Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 in der zur Zeit gültigen Fassung, des § 89 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) vom 30.03.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung und des Weiterbildungsgesetzes Rheinland-Pfalz (WBG) vom 17.11.1995 in der zur Zeit gültigen Fassung und des 1. Landesgesetzes zur Änderung des WBG vom 27.10.1986 gestattet die Verbandsgemeinde Rhein-Selz als Eigentümerin und Trägerin der Grundschulen die Benutzung der Schulräumlichkeiten.
Allerdings müssen die Benutzer dieser mit erheblichem Kostenaufwand errichteten und zu unterhaltenden öffentlichen Einrichtungen mit dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb so gering wie möglich gehalten werden. Daneben sollte für die Benutzer selbstverständlich sein, dass sie die Schulräumlichkeiten pfleglich behandeln und bei der Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden.
Unter diesen Gesichtspunkten und im Vertrauen auf das allgemein gute partnerschaftliche Verhältnis zwischen Verbandsgemeinde und den Benutzern wird die nachstehende Benutzungssatzung erlassen:
Die Schulräumlichkeiten stehen in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Verbandsgemeinde benötigt werden, stehen sie nach Maßgabe dieser Benutzungssatzung und im Rahmen des Belegungsplans zur Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung von anerkannten Volkshochschulen und anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft sowie den ihnen angehörenden Einrichtungen im Rahmen des WBG für außerschulische Nutzungen zur Verfügung.
Darüber hinaus können die Schulräumlichkeiten, soweit schulische Interessen und Maßnahmen im Rahmen des WBG nicht beeinträchtigt werden und die Benutzung mit der Aufgabenstellung der Schule vereinbar ist, interessierten Personen und Personenvereinigungen zur außerschulischen Nutzung nach Maßgabe dieser Satzung nutzen.
- nachfolgend Benutzer genannt -
(1) Die Benutzung der Schulräumlichkeiten wird von der Verbandsgemeinde in einem Belegungsplan geregelt.
(2) Für die außerschulische Nutzung der Schulräumlichkeiten stellt die Verbandsgemeinde in Abstimmung mit der Schulleitung und nach Anhörung des Antragstellers einen Wochen-Belegungsplan jeweils für das Sommerhalbjahr und Winterhalbjahr auf. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Stundenzahl oder bestimmter Termine besteht nicht.
(3) Die Überlassung der Schulräumlichkeiten, abweichend vom Wochen-Belegungsplan, wird von der Verbandsgemeindeverwaltung im Rahmen eines Jahres-Belegungsplanes koordiniert und ist in der Regel einen Monat vorher bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen. Dem formlosen Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass der nach dem Wochen-Belegungsplan reguläre Benutzer die beantragte Benutzungszeit der Schulräumlichkeiten dem Antragsteller zur Verfügung stellt.
(4) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Belegungsplans verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Jahres-Belegungsplan vorgesehenen Veranstaltung der Verbandsgemeinde oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Verbandsgemeinde zulässig.
(6) Schulische Belange haben bei der Belegung und Nutzung der Schulräumlichkeiten absoluten Vorrang.
(1) Die Gestattung der Benutzung der Schulräumlichkeiten ist bei der Verbandsgemeinde zu beantragen. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung, in dem Nutzungszweck, Nutzungsraum und Nutzungszeit festgelegt sind.
(2) Mit der Inanspruchnahme der Schulräumlichkeiten erkennen die Benutzer diese Benutzungssatzung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
(3) Der Aufenthalt in den übrigen Gebäuden und Räumen ist nicht gestattet. Die zugeteilte Stundenzahl, Beginn und Ende sowie die zugewiesenen Schulräumlichkeiten sind genau einzuhalten.
(4) Die Gestattung zur Nutzung der Schulräumlichkeiten gewährt kein Recht zur Nutzung des Schulhofs und der Schulhof-Außenspielgeräte. Lediglich das Recht, sich Zugang zu den Schulräumlichkeiten durch die Nutzung des direkten Wegs über den Schulhof zu verschaffen, wird gewährt.
(5) Aus wichtigen Gründen kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungssatzung.
