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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 23/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hahnheim für das Haushaltsjahr 2025 vom 20.03.2025

Der Gemeinderat hat am 20.03.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung einstimmig beschlossen. Die Haushaltssatzung ist gemäß §97 Abs.2 GemO der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Kommunalaufsicht, als zuständige Aufsichtsbehörde, mit Schreiben vom 10.04.2025 vorgelegt worden. Die Genehmigung gemäß §§ 95 Abs 4 Nr. 3, 105 Abs 3 GemO wurde mit Schreiben vom 21.05.2025 erteilt.

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

für zinslose Kredite auf

für verzinste Kredite auf

zusammen auf

nachrichtlich:

Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2025

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite

aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0,00 €

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgelegt auf 6.731.643,18 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden in diesem Jahr in einer Hebesatzung festgelegt.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund

- für den zweiten Hund

- für jeden weiteren Hund

für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBL. S 57) werden festgesetzt:

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 8.116.806,62 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2024 beträgt 8.119.379,62 € und zum 31.12.2025 dann 8.121.331,62 €.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO sind in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hahnheim festgelegt.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10

Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Hahnheim, den 26.05.2025
gez. Werner Kalbfuß, Ortsbürgermeister

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde vorgelegt worden. Die Genehmigung wurde mit Schreiben vom 21.05.2025 erteilt.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Abs. 1 GemO, erfolgte am 26.02.2025 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Entwurfes der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und Anlagen.

Gemäß § 97 Abs. 3 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 05.06.2025 bis 16.06.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer 213, während der Dienststunden öffentlich aus.

55276 Oppenheim, 26.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
gez. Groth, Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.