Titel Logo
Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 22/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Benutzungssatzungfür die Schulsportstättender Verbandsgemeinde Rhein-Selz

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 in der zur Zeit gültigen Fassung, des § 89 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) vom 30.03.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung, des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz –SportFG-) vom 09.12.1974 in der zur Zeit gültigen Fassung und den dazu ergangenen Durchführungshinweisen vom 28.01.1977 sowie des Weiterbildungsgesetzes Rheinland-Pfalz (WBG) vom 17.11.1995 in der zur Zeit gültigen Fassung gestattet die Verbandsgemeinde Rhein-Selz als Eigentümerin der Schulsportstätten die Benutzung der Schulsportstätten.

Allerdings müssen die Benutzer dieser mit erheblichem Kostenaufwand errichteten und zu unterhaltenden öffentlichen Einrichtungen mit dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb so gering wie möglich gehalten werden. Daneben sollte für die Benutzer selbstverständlich sein, dass sie die Schulanlagen pfleglich behandeln und bei der Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Vertrauen auf das allgemein gute partnerschaftliche Verhältnis zwischen Verbandsgemeinde und den Benutzern wird die nachstehende Benutzungssatzung erlassen:

§ 1

Allgemeines

Diese Benutzungssatzung gilt für folgende, in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Rhein-Selz stehenden Schulsportstätten:

-

Sporthalle der Grundschule am Gartenfeld Dolgesheim,

-

Sporthalle der Carl-Küstner-Grundschule Guntersblum,

-

Sporthalle der Grundschule „Am Selzbogen“ Hahnheim-Selzen,

-

Multifunktionsraum der Grundschule Mommenheim,

-

Sporthalle und Gymnastikraum der Grundschule Nierstein,

-

Sporthalle der Grundschule „Am Gautor“ Oppenheim,

-

Sporthalle der Grundschule am Goldbach Undenheim.

Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Verbandsgemeinde benötigt werden, stehen die vorgenannten Schulsportstätten nach Maßgabe dieser Benutzungssatzung und im Rahmen des Belegungsplans für den Übungs- und Wettkampfbetrieb sowie der Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung den Schulen, Sportvereinen und sonstigen Benutzern zur Verfügung.

Darüber hinaus können die Schulsportstätten, soweit schulische Interessen und Maßnahmen im Rahmen des WBG und des SportFG nicht beeinträchtigt werden und die Benutzung mit der Aufgabenstellung der Schule vereinbar ist, interessierten Personen und Personenvereinigungen zur außerschulischen Nutzung nach Maßgabe dieser Satzung nutzen.

- nachfolgend Benutzer genannt -

§ 2

Belegungsplan

(1) Die Benutzung der Schulsportstätte wird von der Verbandsgemeinde in einem Belegungsplan geregelt.

(2) Für die außerschulische Nutzung der Schulsportstätte stellt die Verbandsgemeinde in Abstimmung mit der Schulleitung und nach Anhörung der Benutzer einen Wochen-Belegungsplan jeweils für das Sommerhalbjahr und Winterhalbjahr auf. In diesem wird vorrangig die Benutzung durch Schulen und alsdann durch Sportvereine und sodann sonstigen Benutzern im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt; hierbei hat nach dem Schulbetrieb der Wettkampfbetrieb Vorrang vor dem Übungsbetrieb der Sportvereine. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Stundenzahl oder bestimmter Termine besteht nicht.

(3) Die Überlassung der Schulsportstätte abweichend vom Wochen-Belegungsplan wird von der Verbandsgemeindeverwaltung im Rahmen eines Jahres-Belegungsplanes koordiniert und ist in der Regel einen Monat vorher bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen. Dem formlosen Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass der nach dem Wochen-Belegungsplan reguläre Benutzer die beantragte Benutzungszeit der Schulsportstätte dem Antragsteller zur Verfügung stellt.

(4) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Belegungsplans verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Jahres-Belegungsplan vorgesehenen Veranstaltung der Verbandsgemeinde oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Verbandsgemeinde zulässig.

(6) Schulische Belange haben bei der Belegung und Nutzung der Schulsportstätte absoluten Vorrang.