(6) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von den Schulräumlichkeiten machen und gegen die Benutzungssatzung erheblich verstoßen, können von der Benutzung der Schulräumlichkeiten ausgeschlossen werden.
(7) Maßnahmen der Verbandsgemeinde nach Abs. 5 und 6 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen Einnahmeausfall der Benutzer.
(1) Die Schulräumlichkeiten stehen den Antragstellern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen kostenfrei zur Verfügung, soweit sie zur Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung im Rahmen des WBG benutzt werden.
(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur den Benutzern gewährt, die ihren Sitz entweder im Gebiet der Verbandsgemeinde oder innerhalb des bei der Planung und Förderung der Schulräumlichkeiten zugrunde gelegten Einzugsbereichs haben, auch wenn dieser Einzugsbereich über das Gebiet der Verbandsgemeinde hinausgeht. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb dieses Einzugsbereichs die nächstgelegene Schuleinrichtung für die Maßnahme der Weiterbildung in Anspruch genommen wird.
(3) Voraussetzung für das Recht auf kostenfreie Benutzung ist ferner, dass eigene Räumlichkeiten der Benutzer nicht vorhanden sind bzw. die Kapazität vorhandener Anlagen erschöpft ist.
(4) Für die Benutzung der Schulräumlichkeiten außerhalb des WBG ist die Benutzung kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt pro Unterrichtsraum:
• Für 2 Stunden 60,00 Euro
• Für 4 Stunden 100,00 Euro
• Für 8 Stunden 160,00 Euro
(5) Die Nutzung der Sanitäranlagen durch die Benutzer ist inbegriffen.
(6) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.
(7) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungssatzung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen. Die Entscheidung, ob eine Gestattung zur außerschulischen Nutzung der Schulräumlichkeiten gegen Erhebung eines Mietzinses erlassen wird, obliegt der Verbandsgemeindeverwaltung.
(1) Die Verbandsgemeinde hat das Recht, die Schulräumlichkeiten aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen. Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet immer die Verbandsgemeinde. Bei Ihrer Entscheidung wird die Verbandsgemeinde, soweit möglich, die Belange der Antragsteller berücksichtigen.
(2) Von Seiten der Verwaltung wird gewährleistet, dass die Schulräumlichkeiten auf Antrag (§ 2 Abs. 4) auch während der Schulferien zur Verfügung stehen, soweit keine Grundreinigung erfolgt, Reparaturen notwendig sind oder sonstige Gründe gegen eine Öffnung sprechen. Voraussetzung für die außerschulische Benutzung während der Ferien ist außerdem, dass der Umfang der Benutzung die Öffnung der Anlage im Hinblick auf die Betriebskosten rechtfertigt.
(3) Die Verbandsgemeinde wird die Einschränkung der Benutzung aus den in Abs. 1 genannten Gründen den Benutzern mitteilen.
(4) Im Falle der Nichtbenutzbarkeit der Schulräumlichkeiten haben die Benutzer keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Verbandsgemeinde, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen.
(5) Im Rahmen der außerschulischen Nutzung der Schulräumlichkeiten sind keine Übernachtungen in diesen Räumlichkeiten zulässig.
(1) Die Benutzer der Schulräumlichkeiten haben dafür Sorge zu tragen, dass bei Benutzung mindestens eine in „Erste Hilfe“ ausgebildete Person anwesend ist. Bei Unfällen liegt die Erstversorgung und somit die Pflicht entsprechende Vorkehrungen zu treffen bei den Bennutzern der Schulräumlichkeiten.
(2) Die Schulräumlichkeiten dürfen nur zu den bestimmungsgemäßen Zwecken und nur zu den vereinbarten Zeiten benutzt werden. Ende der außerschulischen Nutzung ist in der Regel 22:00 Uhr. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsgemeinde.
(3) Grundsätzlich ist das Mitführen von Tieren in den Schulräumlichkeiten sowie auf dem gesamten Schulgelände untersagt.
(4) Die Benutzer müssen ihre eigenen Unterrichts- und Kursmaterialien mitbringen und wieder mitnehmen, da eine Aufbewahrung in den Schulräumlichkeiten grundsätzlich nicht möglich ist.
