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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 22/2026
Amtlicher Teil
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Undenheim

In der Gemarkung Undenheim, Flur 11, Flurstück 18 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abge­markt. Über diese Maßnahmen wurde am 19.05.2026 eine Grenzniederschrift angefer­tigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswe­sen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils gel­tenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffent­lich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wort­laut:

„Die neue Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 27.05.2026 bis 12.07.2026 bei Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:30 Uhr, Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrens­gesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ab­lauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gege­ben.

Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter www.vermka-rheinhessen-nahe.rlp.de eingesehen werden. Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erb­bauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch kann bei Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28 in 55232 Alzey

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

2.

schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes,

3.

schriftlich oder

4.

zur Niederschrift

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe finden Sie unter www.vermka-rheinhessen-nahe.rlp.de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation.

gez. Max Wildemann, Vermessungsamtmann
Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe