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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 20/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachungder Stadt OppenheimBebauungsplanverfahren „Kette-Saar, 13. Änderung“ mit Begründung

Hier: Bekanntmachung über die Durchführung einer erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist.

Der Stadtrat der Stadt Oppenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.11.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kette-Saar, 13. Änderung“ mit Begründung beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 16.11.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgte ebenfalls am 16.11.2022 im Bekanntmachungsorgan „Rhein-Selz-Aktuell“ der Stadt Oppenheim. Der Bebauungsplanentwurf wurde mit Begründung in der Zeit vom 24.11.2022 bis einschließlich 27.12.2022 zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt (§ 4 III BauGB).

Es folgt Anlage: Geltungsbereich

Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der oben stehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet.

Der Entwurf des Bauleitplans wurde nach Abschluss der oben genannten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) geändert. Die nachträglichen Änderungen und Ergänzungen beziehen sich auf den Immissionsschutz, den Bodenschutz und die Gestaltung sowie Ausführung der Dachflächen.

Nach den Vorschriften des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplanentwurf erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB wird die Dauer der erneuten Offenlage angemessen verkürzt.

Der Bebauungsplanentwurf „Kette-Saar, 13. Änderung“ wird erneut mit Begründung in der Zeit

vom 25.05.2023 bis einschließlich 23.06.2023

zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Die erneute Offenlage findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim (Tel.-Nr. 06133/4901-358, Fax-Nr. 06133/4901-204, E-Mail-Adresse bauleitplanung@vg-rhein-selz.de) während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.

Mo

08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr

Di

08:00 bis 12:00 Uhr

Mi

geschlossen

Do

08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr

Fr

08:00 – 12:00 Uhr.

Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:

Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB wird der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Entwurfsunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt. Die vollständigen Entwürfe der Planunterlagen können während des Auslegungszeitraumes ergänzend auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und der Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage“ der Stadt Oppenheim eingesehen werden. Die genannten Unterlagen können darüber hinaus auch im zentralen Internetprotal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingesehen werden.

Es liegen Informationen vor zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die in Folge der Planung zu erwarten sind. Neben dem Entwurf des Planes sind weitere Dokumente und Gutachten zum Bebauungsplan verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:

Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung

Das Plangebiet befindet sich derzeit im planungsrechtlich festgesetzten Gewerbegebiet „Kette-Saar" der Stadt Oppenheim. Geplant ist die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes - Großflächiger Einzelhandel und Wohnen. Durch ein Schallgutachtensoll die immissionsschutzrechtliche Vereinbarkeit und Schutzbedürftigkeit zwischen den jeweiligen Nutzungen beurteilt werden. In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplanentwurf wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Geräusche des Verkehrs sowie die des Gewerbe- und Anlagenlärms innerhalb und außerhalb des Plangebietes ermittelt und beurteilt, um zu prüfen, ob Vorkehrungen zum Schutz für die geplante Wohnnutzung vor Immissionen erforderlich sind. Es werden geeignete Schallschutzmaßnahmen am Bauvorhaben empfohlen.

Orientierende umwelttechnische Untersuchung zum geplanten Bauvorhaben

Das Projektareal ist im Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz als „Ablagerungs-stelle Oppenheim, Auf dem Saar“ registriert. Zudem ist bekannt, dass auf dem Areal eine Erdaushub- und Bauschuttdeponie betrieben wurde. Vor diesen Hintergründen wurden die aus bodenschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Untersuchungen durchgeführt. Gemäß den gutachterlichen Ausführungen existiert im Plangebiet eine Verdachtsfläche, die sich unter dem Bestandsgebäude befindet. Diese ist während der Rückbauarbeiten weitergehend zu untersuchen. Der Bereich der Verdachtsfläche soll vor dem Aushub saniert werden und das beaufschlagte Bodenmaterial ausgelagert und abfalltechnisch bewertet einem Entsorger angedient werden. Die Fläche wurde im Bebauungsplan gekennzeichnet. Darüber hinaus wird die Sanierungsplanung im Plangebiet eine fachgutachterliche Begleitung empfohlen. Die Sicherstellung der Sanierungsmaßnahmen erfolgt durch einen parallelen Vertrag.

Hinweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB:

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. HS BauGB wird darauf hingewiesen, dass während der oben genannten Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Oppenheim, den 11.05.2023
gez. Rautenberg (Stadtbürgermeisterin)