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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 19/2023
Amtlicher Teil
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Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977;  Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 3 LStrG.         Widmung einer Gemeindestraße der Ortsgemeinde Undenheim

Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 3 LStrG. Widmung einer Gemeindestraße der Ortsgemeinde Undenheim

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Undenheim hat gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) mit Beschluss vom 27.04.2023 die Widmung des Grundstücks der Flur 6 Nr. 11/2 als öffentliche Gemeindestraße beschlossen.

Die Widmung für den öffentlichen Verkehr ist der Anlage zu dieser Bekanntmachung zu entnehmen.

Gegen die vorstehend genannte Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.

Oppenheim, 10.05.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
In Vertretung
gez. Gabriele Wagner, 1. Beigeordnete