§ 3

Art und Umfang der Gestattung

(1) Die Gestattung der Benutzung der Schulsportstätte ist bei der Verbandsgemeinde zu beantragen. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind.

(2) Mit der Inanspruchnahme der Schulsportstätte erkennen die Benutzer diese Benutzungssatzung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

(3) Der Aufenthalt in den übrigen Gebäuden und Räumen ist nicht gestattet. Die zugeteilte Stundenzahl, Beginn und Ende, ist genau einzuhalten.

(4) Die Gestattung zur Nutzung der Schulsportstätte gewährt kein Recht zur Nutzung des Schulhofs und der Schulhof-Außenspielgeräte. Lediglich das Recht, sich Zugang zu der Schulsportstätte durch die Nutzung des direkten Wegs über den Schulhof zu verschaffen, wird gewährt.

(5) Aus wichtigen Gründen kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungssatzung.

(6) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Schulsportstätte machen und gegen die Benutzungssatzung erheblich verstoßen, können von der Benutzung der Schulsportstätte ausgeschlossen werden.

(7) Maßnahmen der Verbandsgemeinde nach Abs. 5 und 6 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen Einnahmeausfall der Benutzer.

§ 4

Benutzungsgebühr

(1) Die Verbandsgemeinde stellt den Benutzern die Schulsportstätte nach den Regelungen des SportFG und WBG sowie den Bestimmungen dieser Benutzungssatzung kostenfrei für Übungszwecke und den Wettkampfbetrieb sowie der Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung nach Maßgabe des Belegungsplanes zur Verfügung.

(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur den Schulen, Sportvereinen und sonstigen Benutzern gewährt, die ihren Sitz entweder im Gebiet der Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder innerhalb des bei der Planung und Förderung der Schulsportstätte zugrunde gelegten Einzugsbereichs haben, auch wenn dieser Einzugsbereich über das Gebiet der Verbandsgemeinde hinausgeht. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb dieses Einzugsbereichs die nächstgelegene Anlage in Anspruch genommen wird, die den sportlichen bzw. schulsportlichen Bedürfnissen entspricht.

(3) Voraussetzung für das Recht auf kostenfreie Benutzung ist ferner, dass eigene Schulsportstätten oder Räumlichkeiten der Benutzer nicht vorhanden sind bzw. die Kapazität vorhandener Anlagen erschöpft ist.

(4) Die Benutzung der Schulsportstätten durch andere Benutzer ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt je Schulsportstätte:

Für 2 Stunden

Für 4 Stunden

Für 8 Stunden

(5) Die Nutzung der Dusch- und Sanitäranlagen sowie der Umkleideräume durch die Benutzer ist inbegriffen.

(6) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.

(7) Die Benutzung von Kleinspielgeräten wird von der kostenfreien Benutzung nicht erfasst.

§ 5

Einschränkung der Benutzung

(1) Die Verbandsgemeinde hat das Recht, die Schulsportstätte aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen. Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet immer die Verbandsgemeinde. Bei Ihrer Entscheidung wird die Verbandsgemeinde, soweit möglich, die Belange der Benutzer berücksichtigen, wobei der Wettkampfbetrieb Vorrang vor dem Übungsbetrieb haben soll.

(2) Von Seiten der Verwaltung wird gewährleistet, dass die Schulsportstätte auf Antrag (§ 2 Abs. 4) auch während der Schulferien zur Verfügung steht, soweit keine Grundreinigung erfolgt, Reparaturen notwendig sind oder sonstige Gründe gegen eine Öffnung sprechen. Voraussetzung für die außerschulische Benutzung während der Ferien ist außerdem, dass der Umfang der Benutzung die Öffnung der Anlage im Hinblick auf die Betriebskosten rechtfertigt.

(3) Die Verbandsgemeinde wird die Einschränkung der Benutzung aus den in Abs. 1 genannten Gründen den Benutzern mitteilen.

(4) Im Falle der Nichtbenutzbarkeit der Schulsportstätte haben die Benutzer keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Verbandsgemeinde, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen.

