Teilnehmergemeinschaft
Der Flurbereinigung Nierstein-Plateau – Proj. IV
Az: 91806-HA.7.2
Nach § 19 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils gültigen Fassung waren die Beiträge zu den Kosten der Flurbereinigung, solange der endgültige Maßstab noch nicht vorlag, nach einem von der Flurbereinigungsbehörde zu bestimmenden vorläufigen Beitragsmaßstab zu heben. Nachdem nunmehr der endgültige Beitragsmaßstab, nämlich der Wert der neuen Grundstücke, feststeht, sind die gezahlten Beitragsvorschüsse mit den Beiträgen nach dem endgültigen Beitragsmaßstab zu verrechnen.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Nierstein-Plateau – Proj. IV hat in seiner Sitzung am 24.03.2026 im Einvernehmen mit dem DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Dienstsitz Bad Kreuznach, als Aufsichtsbehörde gem. § 19 Abs. 1 FlurbG beschlossen:
Zur Deckung der entstehenden Ausführungskosten wird ein Beitrag
nach dem Wert der neuen Grundstücke
in Höhe von 0,277 € pro Werteinheit (= WE)
erhoben, der sofort fällig wird und spätestens zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides zu zahlen ist.
Bereits in den Vorjahren geleistete Vorschüsse werden in voller Höhe auf die Beitragsforderung angerechnet sodass es auch zu Rückzahlungen kommen kann.
Beitragsbescheide, aus denen die zu leistenden Beiträge ersichtlich sind, werden durch den Verband der Teilnehmergemeinschaften (VTG) in Neustadt a. d. Weinstraße in Kürze zugestellt.
Bei Miteigentümern zur gesamten Hand - z.B. Erbengemeinschaft - wird nur einer der Miteigentümer zur Zahlung aufgefordert; es ist dann seine Sache, Erstattung von den anderen Miteigentümern zu verlangen. Miteigentümer nach Bruchteilen dagegen erhalten jeder einen Beitragsbescheid nach Maßgabe seiner Bruchteile.
Zahlungen sind auf das Verbundkonto des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften, IBAN DE16 5479 0000 0000 0007 79, BIC GENODE61SPE, bei der Voba Kur- und Rheinpfalz unter Angabe der auf dem Beitragsbescheid angegebenen Ordnungsnummer (Ord. Nr.) zu leisten.
Die Teilnehmer werden hiermit aufgefordert, ihrer Leistungspflicht pünktlich nachzukommen, da die Gewährung der Beihilfen aus öffentlichen Mitteln von der
Aufbringung der erforderlichen Eigenleistung abhängig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beitragspflicht als öffentliche Last auf den am Flurbereinigungsverfahren teilnehmenden Grundstücken ruht (§ 20 FlurbG) und dass bei Leistungsverzug die Einziehung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen kann (§ 136 FlurbG).