Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden im Haushaltsjahr 2026
| 1. | im Ergebnishaushalt 2026 |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.064.165,89 | Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.052.114,46 | Euro |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf | 12.051,43 | Euro |
| 2. | im Finanzhaushalt 2026 |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 51.328,43 | Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 00,00 | Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 17.500,00 | Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -17.500,00 | Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -33.828,43 | Euro |
Festgesetzt werden im Haushaltsjahr 2027
| 1. | im Ergebnishaushalt 2027 |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 958.780,32 | Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 934.066,46 | Euro |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf | 24.713,86 | Euro |
| 2. | im Finanzhaushalt 2027 |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 52.351,86 | Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 | Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 26.000,00 | Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -26.000,00 | Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -26.351,86 | Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite im Jahr 2026, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
| zinslose Kredite | 0,00 | Euro |
| verzinste Kredite | 0,00 | Euro |
| zusammen | 0,00 | Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite im Jahr 2027, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
| zinslose Kredite | 0,00 | Euro |
| verzinste Kredite | 0,00 | Euro |
| zusammen | 0,00 | Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
für das Jahr 2027
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzt auf 172.839,00 €.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2027 festgesetzt auf 218.594,00 €.
[1] Die Steuersätze 2026 für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A | 345 | v.H. |
| Grundsteuer B | 465 | v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 | v.H. |
[2] Die Steuersätze 2027 für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A | 345 | v.H. |
| Grundsteuer B | 465 | v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 | v.H. |
[3] Die Hundesteuer für das Jahr 2026 beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| für den ersten Hund | 48,00 | Euro |
| für den zweiten Hund | 72,00 | Euro |
| für jeden weiteren Hund | 90,00 | Euro |
| für den ersten gefährlichen Hund | 384,00 | Euro |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 576,00 | Euro |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 720,00 | Euro |
[4] Die Hundesteuer für das Jahr 2027 beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| für den ersten Hund | 48,00 | Euro |
| für den zweiten Hund | 72,00 | Euro |
| für jeden weiteren Hund | 90,00 | Euro |
| für den ersten gefährlichen Hund | 384,00 | Euro |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 576,00 | Euro |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 720,00 | Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt für das Jahr 2026 festgesetzt:
| [1] | Weinbergshut | 20,00 | Euro pro Hektar |
| [2] | Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Wirtschaftswegen | 5,00 | Euro pro Hektar |
[3] Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert von
| 0,00 Euro | bis | 7.500,00 Euro | 15,00 Euro |
| 7.500,01 Euro | bis | 25.000,00 Euro | 25,00 Euro |
| 25.000,01 Euro | bis | 50.000,00 Euro | 35,00 Euro |
| 50.000,01 Euro | und darüber | 51,00 Euro |
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Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt für das Jahr 2027 festgesetzt:
| [4] Weinbergshut | 20,00 Euro pro Hektar |
| [5] Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Wirtschaftswegen | 5,00 Euro pro Hektar |
[6] Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert von
| 0,00 Euro | bis | 7.500,00 Euro | 15,00 Euro | |
| 7.500,01 Euro | bis | 25.000,00 Euro | 25,00 Euro | |
| 25.000,01 Euro | bis | 50.000,00 Euro | 35,00 Euro | |
| 50.000,01 Euro | und darüber | 51,00 Euro |
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Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 2.502.987,47 Euro. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2024
beträgt 2.503.279,79 Euro und zum 31.12.2025 dann 2.521.826,79 Euro.
Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2025 voraussichtlich 2.521.826,79 Euro.
Für das Jahr 2026 wird mit voraussichtlich 2.533.878,22 Euro und für das Jahr 2027 mit 2.558.592,08 Euro gerechnet.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 20.03.2026 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtigen Teile.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 25.02.2026 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Eimsheim hatten die Möglichkeit bis zum 17.03.2026 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan vom Donnerstag, 04.06.2026 bis Montag, 22.06.2026, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 213-214, öffentlich aus.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.