Satzung über die förmliche Erweiterung des Sanierungsgebietes „Historische Innenstadt“ vom 21.04.2023 mit Wirkung vom 03.05.2023 1
Aufgrund § 24 Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBI. S. 21) in Verbindung mit § 142 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), hat die Stadt Oppenheim durch Beschluss des Stadtrates vom 29.03.2023 folgende Erweiterung der Sanierungssatzung vom 22.07.2015 erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt etwa 0,15 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als 2. Erweiterung des Sanierungsgebiets „Historische Innenstadt“ festgelegt; die Bezeichnung „Historische Innenstadt“ wird beibehalten. Die Grenzen des Sanierungsgebietes ergeben sich aus nachfolgender Regelung. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im beigefügten Lageplan abgegrenzten Fläche. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage dieser Bekanntmachung beigefügt.
Die 2. Erweiterung des Sanierungsgebiets umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Oppenheim:
| Flur 1 | Parzelle 54 |
| Parzelle 55 | |
| Parzelle 56 | |
| Parzelle 57 | |
| Flur 1 | Parzelle 58/1 |
| Parzelle 59 | |
| Parzelle 60 | |
| Parzelle 71 | |
| Parzelle 72 | |
| Parzelle 73 |
Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB unter voller Anwendung der sanierungsrechtlichen Veränderungs- und Verfügungssperre (§144 Abs. 1 und 2) durchgeführt. Es erfolgt die Eintragung des Sanierungsvermerks im Grundbuch. Ausgleichsbeträge werden nicht erhoben, stattdessen aber Erschließungsbeträge. Die Anwendung der §§ 152 bis 156 BauGB wird ausgeschlossen. Eine Kaufpreisprüfung erfolgt nicht.
Mit Beschluss des Stadtrates vom 11.12.2014 wurde die Frist, in der die Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Historische Innenstadt“ durchgeführt werden soll, auf 15 Jahre festgelegt. Sie beginnt am 03.05.2014 und endet am 31.12.2029. Diese Durchführungsfrist findet auch für die 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Historische Innenstadt“ Anwendung.
Diese Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom 22.07.2015 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Historische Innenstadt“ bleibt im Übrigen weiterhin in Kraft.
Hinweis zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Historische Innenstadt“ (2. Erweiterung)
Eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant´Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung gelten gem. § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.