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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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4. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Friesenheim vom 18.08.2016

vom: 07.12.2023

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Anstelle der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Friesenheim vom 18.08.2016 zuletzt geändert durch 3. Änderung vom 08.02.2023 tritt die Anlage zu dieser Änderungssatzung.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Friesenheim, 07.12.2023
Ortsgemeinde Friesenheim
(Daniel Kölsch)
Ortsbürgermeister

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Friesenheim vom 18.08.2016 i. d. F. der 4. Änderung

vom: 07.12.2023

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an

Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

(Rasengrab anonym)

II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung auf 40 Jahre für

a)

eine Einzelgrabstätte

b)

eine Doppelgrabstätte

c)

eine Dreiergrabstätte

d)

eine Vierergrabstätte

e)

eine Urnengrabstätte

d)

eine Urnenkammer

2.

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Beisetzungen / Bestattungen für jedes volle Jahr für

a)

eine Einzelgrabstätte

b)

eine Doppelgrabstätte

c)

eine Dreiergrabstätte

d)

eine Vierergrabstätte

e)

eine Urnengrabstätte

d)

eine Urnenkammer

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, erfolgt die Berechnung nach Tagen anteilig (40 Jahre Nutzungsrecht x 360 Tage = 14.400 Tage) bzw. für Urnenkammern (30 Jahre Nutzungsrecht x 360 Tage = 10.800 Tage)

a)

eine Einzelgrabstätte

b)

eine Doppelgrabstätte

c)

eine Dreiergrabstätte

d)

eine Vierergrabstätte

e)

eine Urnengrabstätte

d)

eine Urnenkammer

3.

Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. II erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihen- und Wahlgräber für Verstorbene

a)

für jede Erdbestattung, einfach, maschinell

b)

für jede Erdbestattung, einfach, manuell

c)

für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell

d)

für jede Erdbestattung, vertieft, manuell

e)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

einfach, maschinell

f)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

einfach, manuell

g)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

vertieft, maschinell

h)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

vertieft, manuell

i)

für eine Urnenbeisetzung je Urne

j)

für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft

k)

für eine Urnenbeisetzung je Urne

in Urnenröhre (gilt nur bei Erstellung)

l)

für eine Urnenbeisetzung

in einer Urnenkammer

IV. Ausbettung für Umbettung

1.

In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausbetten eines Verstorbenen

a)

für jede Erdbestattung, einfach

b)

für jede Erdbestattung, vertieft

c)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach

d)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft

e)

für jede Urne

V. Sonstige Leistungen

Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:

1.

a)

Vorarbeiter, Std.

b)

Facharbeiter, Std.

c)

Betonabbruch größer 5 cm, to

d)

Grabbagger inkl. Bedienung, Std.

e)

Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std.

f)

Einhängen von Grasmatten, pauschal

g)

Wochenend- und Feiertagszuschlag

Sargbestattung, pauschal

h)

Wochenend- und Feiertagszuschlag

Urnenbestattung, pauschal

i)

Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern

erforderlich, auf Nachweis

j)

Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem

Friedhof gelagert werden darf, pauschal

2.

Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.

3.

Für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird zusätzlich, sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.

VI. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

1.

Für die Aufbewahrung

a)

einer Leiche für jeden angefangenen Tag

b)

einer Urne für jeden angefangenen Tag

2.

Mit den Gebühren nach Nr. 1 ist die Benutzung der Trauerhalle abgegolten.

VII. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

1.

a)

Ausstellung einer Berechtigungskarte

für Dienstleistungserbringer

b)

Erneuerung einer Berechtigungskarte

für Dienstleistungserbringer

2.

Genehmigung zur Errichtung von

a)

Grabmalen, Gedenktafeln, Gedenkplatten

und Grababdeckungen, Verschlussplatten

b)

Einfassungen

3.

a)

Anfertigung einer Zweitschrift

der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht)

b)

Umschreiben der Verleihungsurkunde

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.