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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 21/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachungder Ortsgemeinde Selzen

Bebauungsplanverfahren „Hinter der Kirche, 1. Änderung“ mit Begründung

A)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V.

mit § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.

3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist.

B)

Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 § 13a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist.

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Selzen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.09.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hinter der Kirche, 1. Änderung“ mit Begründung beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Es folgt Anlage: Geltungsbereich

Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der oben stehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet.

Städtebauliche Rechtfertigung/Begründung und Ziel der Planung:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Hinter der Kirche, 1. Änderung“ sollen bauplanungsrechtliche Voraussetzungen für einen Teilbereich eines bisher nicht erschlossenen Grundstücks im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Hinter der Kirche“ geschaffen werden. Durch die erste Änderung des Bebauungsplanes „Hinter der Kirche“ wird die Bestandssituation der Örtlichkeit angepasst. Im südöstlichen Bereich wird eine Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Die erschließungstechnischen und sonstigen grundstücksbezogenen Belange wurden durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Ortsgemeinde Selzen und dem Grundstückseigentümer geregelt.

Das anstehende Bauleitplanverfahren mit Bezeichnung „Hinter der Kirche, 1. Änderung“ kann nach den gesetzlichen Vorschriften des § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) vollzogen werden.

Für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens darf das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, da die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 Quadratmetern nicht überschritten wird (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Des Weiteren begründet der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB).

Weiterhin bestehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Keine Anhaltspunkte bestehen dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB).

Im beschleunigten Verfahren gelten in den Fällen des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Eingriffs- u. Ausgleichsregelung findet demnach keine Anwendung.

Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend.

Das Bauleitplanverfahren sieht von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB ab. Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme durch Auslegung gegeben.

Hinweis nach § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB:

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Zu B)

Für das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wahlweise eine öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Der Bebauungsplanentwurf „Hinter der Kirche, 1. Änderung“ wird mit Begründung auf die Dauer eines Monats, mindestens aber 30 Tage, in der Zeit

vom 01.06.2023 bis einschließlich 07.07.2023

zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Die Offenlage findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim (Tel.-Nr. 06133/4901-358, Fax-Nr. 06133/4901-204, E-Mail-Adresse bauleitplanung@vg-rhein-selz.de) während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.

Mo

08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr

Di

08:00 bis 12:00 Uhr

Mi

geschlossen

Do

08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr

Fr

08:00 – 12:00 Uhr.

Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:

Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB wird der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Entwurfsunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt. Die vollständigen Entwürfe der Planunterlagen können während des Auslegungszeitraumes ergänzend auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und der Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage“ der Ortsgemeinde Selzen eingesehen werden. Die genannten Unterlagen können darüber hinaus auch im zentralen Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingesehen werden.

Selzen, den 15.05.2023
gez. Seidel (Ortsbürgermeisterin)