(5) Fahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe, Skateboards, Roller und dergleichen dürfen nicht in die Schulräumlichkeiten oder Nebenräume gebracht werden. Das Fahren auf dem gesamten Schulgelände und insbesondere innerhalb der Schulräumlichkeiten ist untersagt. Falls vorhanden, sind sie an den dafür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen.
(6) Der Genuss alkoholischer Getränke und das Rauchen in den Schulräumlichkeiten sowie auf dem gesamten Schulgelände sind verboten.
(7) Die Schulräumlichkeiten sowie deren Einrichtungen sind von den Benutzern pfleglich zu behandeln. Auftretende Schäden sind unverzüglich den verantwortlichen Unterrichts- oder Kursleitern mitzuteilen und von diesem der Verbandsgemeinde. Für Schäden, die der Verbandsgemeinde dadurch entstehen, dass Beschädigungen nicht gemeldet werden, ist derjenige verantwortlich, der pflichtwidrig die Meldung unterlassen hat.
(8) Die Nutzung der interaktiven Touchmonitore, Smartboards oder vergleichbaren digitalen Tafelalternativen in den Klassenräumen ist den Benutzer ist nicht gestattet. Ebenfalls untersagt ist die Nutzung der schuleigenen iPads, Laptops oder Computer.
(9) Sollten die Benutzer Internetzugriff in den Schulräumlichkeiten benötigen, kann dieser auf Anfrage bei der Schulleitung der jeweiligen Grundschule durch Bekanntgabe des WLAN-Schlüssel des Schülernetzwerkes gewährt werden. Ein Zugriff auf den Internetanschluss des Verwaltungsnetzes der Schule ist für die Benutzer nicht möglich.
(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungssatzung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.
(2) Die Benutzer müssen die Schulräumlichkeiten pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere der Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten.
(3) Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Schulräumlichkeiten so gering wie möglich gehalten werden.
(4) Beschädigungen auf Grund der Benutzung der Schulräumlichkeiten sind unverzüglich der Schulleitung oder dem Schulhausmeister und der Verbandsgemeindeverwaltung zu melden. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass eine weitere Benutzung, auch durch andere Nutzer, ausgeschlossen ist.
(5) Die Benutzung der Schulräumlichkeiten ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der Maßnahmen der Weiterbildung erforderlich sind und in der Gestattung für die Nutzung freigegeben wurden.
(6) Während der außerschulischen Nutzung in den Ferien müssen nach der jeweiligen Veranstaltung die Schulräumlichkeiten besenrein verlassen werden. Die Reinigung ist durch den Benutzer und auf dessen Kosten sicherzustellen. Da in der Ferienzeit grundsätzlich keine Müllentsorgung durch die Verbandsgemeinde erfolgt, ist der Benutzer verpflichtet, insbesondere den entstandenen Biomüll selbst außerhalb der Schulräumlichkeiten zu entsorgen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sich die benutzen Räumlichkeiten für den Schulbetrieb in einem einwandfreien Zustand befinden.
(7) Für jede Gruppe sind von den Benutzern geeignete Unterrichts- oder Kursleiter zu bestellen, die gegenüber dem Benutzer für die Einhaltung der Benutzungssatzung verantwortlich sind. Gegenüber der Verbandsgemeinde ist ausschließlich der/die rechtliche Vertreter/in der Benutzer für die Einhaltung der Benutzungssatzung verantwortlich.
(8) Alle Benutzer der Schulräumlichkeiten haben sich vor Ort mit den aushängenden Flucht- und Rettungsplänen der Schulanlage genau vertraut zu machen.
