Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mommenheim hat in seiner Sitzung am 20.02.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) und § 47 Abs. 4 sowie § 88 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 88 Abs. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2024 (GVBl. S. 365) die folgende Satzung beschlossen:
Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Im Übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. S. 231) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung; das gilt auch für Wohngebäude, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die gesamte Gemarkung Mommenheim, soweit nicht durch Bebauungspläne oder sonstige städtebauliche Satzungen abweichende Regelungen zur Anzahl der notwendigen Stellplätze getroffen werden.
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, oder ist sie aufgrund einer Satzung nach § 88 Abs. 3 LBauO untersagt oder eingeschränkt, so kann der Bauherr, wenn die Ortsgemeinde zustimmt, seine Stellplatzverpflichtung nach §47 Abs.1-3 LBauO auch dadurch erfüllen, dass er an die Ortsgemeinde einen Geldbetrag nach der Maßgabe dieser Satzung zahlt gem. § 47 Abs. 4 LBauO.
(2) Die Ortsgemeinde verwendet den Geldbetrag zur Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen an geeigneter Stelle,
| - | für die Instandhaltung und Modernisierung öffentlicher Parkeinrichtungen, |
| - | zum Ausbau und zur Instandhaltung von Park and Ride (P+R) Anlagen, |
| - | für die Errichtung von Parkleitsystemen und anderer Maßnahmen zur Verringerung des Parksuchverkehrs, |
| - | für bauliche oder andere Maßnahmen zur Herstellung und Verbesserung der Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs. |
(3) Ein Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.
(4) Im Falle der Ablösung erwirbt der Bauherr durch Zahlung des hierfür festgesetzten Geldbetrages keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.
(1) Die Ortsgemeinde Mommenheim erhebt gem. § 3 Abs. 1 einen Geldbetrag (Ablösebetrag) in Höhe von 60 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtung einschließlich der Kosten des Grunderwerbes der Gebietszone.
(2) Der Flächenbedarf eines abzulösenden PKW-Stellplatzes einschließlich einer anteiligen Zusatzfläche wird mit einer Fläche von 18,5 m² festgelegt.
(3) Der Teil des Betrages, der auf die durchschnittlichen Herstellungskosten entfällt, beträgt 350 €/ m².
(4) Der Bodenrichtwert des Grundstücks richtet sich nach dem jeweils ermittelten gültigen Bodenrichtwert gem. § 196 Baugesetzbuch (BauGB) des Gutachterausschusses des Kreises Mainz-Bingen.
Berechnungsbeispiele sind in der Anlage 2 dargestellt.
(5) Die Zahlung der Beträge wird nach Erteilung der Baugenehmigung innerhalb von 2 Wochen fällig.
Diese Satzung tritt am 21.05.2025 in Kraft.
Mit Bekanntmachung dieser Satzung tritt die Satzung der Ortsgemeinde Mommenheim über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 04.02.2021, rechtskräftig seit 11.02.2021, außer Kraft.
Anlage 1:
| Lfd. Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (Stpl.) je Wohneinheit (WE) |
| 1 | Wohngebäude |
|
| 1.1 | Freistehende Einfamilienhäuser | 2,0 Stpl. für die 1. WE, für 2. WE (bis 60m²) zusätzlich 1,0 Stpl. für 2. WE (über 60m²) zusätzlich 1,0 Stpl. |
| Doppelhäuser je Haushälfte | |
| Reihenhäuser je Reihenhaus | |
| mit Einliegerqwohnung bzw. Wohngebäude mit max. 2 WE | |
| 1.2 | Mehrfamilienhäuser (= Wohngebäude mit 3 und mehr WE) | 1,0 Stpl./ WE (bis 60 m²) bzw. 2,0 Stpl./ WE (über 60 m²) |
| sonstige Gebäude mit Wohnungen |
Anlage 2:
| Bespiel | ||
| Mittlerer Bodenrichtwert zum 27.03.2023 | 405,00 €/ m² x 18,5 m² | 7.492,50 € |
| Herstellungskosten (einschl. Zufahrtsfläche) | 350,00 €/ m² x 18,5 m² | 6.475,00 € |
| Zwischensumme |
| 13.967,50 € |
| Davon anrechenbar 60 v. H. als Ablösebetrag |
| 8.380,50 € |
| gem. § 47 Abs. 4 Satz 2 LBauO beträgt Ablösebetrag je Stellplatz (abgerundet) |
| 8.380,00 € |
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung kann ab sofort in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt, Zimmer C 210, 2. Obergeschoss, Sant´ Ambrogio Ring 33, 55276 Oppenheim, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweise
Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Gemeinde Mommenheim geltend gemacht werden.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Zur Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gilt nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB:
(1) 1Unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
[1]
Satzung vom 20.02.2025 in Kraft getreten am 21.05.2025