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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 19/2026
Andere Behörden und Stellen - Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Ausgleichs- und Schlusshebung von Beiträgen zu den Kosten der Flurbereinigung

Teilnehmergemeinschaft 

Der Flurbereinigung Nierstein-Plateau – Proj. IV

Az: 91806-HA.7.2

Nach § 19 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils gültigen Fassung waren die Bei­trä­ge zu den Kosten der Flurbereini­gung, solange der endgültige Maßstab noch nicht vorlag, nach ei­nem von der Flur­bereinigungsbehörde zu bestimmenden vorläufigen Beitragsmaßstab zu heben. Nachdem nun­mehr der endgültige Beitragsmaßstab, nämlich der Wert der neuen Grundstücke, feststeht, sind die ge­zahlten Beitragsvorschüsse mit den Beiträgen nach dem endgültigen Beitragsmaßstab zu verrechnen.

Der Vorstand der Teilnehmergemein­schaft Nierstein-Plateau – Proj. IV hat in seiner Sitzung am 24.03.2026 im Einvernehmen mit dem DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Dienstsitz Bad Kreuznach, als Aufsichtsbehörde gem. § 19 Abs. 1 FlurbG beschlossen:

Zur Deckung der entstehenden Ausführungskosten wird ein Beitrag

nach dem Wert der neuen Grundstücke

in Höhe von 0,277 € pro Wert­ein­heit (= WE)

erhoben, der sofort fällig wird und spätestens zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides zu zahlen ist.

Bereits in den Vorjahren geleistete Vorschüsse werden in voller Höhe auf die Beitragsfor­derung angerechnet sodass es auch zu Rückzahlungen kommen kann.

Beitragsbescheide, aus denen die zu leistenden Beiträge ersichtlich sind, werden durch den Verband der Teilnehmergemeinschaften (VTG) in Neustadt a. d. Weinstraße in Kürze zugestellt.

Bei Miteigentümern zur gesamten Hand - z.B. Erbengemeinschaft - wird nur einer der Miteigentümer zur Zahlung aufgefor­dert; es ist dann seine Sache, Erstattung von den anderen Miteigentümern zu verlangen. Miteigentümer nach Bruchteilen dagegen erhalten je­der einen Beitragsbescheid nach Maßgabe seiner Bruchteile.

Zahlungen sind auf das Verbundkonto des Verbandes der Teilnehmergemein­schaften, IBAN DE16 5479 0000 0000 0007 79, BIC GENODE61SPE, bei der Voba Kur- und Rheinpfalz unter Angabe der auf dem Beitragsbescheid angegebenen Ordnungsnummer (Ord. Nr.) zu leisten.

Die Teilnehmer werden hiermit aufgefordert, ihrer Leistungspflicht pünktlich nachzukommen, da die Ge­währung der Beihilfen aus öffentlichen Mitteln von der

Aufbringung der erforderlichen Eigenleistung abhängig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beitragspflicht als öffentliche Last auf den am Flurbereinigungs­verfahren teilnehmenden Grundstücken ruht (§ 20 FlurbG) und dass bei Leistungsverzug die Einziehung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen kann (§ 136 FlurbG).

Der Vorsitzende des Vorstandes
der Teilnehmergemeinschaft
gez. Hans Raddeck