(9) Die Unterrichts- oder Kursleiter haben zu Beginn der Unterrichts- oder Kursstunde
| 1. | die Schulanlage zu öffnen und, soweit erforderlich, die Außen- und Innenbeleuchtung einzuschalten; |
| 2. | die Schulräume, die Einrichtung und Geräte vor Gebrauch auf ihre Sicherheit zu überprüfen; |
| 3. | sich zu vergewissern, ob erkennbare Schäden an den Schulräumlichkeiten, der Einrichtung oder den Geräten vorhanden sind; ggf. sind festgestellte Schäden und Mängel unverzüglich der Schulleitung oder dem Schulhausmeister anzuzeigen und der Verbandsgemeindeverwaltung zu melden. |
(10) Während des Unterrichtsbetriebes haben die Unterrichts- oder Kursleiter ständig in den
Schulräumlichkeiten anwesend zu sein und
| 1. | auf die Einhaltung der Benutzungssatzung zu achten; |
| 2. | dafür Sorge zu tragen, dass Strom, Wasser und Heizenergie nur in notwendigem Umfang verbraucht werden; |
| 3. | soweit notwendig, die Licht-, Elektro-Akustischen-, Uhren-, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Raumtrenneinrichtungen zu bedienen. Die Bedienung durch sonstige Personen ist untersagt. |
(11) Bei Beendigung der Unterrichts- oder Kursstunde ist von den Unterrichts- oder Kursleitern
| 1. | dafür zu sorgen, dass die benutzten Räume in Ordnung gebracht werden; |
| 2. | darauf zu achten, dass in den Schulräumlichkeiten keine Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände zurückgelassen werden; |
| 3. | die Tafeln zu reinigen als auch die Stuhl- und Tischordnung wieder herzustellen; |
| 4. | zu überprüfen, ob während der Übungsstunde Schäden an den Schulräumlichkeiten oder der Einrichtung verursacht wurden; ggf. sind festgestellte Schäden und Mängel unverzüglich der Schulleitung oder dem Schulhausmeister anzuzeigen und der Verbandsgemeindeverwaltung zu melden. |
(12) Nach Verlassen der Schulräumlichkeiten durch die Benutzer haben sich die Unterrichts- oder Kursleiter davon zu überzeugen, dass die Wasserhähne geschlossen, die Beleuchtung in allen Räumen ausgeschaltet und elektrische Anlagen abgeschaltet sind. Ferner ist darauf zu achten, dass die Fenster geschlossen sind. Soweit die Außenbeleuchtung außerhalb des Schulgebäudes geschaltet wurde, ist auch diese auszuschalten. Außerdem müssen der Schulraum und die Hauptschließanlagen verschlossen werden.
(13) Die Unterrichts- oder Kursleiter verlassen als letztes die Schulräumlichkeiten bzw. das Schulgelände.
(14) Bei Gruppenwechseln dürfen die Unterrichts- oder Kursleiter die Schulräumlichkeiten nur offen lassen, wenn der/die Unterrichts- oder Kursleiter/in der folgenden Gruppe bereits anwesend ist. Der Aufenthalt von Teilnehmern in den Schulräumlichkeiten ohne Anwesenheit eines Unterrichts- oder Kursleiters ist ausnahmslos unzulässig.
(1) Alle Geräte und Einrichtungen der Schulräumlichkeiten sowie ihrer Nebenräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.
(2) Benutzte Geräte sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
(3) Nach Abschluss der Benutzung sind die Schulräumlichkeiten und ihre Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.
(4) Fundsachen sind umgehend beim Schulhausmeister abzugeben.
(1) Die Schulräumlichkeiten dürfen ohne den verantwortlichen Unterrichts- oder Kursleiter nicht betreten werden.
(2) Da aus arbeitszeitrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen das Öffnen und Schließen der Schulräumlichkeiten sowie die Beaufsichtigung bei der außerschulischen Nutzung durch den Schulhausmeister nicht möglich ist, sind diese Aufgaben von den Benutzern wahrzunehmen.
(3) Den Benutzern werden deshalb die erforderlichen Schlüssel gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Die Nutzer sind der Verbandsgemeinde gegenüber für die ordnungsgemäße Verwahrung und Benutzung dieser Schlüssel verantwortlich. Bei Verlust von Schlüsseln, der sofort der Verbandsgemeinde mitzuteilen ist, haftet der Benutzer für alle dadurch entstehenden Schäden. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Kosten einer ggf. notwendigen Änderung der Schließanlage.
(4) Die Weitergabe von Schlüsseln an Unbefugte sowie die Anfertigung von Nachschlüsseln ist untersagt.
