Der Gemeinderat hat am 16.03.2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung mehrheitlich beschlossen. Die Haushaltssatzung ist gemäß §97 Abs.2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 21.03.2023 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Festgesetzt werden
im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 4.339.066 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 4.338.768 €
Jahresergebnis — 298 €
im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen — 99.740 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit — 16.500 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 323.700 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -307.200 €
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 207.460 €
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 0 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 207.460 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
für zinslose Kredite auf — 0,00 €
für verzinste Kredite auf — 0,00 €
zusammen auf — 0,00 €
nachrichtlich:
Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2023 — 0,00 €
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wir folgt festgesetzt:
— Hj 2022-> Hj 2023
• Grundsteuer A — 300 % -> 345 %
• Grundsteuer B — 365 % -> 465%
• Gewerbesteuer — 350 % -> 380 %
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
• für den ersten Hund — 76,20 €
• für den zweiten Hund — 83,82 €
• für jeden weiteren Hund — 106,68 €
für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBL. S 57) werden festgesetzt:
1. Weinbergshut
• Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2023 — 30,00 € pro Hektar
• Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2021 — 2,06 € pro Hektar
2. Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Wirtschaftswegen
• Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2023 — 0,00 € pro Hektar
• Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2021 — 0,00 € pro Hektar
3. Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts (§§ 24 und 25 BauGB) erhebt die Gemeinde eine Gebühr
von — 25,00 €
4. Stellplatzablösegebühren im Gemeindegebiet
Der Geldbetrag pro Stellplatz gemäß § 47 LBauO
wird festgesetzt auf 20.000,00 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 8.209.199,62 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2022 beträgt 8.297.428,62 € und zum 31.12.2023 dann 8.297.726,62 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Abs. 1 GemO, erfolgte am 17.01.2023 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Entwurfes der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und Anlagen.
Gemäß § 97 Abs. 3 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 04.05.2023 bis 12.05.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer 213, während der Dienststunden öffentlich aus.