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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 18/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung

vom 11.03.2025

Der Stadtrat hat am 11.03.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.03.2025 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO Haushaltsgenehmigung der Aufsichtsbehörde liegt mit Schreiben vom 23.04.2025 vor.

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden im Haushaltsjahr 2025

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

16.893.867,00

Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

16.607.040,00

Euro

der Jahresüberschuss auf

286.827,00

Euro

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

653.087,00

Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.038.000,00

Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.560.000,00

Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-522.000,00

Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-131.087,00

Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite im Jahr 2025, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

zinslose Kredite

0,00

Euro

verzinste Kredite

0,00

Euro

zusammen

0,00

Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

für das Jahr 2025

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 5.854.888,00 €.

§ 5

Steuersätze

(1) Die Steuersätze 2025 für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

345

v.H.

Grundsteuer B

465

v.H.

Gewerbesteuer

390

v.H.

(2) Die Hundesteuer für das Jahr 2025 beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:

für den ersten Hund

70,00

Euro

für den zweiten Hund

150,00

Euro

für jeden weiteren Hund

210,00

Euro

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige städtische Einrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt für das Jahr 2025 festgesetzt:

(1) Weinbergshut 10,00 Euro pro Hektar

(2) Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen

von Wirtschaftswegen 0,00 Euro pro Hektar

(3) Zeugnis Vorkaufsrecht

Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Stadt bei Grundstücken mit einem Wert von

0,01 Euro

bis

10.000,00 Euro

35,00 Euro

10.000,01 Euro

bis

30.000,00 Euro

50,00 Euro

30.000,01 Euro

bis

50.000,00 Euro

75,00 Euro

50.000,01 Euro

bis

100.000,00 Euro

150,00 Euro

100.000,01 Euro

bis

150.000,00 Euro

175,00 Euro

150.000,01 Euro

und darüber

200,00 Euro

(4) Sondernutzungsgebühr für die Durchführung von Weinbergsrundfahrten.

Gem. § 4 der Benutzungssatzung Wirtschaftswege der Stadt Nierstein in

der zur Zeit geltenden Fassung 10,00 Euro

(5) Benutzungsgebühren für Einrichtungen der Stadt:

Nutzungsgebühr für die folgenden stadteigenen öffentlichen Einrichtungen:

Fockenberghütte, Brudersberg, Wartturm, Pergola, Bolzplatz, Schlossturm

für ortsansässige Nutzer  —  40,00 Euro

für auswärtige Nutzer  —  150,00 Euro

zuzüglich einer Kaution in Höhe von  —  250,00 Euro

Nutzung Jugendhäuser je Veranstaltung

für ortsansässige Nutzer  —  50,00 Euro

für auswärtige Nutzer  —  100,00 Euro

zuzüglich einer Kaution in Höhe von  —  100,00 Euro

Nutzung Hochzeitsraum einschl. Terrasse und Park

je Eheschließung  — 150,00 €

(6) Serviceleistungen Fremdenverkehrsamt

Zimmervermittlung:

mit verbindlicher Buchungsbestätigung

6,00 Euro

5,00 €

(Hotels, Pensionen,

Privatzimmer)

Gaststättenvermittlung:

mit verbindlicher Buchungsbestätigung

10 - 20 Personen 25,00 Euro

25,00 €

20 - 100 Personen 50,00 Euro

50,00 €

100 - 300 Personen 75,00 Euro

75,00 €

Fremdenverkehrsservice:

Stadtplan 0,50 Euro

0,50 €

Stadtprospekt 1,50 Euro

1,50 €

Stadtführer (Broschüre) 1,45 Euro

1,45 €

Ansichtskarten 0,50 Euro

0,50 €

Prospektversand – Grundbetrag 3,00 Euro

2,50 €

Porto - bei Versand von Broschüren, 2,50 Euro

Prospekten, Stadtplänen, Ansichtskarten

1,50 €

Weingläser mit Motiv 2,50 Euro

2,50 €

Säntisbecher 0,80 Euro

0,80 €

„CD - Unser Örtchen Nierstein“ 15,00 Euro

15,00 €

Weinmaus 10,00 Euro

10,00 €

Pauschalangebote für Kultur, 10 %

Übernachtungen, Events usw. nach

Auftragssumme

10 %

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug voraussichtlich 36.266.948,73 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 voraussichtlich 36.293.122,73 € und zum 31.12.2025 36.579.949,73 €.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.500,00 Euro überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 10

Stundung, Niederschlagung und Erlass

Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 50,00 € festgesetzt.

Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und den Erlass von Forderungen von

50,01 € bis 2.500,00 € endgültig zu entscheiden

§ 11

Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Nierstein, den 24.04.2025
gez. Jochen Schmitt, Stadtbürgermeister

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.03.2025 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO Haushaltsgenehmigung der Aufsichtsbehörde liegt mit Schreiben vom 23.04.2025 vor.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Abs. 1 GemO, erfolgte am 19.02.2025 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Entwurfes der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und Anlagen.

Gemäß § 97 Abs. 2 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 02.05.2025 bis 12.05.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer 213, während der Dienststunden öffentlich aus.

55276 Oppenheim, 24.04.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
gez. Groth
Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.