Hier: Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist.
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hahnheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.03.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost, 2. BA“ mit Begründung und Umweltbericht beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 16.02.2022 im Bekanntmachungsorgan „Rhein-Selz-Aktuell“ der Ortsgemeinde Hahnheim.
Es folgt Anlage: Geltungsbereich
Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der oben stehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet und umfasst die Grundstücke mit der amtlichen Lageplanbezeichnung Flur 10 Nr. 150/4, 152/8, 153/1, 157/5, 158 jeweils vollständig und Flur 10 Nr. 170 teilweise.
Der Bebauungsplanentwurf „Hauptstraße-Ost, 2. BA“ wird mit Begründung, Umweltbericht und gutachterlichen Anlagen auf die Dauer eines Monats, mindestens aber 30 Tage, in der Zeit
vom 09.06.2023 bis einschließlich 10.07.2023
zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.
| Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:
Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB wird der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Entwurfsunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt. Die vollständigen Entwürfe der Planunterlagen können während des Auslegungszeitraumes ergänzend auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und der Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage“ der Ortsgemeinde Hahnheim eingesehen werden. Die genannten Unterlagen können darüber hinaus auch im zentralen Internetprotal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingesehen werden.
Es liegen Informationen vor zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die in Folge der Planung zu erwarten sind. Neben dem Entwurf des Planes einschließlich des nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u. a. nach den Umweltschutzgütern i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliederten Umweltberichts sind weitere Dokumente und Gutachten zum Bebauungsplan verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:
Umweltbericht
Gemäß § 2a i.V.m. § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Berücksichtigung finden die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf den Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie der Landschaft und der biologischen Vielfalt. Weiterhin erhält der Umweltbericht die Ermittlung des Kompensationsbedarfs (Ausgleichsverpflichtung).
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Das Plangebiet wurde im Hinblick auf mögliche Vorkommen geschützter Tierarten einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen, um im weiteren Verfahren potentiell vorkommende planungsrelevante Arten berücksichtigen zu können. Bei der geplanten Ausweisung des Plangebietes sind u. a. die biotop- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 30 und 44 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz bezüglich der potenziell und tatsächlich vorkommenden geschützten Arten, die durch das Vorhaben eintreten können, ermittelt und dargestellt. Zur Sicherstellung des Individuenschutzes liegen Aussagen vor zu Vermeidungs,- Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen.
Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung
Durch ein Schallgutachten soll die immissionsrechtliche Vereinbarkeit zwischen den jeweiligen Nutzungen beurteilt werden. In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Geräusche des umliegenden Straßenverkehrs und der Gewerbebetriebe ermittelt und beurteilt, um zu prüfen, ob Vorkehrungen und Abstände zum Schutz vor Immissionen für die geplante Nutzung als Wohngebiet erforderlich sind.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind, neben dem Bebauungsplanentwurf mit Umweltbericht, auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz und der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die im Verfahren der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abgegeben worden sind. Die Unterlagen enthalten die folgenden Arten umweltbezogener Informationen, Stellungnahmen und Hinweise mit folgenden Auswirkungen in Bezug auf:
| • | Landschaftsbild, Landespflege, Grünordnung, Kompensationsmaßnahmen (Landespflegerischer Ausgleich) |
| • | Allgemeine Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz, Abwasserbeseitigung, Bodenschutz |
Während der Offenlage können Anregungen und Stellungnahmen, falls erforderlich auch mit näherer Bezeichnung des Grundstücks, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Ungeachtet dessen können Stellungnahmen auch elektronisch an die nachstehend genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen ausschließlich schriftlich über den Postversand mitgeteilt wird, ist die Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens sowie die Anschrift des Verfassers erforderlich, gleichwohl bei E-Mails.
Anschrift zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme:
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 – Bauleitplanung, Sant´ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim. Die Faxnummer lautet: 06133/4901-204.
Kontaktdaten der Ansprechpartner zur Abgabe einer mündlichen Stellungnahme zur Niederschrift:
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich 3 - Bauliche Infrastruktur, 2. Obergeschoss, Zimmer C 209/C 210, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim. Die Sachbearbeiter Frau Kopf (Telefonnummer 06133/4901-358) und Herr Hildebrandt (Telefonnummer 06133/4901-330) stehen Ihnen dabei zur Verfügung.
Adresse zur Abgabe einer elektronischen Stellungnahme per E-Mail:
bauleitplanung@vg-rhein-selz.de
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. HS BauGB wird darauf hingewiesen, dass während der oben genannten Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).