Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 56 a Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) in der Verbandsgemeinde wird ein Seniorenbeirat gebildet.
Der Seniorenbeirat ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren. Der Seniorenbeirat kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der Seniorinnen und Senioren berühren. Gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde kann sich der Seniorenbeirat hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde betroffen sind. Auf Antrag des Seniorenbeirats hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 2 dem Verbandsgemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
(1) Der Seniorenbeirat hat bis zu 25 Mitglieder stimmberechtigte Mitglieder. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
| a) | bis zu 24 nach Absatz 2 gewählte Mitglieder, |
| b) | ein Vertreter des Beirates für Menschen mit Behinderung. |
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden vom Verbandsgemeinderat nach einem Interessensbekundungsverfahren für die Dauer der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates gewählt. Wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Es wird angestrebt, dass jede Ortsgemeinde und Stadt in dem Seniorenbeirat vertreten wird.
(3) Für die Wahl von Ersatzpersonen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Seniorenbeirats üben ein Ehrenamt aus. Ihre Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung.
(1) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Solange führt den Vorsitz der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete solange den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die Aufgaben des Seniorenbeirats gehören. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der/die Vorsitzende und die oder der Stellvertreter ihr Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers weiter.
(2) Der Bürgermeister und die Beigeordneten mit dem Geschäftsbereich Soziales können an den Sitzungen des Seniorenbeirats mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister informiert den Seniorenbeirat frühzeitig über die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse, die die Belange der Seniorinnen und Senioren berühren und gibt dem Seniorenbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß § 2.
(3) Die Verwaltungsgeschäfte des Seniorenbeirats führt die Verbandsgemeindeverwaltung, Fachbereich Bürgerdienste.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates sinngemäß.
(1) Der Seniorenbeirat wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Im Übrigen soll mindestens zweimal jährlich eine Sitzung stattfinden. Der Seniorenbeirat ist einzuberufen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Beratungsgegenstandes, der zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören muss, beantragt. Dies gilt nicht, wenn der Seniorenbeirat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.
(2) Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich, sofern nicht aus besonderem Grund die Öffentlichkeit auszuschließen ist.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde / Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.