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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG)

in der Fassung vom 1. August 1977; Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 3 LStrG: Widmung einer Stadtstraße in der Stadt Oppenheim

Der Stadtrat Oppenheim hat in seiner Sitzung am 13.12.2023 beschlossen, dass die Straße „Am Stadtbad“ (Flur 9 Flurstück 98/20) gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet wird.

Der Geltungsbereich der Widmung ist der Anlage zu dieser Bekanntmachung zu entnehmen.

Gegen die vorstehend genannte Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant‘ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an: vg.rhein-selz@poststelle.rlp.de einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@mainz-bingen.de-mail.de erhoben wird.

55276 Oppenheim, 04.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz
In Vertretung
gez. Gabriele Wagner, 1. Beigeordnete

Anlage: