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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 23/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hillesheim

für das Haushaltsjahr 2025

vom 12.05.2025

Der Gemeinderat hat am 12.05.2025 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Die Haushaltssatzung ist gemäß §97 Abs.2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 21.05.2025 vorgelegt worden. Die nach §§ 95 Abs. 4, 105 Abs. 3 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung liegt mit Schreiben vom 28.05.2025 vor.

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden im Haushaltsjahr 2025

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite im Jahr 2025, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

zinslose Kredite

verzinste Kredite

zusammen

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 160.000,00 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.166.838,00€.

§ 5

Steuersätze

[1] Die Steuersätze 2025 für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

[2] Die Hundesteuer für das Jahr 2025 beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund

für den zweiten Hund

für jeden weiteren Hund

für den ersten gefährlichen Hund

für den zweiten gefährlichen Hund

für jeden weiteren gefährlichen Hund

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt für das Jahr 2025 festgesetzt:

[3] Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert von

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 1.877.577,81 Euro. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2023 beträgt 1.981.817,40 Euro und zum 31.12.2024 dann 2.078.834,84 Euro.

Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2025 voraussichtlich 2.107.090,39 Euro.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 Euro überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Hillesheim, den 30.05.2025

(Melanie Schindel)
Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.03.2025 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtigen Teile.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 05.03.2025 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Hillesheim hatten die Möglichkeit bis zum 24.03.2025 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.

Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan vom Donnerstag, 05.06.2025 bis Montag, 30.06.2025, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 213, öffentlich aus.

55276 Oppenheim, 30.05.2025
gez. Martin Groth
Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.