Erd- und Urnengräber unterliegen keiner Höhenbeschränkung, müssen jedoch aus Sicherheitsgründen eine Mindeststärke aufweisen.
| 1.1 Einstellige Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahl- und Urnenreihengräber | |||
| a) | Stelen und Breitsteine | Stärke mind.: | 12 cm |
| b) | Marterl-Holzstelen | Stärke mind.: | 4 cm |
| 1.2 Mehrstellige Wahlgräber | |||
| a) | Stelen und Breitsteine | Stärke mind.: | 14 cm |
| b) | Marterl-Holzstelen | Stärke mind.: | 4 cm |
| 1.3 Einfassungen | |||
| Einfassungen aus Natur- und Kunststein dürfen bei allen Grabarten erstellt werden. Einfassungen aus Holz und Betonsteine sind nicht erlaubt. | |||
| Für alle Grabarten gilt | Stärke mind.: | 10 cm | |
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| Höhe max.: | 20 cm ab Oberkante Umgebungsgelände | |
(2) Grababdeckende- und teilabdeckende Steinplatten sind für alle Grabarten zugelassen.Die Steinplatten sind in einer Mindeststärke von 5 cm zu erstellen.
(1) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Ortsgemeinde mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen.Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur nach Vorlage des genehmigten Antrages in den Friedhofsbereich eingebracht werden.
(2) Bei der Anlieferung kann die Ortsgemeinde die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen prüfen, ob sie den angezeigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die angezeigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und sie auf Wunsch vorzulegen.
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, dementsprechend zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist mindestens jährlich einmal (im Frühjahr nach der Frostperiode) durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 2) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Stellt die Ortsgemeinde eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen der Grabmale, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen.
(5) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ersetzt ein 4-wöchentlicher Hinweis auf der Grabstätte die schriftliche Aufforderung gem. Abs. 3 Satz 2.
(1) Vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit dürfen Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorherigem Antrag und der Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden.Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente und sonstigen baulichen Anlangen sowie Bewuchs und Wurzelwerk innerhalb einer Frist von drei Monaten durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Das Grab ist einzuebnen und an das Umgebungsgelände bodengleich anzupassen und mit Rasen einzusäen. Die Folgepflege, wie Rasenschnitt und allgemeine Pflege obliegt der Ortsgemeinde.Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird der/die jeweilige Verpflichtete vorher schriftlich hingewiesen. Falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung.
(2) Kommt der/die Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Ortsgemeinde berechtigt die Grabstätte auf Kosten des Pflichtigen entfernen lassen.Lässt der Verpflichtete das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Ortsgemeinde über.
(3) Der/die ehemalige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte/ Grabverantwortliche kann auch nachträglich nach Entfernen einer Grabstätte kostenpflichtig belangt werden, wenn bei Wiederbelegung der abgeräumten Grabstätte festgestellt wird, dassz. B. die Fundamente nicht entfernt wurden und der Ortsgemeinde dadurch Kosten entstehen.
(4) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstiges Grabzubehör im Zuge einer Beisetzung vorübergehend entfernt, hat der/die Gewerbetreibende die Lagerung außerhalb des Friedhofsbereiches sicherzustellen.
(5) Sind auf einer Grabstätte mehrere Grabmale errichtet, sind diese im Beisetzungsfall vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten vorher entfernen zu lassen.
VII. Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde und in Begleitung eines von ihr Beauftragten betreten werden.
(2) Trauerfeiern können auch am Grabe abgehalten werden.
VIII. Schlussvorschriften
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer erlöschen nach Ablauf der Nutzungszeit gem. § 14 Absatz 1 dieser Satzung, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Satzung ab.
(3) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden und nach dem Inkrafttreten dieser Satzung enden, können nach den Bestimmungen dieser Satzung (§ 14) nur wieder erworben oder verlängert werden, wenn sich der Nutzungsberechtigte damit einverstanden erklärt, dass die fragliche Wahlgrabstätte auf die Größe gem. § 14 Absatz 10 dieser Satzung angepasst wird.
(4) Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass Gewächse, die die Höhe von 1,20 m übersteigen (§ 20 Abs. 4) durch den Nutzungsberechtigten auf 1,20 m zurückzuschneiden oder zu entfernen sind.
(5) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung.
Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Unwetterschäden oder Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen sowie durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
(1) Es werden folgende Listen geführt: je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Erd- und Urnenreihengrabstätten und Erd- und Urnenwahlgrabstätten sowie der Urnenstelen. Das Grabregisterverzeichnis kann zusätzlich als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen, so Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Ortsgemeinde zu verwahren.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.08.2020 mit der Änderungssatzung außer Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.