Der Gemeinderat hat auf Grund der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 24.05.2023 (GVBI. Seite 133), des §2 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBI. Seite 207), des §25 Absatz 2 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBI. I. Seite 965) zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBI. I Seite 2294) m.W.v. 21.12.2022 und des §16 Gewerbesteuergesetz, neugefasst durch Bek. Vom 15.10.2002 (BGBI. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 (BGBI. I Seite 2294) m.W.v. 21.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
(1) der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird ab dem Jahr 2026 und für die folgenden Jahre auf 380 v.H. festgesetzt.
(2) Die Festsetzung gilt bis zum Erlass einer neuen Satzung oder Fortschreibung dieser Satzung. Es gilt entsprechend die aktuellste Fassung.
(1) der Hebesatz für die Grundsteuer A wird ab dem Jahr 2026 und für die folgenden Jahre auf 345 v.H. festgesetzt.
(2) Die Festsetzung gilt bis zum Erlass einer neuen Satzung oder Fortschreibung dieser Satzung. Es gilt entsprechend die aktuellste Fassung.
(1) der Hebesatz für die Grundsteuer B wird ab dem Jahr 2026 und für die folgenden Jahre auf 465 v.H. festgesetzt.
(2) Die Festsetzung gilt bis zum Erlass einer neuen Satzung oder Fortschreibung dieser Satzung. Es gilt entsprechend die aktuellste Fassung.
Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft