Hier: Bekanntmachung über die Durchführung einer erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist.
Der Stadtrat der Stadt Oppenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.11.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Wäldchen, 1. Änderung und Erweiterung“ mit Begründung beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 09.03.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgte ebenfalls am 09.03.2022 im Bekanntmachungsorgan „Rhein-Selz-Aktuell“ der Stadt Oppenheim. Der Bebauungsplanentwurf wurde mit Begründung und Anlagen in der Zeit vom 17.03.2022 bis einschließlich 21.04.2022 zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt (§ 4 Abs. 2 BauGB).
• Es folgt Anlage: Geltungsbereich
Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der oben stehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet.
Der Entwurf des Bauleitplans wurde nach Abschluss der oben genannten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) geändert. Die nachträglichen Änderungen und Ergänzungen beziehen sich auf das Maß der baulichen Nutzung. Gegenüber dem bisherigen Bebauungsplanentwurf, erfolgt eine redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Berechnungsweise des Staffelgeschosses. Dieses wird in seiner Berechnung, die auf der rheinlandpfälzischen Bestimmung der Landesbauordnung beruht, nunmehr als ein vollwertiges Vollgeschoss rechnerisch gewertet werden können. Die bisherige Festsetzung über die Anzahl der Geschosse wird in Folge dessen von zwei Vollgeschossen wird auf maximal drei Vollgeschosse erhöht. Die bisher festgesetzte maximale Gebäudehöhe bleibt jedoch unverändert.
Nach den Vorschriften des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplanentwurf erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB wird die Dauer der erneuten Offenlage auf zwei Wochen angemessen verkürzt.
Der Bebauungsplanentwurf „Am Wäldchen, 1. Änderung und Erweiterung“ wird erneut mit Begründung auf die Dauer von zwei Wochen, in der Zeit
vom 25.05.2023 bis einschließlich 09.06.2023
zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Die Offenlage findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim (Tel.-Nr. 06133/4901-330, Fax-Nr. 06133/4901-204, E-Mail-Adresse michael.hildebrandt@vg-rhein-selz.de) während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.
Mo 08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr
Di 08:00 bis 12:00 Uhr
Mi geschlossen
Do 08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Fr 08:00 – 12:00 Uhr.
Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:
Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB wird der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Entwurfsunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt. Die vollständigen Entwürfe der Planunterlagen können während des Auslegungszeitraumes ergänzend auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und der Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage“ der Stadt Oppenheim eingesehen werden. Die genannten Unterlagen können darüber hinaus auch im zentralen Internetprotal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingesehen werden.
Hinweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB:
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. HS BauGB wird darauf hingewiesen, dass während der oben genannten Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).