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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 21/2025
Amtlicher Teil
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2. Änderung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dexheim vom 18.12.2015

vom 29.04.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 und Abs. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung beschlos­sen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die §§ 13, 14, 15 und 18 werden wie folgt neu gefasst bzw. ergänzt:

„§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden / Beizusetzenden abgegeben werden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) Es werden ausgewiesen:

1.

Erdreihengrabstätten mit einer Länge von mindestens 2,00 m und einer Breite von 1,10 m je Grabstätte.

2.

Urnenreihengrabstätten in der Abt. III mit einer Länge von 1,00 m und einer Breite von 0,80 m.

3.

Urnenreihengrabstätten in der Abt. IV und V mit einer Größe von 0,70 m x 0,70 m. Der Abstand zwischen den Gräbern entfällt.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet bzw. beigesetzt werden (Ausnahme gem. § 7 Abs. 3).

(4) Das Rasengrabfeld in der Abt. IV als auch das anonyme Rasengrabfeld in der Abt. V werden nur als Urnenreihengräber ausgewiesen. Die Vergabe erfolgt auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Es dürfen auf der Grünfläche keine Gegenstände abgestellt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht soll nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Ein Rechtsan­spruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten kann bis zur maximalen Nutzungsdauer von 30 Jahren erfolgen. Es kann auch eine kürzere Nut­zungszeit, jedoch nicht unter 5 Jahren, gewählt werden.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige, jedoch höchstens vierstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber (§ 9 Abs. 3) vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.

(3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Bei späteren Bestattungen / Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.

(4) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des Verstorbenen über:

1.

auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner,

2.

auf die Kinder,

3.

auf die Enkelkinder

4.

auf die Eltern,

5.

auf die Geschwister,

6.

auf die nicht unter 1 bis 5 fallenden Erben in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(5) Das Nutzungsrecht erlischt:

a)

durch Ablauf der Nutzungsdauer,

b)

durch Entziehung des Nutzungsrechtes,

c)

bei unbelegten Wahlgräbern durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Urkunde,

d)

bei belegten Wahlgräbern mit Ablauf der Ruhezeit durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Urkunde.

(6) Der Nutzungsberechtigte muss die Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen Dritten bei der Friedhofsverwaltung melden.

Dieser Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(9) Die Erdwahlgrabstätte hat eine Länge von mindestens 2,00 m und eine Breite von 1,10 m. Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstelle um 1,10 m. Der Abstand zwischen den Erdwahlgrabstätten beträgt 0,30 m. Bei neu errichteten Grabstätten beträgt der Abstand zwischen den Wahlgräbern 0,40 m.

Die Erdwahlgrabstätte hat in der Abt. III Reihe 5 eine Länge von 2,70 m (gemessen von der Rückseite des Grabsteins bis zur Stellkante am Weg)

§ 15

Urnengrabstätten, Urnenwand

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden:

a)

b)

c)

d)

Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m stattfinden.

(2) Ein Urnenwahlgrab in der Abt. III hat eine Breite von 0,80 m und eine Länge von 1,00 m.

Aufgrund der vorhandenen Streifenfundamente hat ein Urnengrab in der Abt. III Reihe 4 eine Länge von 1,30 m (gemessen von der Rückseite des Grabsteins bis zur Stellkante am Weg).

Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt 0,30 m.

(3) Die Urnenkammern sind entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher der Fried­hofsverwaltung vorliegt, zu belegen. Die Belegung der Urnenwand ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten. Nutzungsrechte an Urnenkammern können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden.

(4) Die Größen der Über- bzw. Schmuckurnen sind der Kammergröße anzupassen.

In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von max. vier Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den vier Aschenkapseln, ohne die Über- bzw. Schmuckurnen. Die zierenden Über- bzw. Schmuckurnen müssen aus Platzgründen bei vier Urnen pro Kammer entfernt werden.

(5) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern ist der Name und auf Wunsch die Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen nur in eingravierter Form und in Druckschrift anzubringen. An­dere Gravuren – wie pietätvolle Ornamente- sind nicht zulässig.

In jedem Fall sind die Schriften ausschließlich nur in der Farbe „Bronze“ für die Verschlussplat­ten zulässig.

Die Arbeiten sind von einem, qualifizierten Dienstleistungserbringer auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen.

Die Beschriftung der von der Ortsgemeinde beschafften Abdeckplatten wird vom Nutzungsbe­rechtigten durch einen Dienstleistungserbringer veranlasst.

(6) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Ortsgemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Ortsgemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Das Öffnen und Schließen der Kammern darf nur durch ein von der Ortsgemeinde beauf­tragtes Unternehmen durchgeführt werden.

Der jeweilige Schriftentwurf des Dienstleistungserbringers ist mit der Friedhofsver­waltung abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierent­wurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Dienstleistungserbringers). Das Gestal­tungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Ortsgemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 6 und 7 die Genehmigung verweigern.

(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nut­zungsberechtigte zu übernehmen. Die Kosten des Dienstleistungserbringers sind vom Nutzungsberechtigten aufzubringen und an den Dienstleistungserbringer direkt zu erstatten.

(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Gräber der Erdbestattungen entsprechend für die der Urnenbeisetzungen. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind grundsätzlich gleichgestellt.

§ 18

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grababdeckungen sind in der Abteilung III, Reihe 2 - 6, nicht zulässig.

Grabeinfassungen sind erlaubt, jedoch nur aus dauerhaftem Material wie Stein und Metall.

Ist ein Grab mit einer Einfassung versehen, darf diese bis zum Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr entfernt werden.

(2) Grabeinfassungen sind in der Abt. III ab Reihe 7 grundsätzlich zu errichten. Diese dürfen bis zum Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr entfernt werden.

(3) Die Grabzwischenwege der Reihen 2 - 7 werden von der Ortsgemeinde, zu Lasten des Nutzungsberechtigten, gestaltet.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Einschränkungen gelten nicht für die Urnengrabstätten (Reihe 1).

(5) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.“

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dexheim, 29.04.2025
Ortsgemeinde Dexheim
(Hubert Horn)
Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.