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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 18/2025
Amtlicher Teil
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Satzung

der Verbandsgemeinde Rhein-Selz über die Einrichtung und den Betrieb einer Jugendmusikschule und die Erhebung von Unterrichtsentgelten vom 17.12.2024

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Selz hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 und 16 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1

Träger und Sitz der Schule

(1) Träger der Jugendmusikschule ist die Verbandsgemeinde Rhein-Selz.

(2) Die Jugendmusikschule ist eine öffentliche Einrichtung und hat ihren Sitz in Oppenheim.

§ 2

Aufgaben

Die Jugendmusikschule hat die Aufgaben,

(1) die musikalischen Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen zu erschließen und zu fördern und den Musikunterricht der allgemeinbildenden Schulen vorwiegend durch die Hinführung zur instrumentalen und vokalen Musikausübung zu ergänzen,

(2) den Nachwuchs für das Laienmusizieren heranzubilden,

(3) erwachsenen Musikliebhaberinnen und Musikliebhabern neben dem Instrumentalunterricht Gelegenheit zum gemeinschaftlichen Musizieren zu bieten,

(4) die Begabtenauslese und Begabtenförderung zu betreiben,

(5) neben der Unterweisung im Instrumentalspiel und im Gesang die Erziehung zum Ensemblemusizieren zu fördern, wie z.B. Chor, Orchester und Kammermusik. Hierbei sind die örtlichen Musikvereine bzw. andere Kulturträger der Gemeinde einzubinden.

§ 3

Lehrveranstaltungen, Schulordnung

(1) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Jugendmusikschule richtet sich nach den Bestimmungen der Schulordnung.

(2) Die Schulordnung wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates erlassen.

§ 4

Unterrichtsentgelte

(1) Für die Teilnahme am Unterricht werden Unterrichtsentgelte erhoben.

(2) Die Unterrichtentgelte werden jährlich in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz festgesetzt. Die dort aufgeführten Unterrichtsformate beziehen sich auf Unterricht mit einer Lehrkraft. Die Unterrichtszeit kann je nach Unterrichtsformat geteilt werden und bezieht sich auf die Unterrichtszeit in einer Unterrichtswoche.

(3) Entgeltschuldner ist die Unterrichtsteilnehmerin bzw. der Unterrichtsteilnehmer, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte.

(4) 1. Die Entgelte werden ermäßigt, wenn

1.1 eine Schülerin bzw. ein Schüler aufgrund überdurchschnittlicher Begabung, die seitens der Musikschulleitung festgestellt ist, mehrere Fächer im Instrumentalunterricht belegt um 50 v.H. für das 2. Fach und alle weiteren Fächer;

1.2 mehrere Geschwister, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, im Instrumentalunterricht unterrichtet werden. Das Entgelt wird in diesen Fällen für das erste Kind voll erhoben, für das zweite Kind um 25 v.H. und für jedes weitere Kind um 50 v.H. ermäßigt.

2. Erstes Entgelt, auf das keine Ermäßigung eingeräumt wird, ist immer das höchste Entgelt.

(5) Ein Erwachsenenzuschlag wird nicht erhoben, sofern der Unterrichtsteilnehmer einen Ausbildungsnachweis oder eine Immatrikulationsbestätigung vorlegt.

(6) Für Schülerinnen oder Schüler, die Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben, wird auf Antrag von der Entgelterhebung abgesehen.

(7) Die Unterrichtsentgelte werden als Jahresgebühr erhoben und sind für Dauer des Schulverhältnisses – auch während der Schulferien – zu entrichten.

Sie sind in monatlichen Raten zu zahlen, und zwar jeweils zum 15. eines Monats. Im Krankheitsfall oder bei Unterrichtsversäumnis aus anderen Gründen besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Zahlungspflicht.

(8) Wird eine Schülerin bzw. ein Schüler gemäß Schulordnung von der Musikschule ausgeschlossen, ist das Entgelt bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses zu zahlen. Die anteiligen Entgelte für über zwei Wochenstunden je Quartal hinausgehende Unterrichtsausfälle, die von der Schule zu vertreten sind, werden für das folgende Quartal gutgeschrieben bzw., wenn die Schülerin bzw. der Schüler ausscheidet, erstattet.

(9) Für Musikschülerinnen bzw. Musikschüler, die nicht in der Verbandsgemeinde Rhein-Selz ihren Wohnsitz haben, wird eine monatliche Auswärtigengebühr zusätzlich zu der jeweiligen Unterrichtsgebühr berechnet; die Höhe der Auswärtigengebühr regelt die jeweils gültige Haushaltssatzung. Die Auswärtigengebühr wird personenbezogen beim instrumentalen und vokalen Einzel- und Gruppenunterricht erhoben.

Auswärtigen Schülerinnen bzw. Schülern wird entgegen Abs. 4 keine Geschwister- und Begabtenermäßigung gewährt.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz über die Einrichtung und den Betrieb einer Jugendmusikschule und die Erhebung von Unterrichtsentgelten vom 14.07.2015 außer Kraft.

Oppenheim, 17.12.2024
Verbandsgemeinde Rhein-Selz
Martin Groth
Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.