(5) Nach Beendigung der Nutzung sind die Schlüssel wieder an die Schulleitung zurückzugeben.
(1) Die Verbandsgemeinde überlässt den Benutzern die Schulräumlichkeiten und deren Ausstattung zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Die Benutzer sind verpflichtet, die Ausstattung jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch ihre Beauftragten zu überprüfen und müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle übernimmt die Verbandsgemeinde nicht.
(2) Die Benutzer haften gegenüber der Verbandsgemeinde für alle Schäden an den überlassenen Einrichtungen und am Gebäude, die durch unsachgemäße Behandlung oder ordnungswidrige Benutzung entstehen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch Benutzer oder Zuschauer verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch bei Schäden oder Verunreinigungen von Geräten, Nebenräumen, gärtnerischen Anlagen oder Zugangswegen im Bereich der Schulanlage.
(3) Bei Schäden, die durch die Verbandsgemeinde oder ihre Beauftragten nach der Benutzung festgestellt werden, wird vermutet, dass sie während der letzten Benutzung entstanden sind, wenn der betreffende Benutzer nicht nachweisen kann, dass die Schäden schon vorher vorhanden waren.
(4) Die Haftung der Verbandsgemeinde gegenüber den Benutzern beschränkt sich auf die ihr als Grundstückseigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht. Von dieser Verkehrssicherungspflicht ausgenommen werden ausdrücklich die Schneeräumung sowie das Streuen bei Schnee- und Eisglätte außerhalb der allgemeinen Verkehrszeiten (20:00 Uhr bis 7:00 Uhr).
(5) Die Haftung der Verbandsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt von dieser Benutzungssatzung unberührt.
(6) Die Benutzer stellen die Verbandsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen Dritter, soweit nicht die Verbandsgemeinde haftet, für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
(7) Die Benutzer verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Verbandsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Verbandsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(8) Der Abschluss von Schadensversicherungen jeder Art ist Sache der Benutzer. Das die Benutzer nach den vorstehenden Absätzen treffende Haftpflichtrisiko ist durch den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, Deckungssumme mindestens 5.000.000.- € für Personen- und Sachschäden, abzudecken. Die Verbandsgemeinde kann jederzeit den Nachweis des Bestehens einer entsprechenden Haftpflichtversicherung, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden, verlangen.
(9) Die Benutzer der Schulräumlichkeiten sind für die Aufbewahrung persönlicher Gegenstände selbst verantwortlich. Bei Verlust oder Diebstahl besteht keine Ersatzpflicht der Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeinde ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Garderoben, Fahrzeugabstellplätzen oder sonstigen Aufbewahrungsräumen zu sorgen.
Benutzer, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung verstoßen, können von der weiteren Benutzung der Schulräumlichkeiten durch die Verbandsgemeindeverwaltung vorläufig ausgeschlossen werden.
Der endgültige Ausschluss bedarf der Beschlussfassung durch den Schulträgerausschuss der Verbandsgemeinde. Vor der abschließenden Beschlussfassung ist der betroffene Benutzer zu hören.
Das Hausrecht an den Schulräumlichkeiten obliegt der Verbandsgemeinde. In ihrem Auftrag üben die Schulleitung, der Schulhausmeister oder die Unterrichts- und Kursleiter, und zwar in dieser Reihenfolge, das Hausrecht aus. Sie können Personen, die gegen die Benutzungssatzung verstoßen, den weiteren Aufenthalt untersagen. Ihren Anordnungen in Bezug auf die Einhaltung der Benutzungssatzung ist Folge zu leisten.
(1) Diese Benutzungssatzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Etwa vorhandene Benutzungsordnungen oder ähnliche Regelungen für die Schulräumlichkeiten der Verbandsgemeinde Rhein-Selz treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Änderungen oder Ausnahmen dieser Benutzungssatzung bedürfen der Schriftform.
(3) Jedem Benutzer ist ein Abdruck dieser Benutzungssatzung auszuhändigen. Mit der Aufnahme in den Belegungsplan oder der Erteilung der Gestattung (§ 3 Abs. 1) und der Aushändigung dieser Benutzungssatzung erkennt der Benutzer diese an.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.