(5) Im Rahmen der außerschulischen Nutzung der Schulsportstätte sind keine Übernachtungen in diesen Räumlichkeiten zulässig.

§ 6

Hausordnung

(1) Die Benutzer der Schulsportstätte haben dafür Sorge zu tragen, dass bei Benutzung mindestens eine in „Erste Hilfe“ ausgebildete Person anwesend ist. Bei Unfällen liegt die Erstversorgung und somit die Pflicht entsprechende Vorkehrungen zu treffen bei den Schulsportstättennutzern.

(2) Die Schulsportstätte darf nur zu den bestimmungsgemäßen Zwecken und nur zu den vereinbarten Zeiten benutzt werden. Ende der außerschulischen Nutzung ist in der Regel 22:00 Uhr. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsgemeinde.

(3) Die Sporthalle und Übungsräume sind nur mit hell besohlten Hallensportschuhen, die nicht auf der Straße getragen werden, zu betreten. Schuhe mit schwarzen, bunten oder grobstolligen Sohlen sind nicht erlaubt. Die Übungsleiter haben darauf zu achten, dass vor Betreten der Räumlichkeiten das auf der Straße getragene Schuhwerk tatsächlich abgelegt wird.

(4) Die Dusch- und Waschräume dürfen nur von aktiven Sportlern nach Beendigung des Übungs- oder Wettkampfbetriebes genutzt werden.

(5) Grundsätzlich ist das Mitführen von Tieren in der Schulsportstätte sowie auf dem gesamten Schulgelände untersagt.

(6) Die An- und Abfahrt vor und nach der Übungsstunde hat so zu erfolgen, dass die Anwohner nicht belästigt werden.

(7) Die Benutzer müssen ihre eigenen Kleinspielgeräte mitbringen und wieder mitnehmen, da eine Aufbewahrung in der Schulsportstätte grundsätzlich nicht möglich ist.

(8) Fahrräder oder Motorfahrzeuge sind an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Sie dürfen nicht in die Schulsportstätte oder Nebenräume gebracht werden. Auch das Fahren auf dem gesamten Schulgelände ist untersagt.

(9) Das Mitbringen von Gläsern, der Genuss alkoholischer Getränke und das Rauchen in der Schulsportstätte sowie auf dem gesamten Schulgelände sind verboten.

(10) Kreide, Magnesia und ähnliche Stoffe sind in einem Kasten aufzubewahren.

(11) Das Fußballspielen in der Schulsportstätte ist grundsätzlich nur für G-Junioren (Bambini) mit einem Hallenfußball zulässig.

(12) Das Fahren mit Inline-Skates, Rollschuhen, Skateboards und dergleichen ist in den Schulsportstätten nicht zulässig.

(13) Bei Wettkampfveranstaltungen dürfen nicht mehr Eintrittskarten verkauft oder mehr Zuschauer zugelassen werden, als Tribünen- oder sonstige Plätze für Zuschauer vorhanden sind.

(14) Während der Wettkampfveranstaltung ist mindestens ein Eingang ständig geöffnet zu halten.

(15) Die Schulsportstätte sowie deren Einrichtungen sind von den Benutzern und Zuschauern pfleglich zu behandeln. Auftretende Schäden sind unverzüglich den verantwortlichen Übungsleitern mitzuteilen. Diese tragen den entstandenen Schaden in das in der Schulsportstätte ausliegende Belegungsbuch ein und informieren unverzüglich die Verbandsgemeindeverwaltung über den entstandenen Schaden. Für Schäden, die der Verbandsgemeinde dadurch entstehen, dass Beschädigungen nicht gemeldet werden, ist derjenige verantwortlich, der pflichtwidrig die Meldung unterlassen hat.

(16) Bei Durchführung des Wettkampfbetriebes ist die Beachtung der feuerpolizeilichen Bestimmungen (u.a. Brandwache) und die Bereitstellung von Ordnern, Kassierern, Sanitätspersonals usw. durch die Benutzer oder Veranstalter sicherzustellen. Außerdem ist ein verantwortlicher Wettkampfleiter, dem die nach dieser Benutzungssatzung obliegenden Pflichten der Benutzer obliegen, zu bestellen.

