Aus gegebenem Anlass möchten wir auf die Beachtung der Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde Dexheim hinweisen. In dieser wird auf die Pflichten der Reinigung, der Umfang inkl. der Freihaltung der Wege in Bezug auf das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern hingewiesen. Die vollständige Satzung kann über einen Link, auf der Homepage der Ortsgemeinde, aufgerufen werden dexheim.de
Auszug aus der Satzung:
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
(2) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind die durch Vermessung räumlich abgegrenzten Teile der Erdoberfläche, die auf einem besonderen Grundbuchblatt alleine oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht sind. Der Grundstücksbegriff ist der des Buchgrundstücks. Vom Buchgrundstück kann abgewichen werden, wenn dies die Gebührengerechtigkeit fordert. Dies liegt insbesondere vor, wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück nicht selbstständig nutzbar ist, jedoch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden, wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist (wirtschaftliche Einheit).
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nicht Bestandteil der öffentlichen Straße ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Das gilt auch dann, wenn es zugleich an eine andere Straße angrenzt oder von einer anderen Straße erschlossen ist.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.
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Anlage
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Gemäß § 27 Abs. 2 Landesstraßengesetz (LStrG) dürfen Anpflanzungen, die den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder die Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können, nicht angelegt werden. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.
Um Beachtung folgender Grundsätze wird gebeten:
Geh- und Radwege
Der Rückschnitt muss in einer lichten Höhe von 2,50 m bündig bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. Ein Überhang über diese Höhe hinaus ist nur dann zulässig, wenn hierbei ein Abstand von mindestens 0,50 m zur Fahrbahn eingehalten wird.
Fahrbahn
Die Fahrbahn muss bis zu einer Höhe von 4,50 m von jeglichem Überhang frei sein. Dies gilt ebenso für einen Sicherheitsbereich von jeweils 0,50 m rechts und links der Fahrbahn und über Geh- und Radwegen.
Feldwirtschaftswege
Eigentümer und Pächter der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Hecken, Sträucher, Bäume und sonstigen Bewuchs die Benutzung und der Zustand der Wege nicht beeinträchtigt werden.
Dies gilt auch für das beidseitige Bankett (jeweils 50 cm breit) an befestigten Wegen.
Verkehrszeichen und Straßennamenschilder
Verkehrszeichen und Straßennamenschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsteilnehmern zweifelsfrei zu erkennen sind. Dies gilt natürlich in besonderem Maße für Verkehrszeichen, die die Vorfahrt regeln.
Straßenlampen
Die Lichtwirkung der Straßenlampen zur Straße hin darf durch überhängende Äste nicht beeinträchtigt sein, da unzureichende Beleuchtung eine Gefährdung der Straßenverkehrs oder von Fußgängern bedeuten kann.
Allgemeines
Bitte beachten Sie bei Ihrem Rückschnitt, dass durch nachwachsende Pflanzen innerhalb weniger Wochen der alte Zustand wieder hergestellt sein kann, so dass sich generell ein etwas großzügiger Rückschnitt anbietet.
Sollte beim Rückschnitt eine vollständige oder teilweise Sperrung der Straße erforderlich sein, so ist die Genehmigung der Verbandsgemeindeverwaltung erforderlich, die rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen vorher, zu beantragen ist. Hierbei wird festgelegt, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen sind, um eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern auszuschließen.