Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 8.050.243 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 7.877.742 Euro |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf | 172.501 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 344.125 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.324.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 526.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.776.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -2.120.125 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
| zinslose Kredite | 0 Euro |
| verzinste Kredite | 0 Euro |
| zusammen | 0 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: 1.500.000,00 €.
(1) Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden in diesem Jahr in einer Hebesatzung festgesetzt.
(2) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| für den ersten Hund | 48 Euro |
| für den zweiten Hund | 120 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 180 Euro |
für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes
(1) Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt festgesetzt.
(2) Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben:
| Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2026 | 31,00 Euro pro Hektar |
| Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2024 | -1,36 Euro pro Hektar |
(3) Für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Feldwegen, Wirtschaftswegen, Weinbergswegen und von Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben:
| Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2026 | 17,00 Euro pro Hektar |
| Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2024 Abrechnung erfolgt im Jahr 2025 | unverändert Euro pro Hektar |
(4) Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde eine Gebühr von 50 Euro.
(5) Nutzungsgebühr Gemeindebücherei
Die Ausleihe von Büchern erfolgt nach den Bestimmungen der Nutzungsordnung der Gemeindebücherei.
Mit Beginn der neunten Woche der Ausleihzeit wird eine Gebühr in Höhe von 1,00 Euro je Buch und Woche erhoben.
(6) Der Geldbetrag pro Stellplatz oder Garage (Ablösebetrag) wird künftig in der „Satzung der Ortsgemeinde Mommenheim über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen“ festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt voraussichtliche 13.540.422,45 Euro, zum 31.12.2025 insg. 13.558.741,41 Euro und zum 31.12.2026 dann 13.731.242,45 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO sind in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Mommenheim festgelegt.
Alle Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
(1) Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 50,00 Euro festgesetzt.
(2) Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und über den Erlass von Forderungen von 50,01 Euro bis 2.500,00 Euro endgültig zu entscheiden.
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.03.2026 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtigen Teile.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 04.02.2026 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Mommenheim hatten die Möglichkeit bis zum 26.02.2026 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan vom 07.05.2026 bis 29.05.2026, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 213, öffentlich aus.