(17) Das Bedienen der Licht-, Elektro-Akustischen-, Uhren-, Heizungs-, Lüftungs- und ggf. weiteren technischen Anlagen durch die Benutzer bzw. deren Übungsleiter ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es erfolgte zuvor durch den Schulhausmeister eine entsprechende Einweisung in die Technik.

§ 7

Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungssatzung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.

(2) Die Benutzer müssen die Schulsportstätte pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten.

(3) Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Schulsportstätte so gering wie möglich gehalten werden.

(4) Die Benutzung der Schulsportstätte ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung des Übungs- oder Wettkampfbetriebes erforderlich sind.

(5) Während der außerschulischen Nutzung in den Ferien müssen nach der jeweiligen Veranstaltung die Schulsportstätte sowie Umkleideräume und Sanitäranlagen besenrein verlassen werden. Die Reinigung ist durch den Benutzer und auf dessen Kosten sicherzustellen. Da in der Ferienzeit grundsätzlich keine Müllentsorgung durch die Verbandsgemeinde erfolgt, ist der Benutzer verpflichtet, insbesondere den entstandenen Biomüll selbst außerhalb der Schulsportstätte zu entsorgen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sich die benutzen Räumlichkeiten für den Schulbetrieb in einem einwandfreien Zustand befinden.

(6) Für jede Übungsgruppe sind von den Benutzern geeignete Übungsleiter zu bestellen, die gegenüber dem Benutzer für die Einhaltung der Benutzungssatzung verantwortlich sind. Gegenüber der Verbandsgemeinde ist ausschließlich der/die rechtliche Vertreter/in der Benutzer für die Einhaltung der Benutzungssatzung verantwortlich.

(7) Alle Sportstättenbenutzer haben sich vor Ort mit den aushängenden Flucht- und Rettungsplänen der Schulsportstätte genau vertraut zu machen.

(8) Die Übungsleiter haben zu Beginn der Übungsstunde

1.

die Schulsportstätte zu öffnen, soweit erforderlich, die Außen- und Innenbeleuchtung einzuschalten;

2.

die Schulsportstätte, die Einrichtung und die Geräte vor Gebrauch auf ihre Sicherheit zu überprüfen;

3.

sich zu vergewissern, ob erkennbare Schäden an der Schulsportstätte, der Einrichtung oder den Geräten vorhanden sind; ggf. sind festgestellte Schäden und Mängel in das Belegungsbuch einzutragen und der Verbandsgemeindeverwaltung zu melden.

(9) Während des Übungsbetriebes haben die Übungsleiter ständig in der Schulsportstätte anwesend zu sein und

1.

auf die Einhaltung der Benutzungssatzung zu achten;

2.

dafür Sorge zu tragen, dass Strom, Wasser und Heizenergie nur in notwendigem Umfang verbraucht werden;

3.

soweit notwendig, die Licht-, Elektro-Akustischen-, Uhren-, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Raumtrenneinrichtungen zu bedienen. Die Bedienung durch sonstige Personen ist untersagt.

(10) Bei Beendigung der Übungsstunde ist von den Übungsleitern

1.

dafür zu sorgen, dass die benutzten Räume in Ordnung gebracht und die Geräte weggeräumt werden;

2.

zu überprüfen, ob während der Übungsstunde Schäden an der Schulsportstätte, der Einrichtung oder den Geräten verursacht wurden; ggf. sind festgestellte Schäden und Mängel in das Belegungsbuch einzutragen und der Verbandsgemeindeverwaltung zu melden.

3.

in das Belegungsbuch Datum und Uhrzeit der Nutzung, Name der Benutzergruppe und die Personenzahl der Benutzergruppe und ggf. festgestellte Mängel oder Schäden einzutragen;

4.

darauf zu achten, dass in der Schulsportstätte, insbesondere auch in den Waschund Duschanlagen und den Umkleideräumen, keine Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände zurückgelassen werden.

(11) Nach Verlassen der Schulsportstätte durch die Benutzer haben sich die Übungsleiter davon zu überzeugen, dass die Wasserhähne in den Dusch- und Waschräumen geschlossen, die Beleuchtung in allen Räumen ausgeschaltet und die elektrische Anlagen der Geräte und Trennwand abgeschaltet sind. Ferner haben sie darauf zu achten, dass die Fenster geschlossen sind. Außerdem muss die Schulsportstätte - und je nach Sportstättenzugang auch der Schulhof - verschlossen werden.

(12) Die Übungsleiter verlassen als letztes die Schulsportstätte.

(13) Bei Gruppenwechseln dürfen die Übungsleiter die Schulsportstätte nur offen lassen, wenn der Übungsleiter/die Übungsleiterin der folgenden Gruppe bereits anwesend ist. Der Aufenthalt von Teilnehmern in der Schulsportstätte ohne Anwesenheit von Übungsleitern ist ausnahmslos unzulässig.

(14) Bei Wettkampfveranstaltungen obliegt die Aufsicht nach den vorgenannten Absätzen dem/der bestellten Wettkampfleiter/in.

§ 8

Ordnung des Sportbetriebes

(1) Alle Geräte und Einrichtungen der Schulsportstätte sowie ihre Nebenräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

(2) Schwingende Geräte (Ringe, Taue usw.) dürfen grundsätzlich nur von einer Person benutzt werden. Ein Verknoten der Taue ist untersagt.

(3) Matten dürfen nur getragen bzw. mit dem Mattenwagen befördert werden.

(4) Der Sportbodenbelag darf nicht mit zu schwerem Gerät, z. B. überladener Mattenwagen, befahren werden.

(5) Verstellbare Geräte (Pferde, Barren usw.) sind nach der Benutzung tief- und festzustellen. Fahrbare Geräte müssen von den Rollen entlastet werden.

(6) Alle Sportgeräte und Gegenstände, die keine Rollen haben, sind zu tragen und nicht zu schieben. Dies gilt insbesondere für Bänke.

(7) Benutzte Geräte sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(8) Für das Wechseln der Kleider müssen die vorhandenen Umkleideräume benutzt werden. Der Zutritt zu ihnen ist nur den am Sport beteiligten Personen gestattet. Die Zuteilung der Umkleide-, Wasch- und Duschräume erfolgt durch die Übungsleiter. Das Betreten der Sporthalle ist nur in zweckentsprechender Sportkleidung gestattet.

(9) Nach Abschluss der Benutzung sind die Schulsportstätte und ihre Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.

(10) Bei Nichtbenutzung der Sprossenwände sind diese durch eine davor stehende Weichbodenmatte zu sichern.

(11) Fundsachen sind umgehend beim Schulhausmeister abzugeben.

§ 9

Übertragung Schließdienst

(1) Die Schulsportstätte darf ohne die verantwortlichen Übungsleiter nicht betreten werden.

(2) Da aus arbeitszeitrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen das Öffnen und Schließen der Schulsportstätte sowie die Beaufsichtigung bei der außerschulischen Nutzung durch den Schulhausmeister nicht möglich ist, sind diese Aufgaben von den Benutzern wahrzunehmen.

(3) Den Benutzern werden deshalb die erforderlichen Schlüssel durch den Schulhausmeister gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Die Benutzer sind der Verbandsgemeinde gegenüber für die ordnungsgemäße Verwahrung und Benutzung dieser Schlüssel verantwortlich. Bei Verlust von Schlüsseln, der sofort der Verbandsgemeinde mitzuteilen ist, haftet der Benutzer für alle dadurch entstehenden Schäden. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Kosten einer ggf. notwendigen Änderung der Schließanlage.

(4) Die Weitergabe von Schlüsseln an Unbefugte sowie die Anfertigung von Nachschlüsseln ist untersagt.

§ 10

Haftung

(1) Die Verbandsgemeinde überlässt den Benutzern bzw. Veranstaltern die Schulsportstätte sowie die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Die Benutzer bzw. Veranstalter sind verpflichtet, die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch ihre Beauftragten zu überprüfen und müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle übernimmt die Verbandsgemeinde nicht.

(2) Die Benutzer bzw. Veranstalter haften gegenüber der Verbandsgemeinde für alle Schäden an den überlassenen Einrichtungen und am Gebäude, die durch unsachgemäße Behandlung oder ordnungswidrige Benutzung entstehen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch Benutzer bzw. Veranstalter oder Zuschauer verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch bei Schäden oder Verunreinigungen von Geräten, Nebenräumen, gärtnerischen Anlagen oder Zugangswegen im Bereich der Schulsportstätte.

(3) Bei Schäden, die durch die Verbandsgemeinde oder ihre Beauftragten nach der Benutzung oder Veranstaltung festgestellt werden, wird vermutet, dass sie während der letzten Benutzung oder Veranstaltung entstanden sind, wenn der betreffende Benutzer bzw. Veranstalter nicht nachweisen kann, dass die Schäden schon vorher vorhanden waren.

(4) Die Haftung der Verbandsgemeinde gegenüber Benutzern bzw. Veranstaltern beschränkt sich auf die ihr als Grundstückseigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht. Von dieser Verkehrssicherungspflicht ausgenommen werden ausdrücklich die Schneeräumung sowie das Streuen bei Schnee- und Eisglätte außerhalb der allgemeinen Verkehrszeiten (20:00 Uhr bis 7:00 Uhr).

(5) Die Haftung der Verbandsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt von dieser Benutzungssatzung unberührt.

(6) Die Benutzer bzw. Veranstalter stellen die Verbandsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen Dritter, soweit nicht die Verbandsgemeinde haftet, für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

(7) Die Benutzer bzw. Veranstalter verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Verbandsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Verbandsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.

(8) Der Abschluss von Schadensversicherungen jeder Art ist Sache der Benutzer bzw. Veranstalter. Das die Benutzer bzw. Veranstalter nach den vorstehenden Absätzen treffende Haftpflichtrisiko ist durch den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, Deckungssumme mindestens 5.000.000.- € für Personen- und Sachschäden, abzudecken. Die Verbandsgemeinde kann jederzeit den Nachweis des Bestehens einer entsprechenden Haftpflichtversicherung, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden, verlangen.

(9) Die Sporthallenbenutzer sind für die Aufbewahrung persönlicher Gegenstände selbst verantwortlich. Bei Verlust oder Diebstahl besteht keine Ersatzpflicht der Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeinde ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Garderoben, Fahrzeugabstellplätzen oder sonstigen Aufbewahrungsräumen zu sorgen.

§ 11

Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung verstoßen, können von der weiteren Benutzung der Schulsportstätte durch die Verbandsgemeindeverwaltung vorläufig ausgeschlossen werden.

Der endgültige Ausschluss bedarf der Beschlussfassung durch den Schulträgerausschuss der Verbandsgemeinde. Vor der abschließenden Beschlussfassung ist der betroffene Benutzer zu hören.

§ 12

Hausrecht

Das Hausrecht an der Schulsportstätte obliegt der Verbandsgemeinde. In ihrem Auftrag üben die Schulleitung, der Schulhausmeister oder die Übungsleiter, und zwar in dieser Reihenfolge, das Hausrecht aus. Sie können Personen, die gegen die Benutzungssatzung verstoßen, den weiteren Aufenthalt untersagen. Ihren Anordnungen in Bezug auf die Einhaltung der Benutzungssatzung ist Folge zu leisten.

§ 13[1]

Inkrafttreten

(1) Diese Benutzungssatzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Etwa vorhandene Benutzungsordnungen oder ähnliche Regelungen für die Schulsportstätten der Verbandsgemeinde Rhein-Selz treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

(2) Änderungen oder Ausnahmen dieser Benutzungssatzung bedürfen der Schriftform.

(3) Jedem Benutzer ist ein Abdruck dieser Benutzungssatzung auszuhändigen. Mit der Aufnahme in den Belegungsplan oder der Erteilung der Gestattung (§ 3 Abs. 1) und der Aushändigung dieser Benutzungssatzung erkennt der Benutzer diese an.

Oppenheim, 12.05.2023
Verbandsgemeinde Rhein-Selz
In Vertretung:
Jutta Hoff, Beigeordnete

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.