Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 in der zur Zeit gültigen Fassung, des § 89 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) vom 30.03.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung, des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz -SportFG-) vom 09.12.1974 in der zur Zeit gültigen Fassung und den dazu ergangenen Durchführungshinweisen vom 28.01.1977 sowie des Weiterbildungsgesetzes Rheinland-Pfalz (WBG) vom 17.11.1995 in der zur Zeit gültigen Fassung gestattet die Verbandsgemeinde Rhein-Selz als Eigentümerin der zentralen Sportanlage der Grundschule Am Selzbogen, Hahnheim (nachfolgend Sportanlage genannt) die Benutzung der Sportanlage.
Allerdings müssen die Benutzer dieser mit erheblichem Kostenaufwand errichteten und zu unterhaltenden öffentlichen Einrichtungen mit dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb so gering wie möglich gehalten werden. Daneben sollte für die Benutzer selbstverständlich sein, dass sie die Sportanlage pfleglich behandeln und bei der Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden.
Unter diesen Gesichtspunkten und im Vertrauen auf das allgemein gute partnerschaftliche Verhältnis zwischen Verbandsgemeinde und den Benutzern wird die nachstehende Benutzungssatzung erlassen:
Die Benutzungsordnung gilt für die Nutzung der Sportanlage der Grundschule „Am Selzbogen“ in Hahnheim (gesamtes eingezäuntes Gelände) mit seinen Spiel- und Verkehrsflächen, Vegetationsflächen sowie der auf dem gesamten Gelände der Sportanlage zugeordneten Funktionsgebäude als Nutzende, Zuschauer oder sonstigen Dritter.
Soweit im Folgenden allgemeingültige Regelungen für alle genannten Gruppen getroffen werden, werden diese aus Gründen der Übersichtlichkeit „Nutzende“ genannt.
Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Verbandsgemeinde benötigt werden, stehen die vorgenannten Sportanlage nach Maßgabe dieser Benutzungssatzung und im Rahmen des Belegungsplans für den Übungs- und Wettkampfbetrieb sowie der Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung den Schulen, Sportvereinen und sonstigen Benutzern zur Verfügung.
Darüber hinaus können die Sportanlagen, soweit schulische Interessen und Maßnahmen im Rahmen des WBG und des SportFG nicht beeinträchtigt werden und die Benutzung mit der Aufgabenstellung der Schule vereinbar ist, interessierten Personen und Personenvereinigungen zur außerschulischen Nutzung nach Maßgabe dieser Satzung nutzen.
(1) Die Benutzung der Sportanlage wird von der Verbandsgemeinde in einem Belegungsplan geregelt.
(2) Für die außerschulische Nutzung der Sportanlage stellt die Verbandsgemeinde in Abstimmung mit der Schulleitung und nach Anhörung der Benutzer einen Wochen-Belegungsplan jeweils für das Sommerhalbjahr und Winterhalbjahr auf. In diesem wird vorrangig die Benutzung durch Schulen und alsdann durch Sportvereine und sodann sonstigen Benutzern im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt; hierbei hat nach dem Schulbetrieb der Wettkampfbetrieb Vorrang vor dem Übungsbetrieb der Sportvereine. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Stundenzahl oder bestimmter Termine besteht nicht.
(3) Die Überlassung der Sportanlage abweichend vom Wochen-Belegungsplan wird von der Verbandsgemeindeverwaltung im Rahmen eines Jahres-Belegungsplanes koordiniert und ist in der Regel einen Monat vorher bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen. Dem formlosen Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass der nach dem Wochen-Belegungsplan reguläre Benutzer die beantragte Benutzungszeit der Sportanlage dem Antragsteller zur Verfügung stellt.
(4) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Belegungsplans verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Jahres-Belegungsplan vorgesehenen Veranstaltung der Verbandsgemeinde oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Verbandsgemeinde zulässig.
(6) Schulische Belange haben bei der Belegung und Nutzung der Sportanlage absoluten Vorrang.
(1) Die Benutzung der Sportanlage - einschließlich des Sportplatzes - ist nur nach vorheriger Gestattung durch die Verbandsgemeinde zulässig. Die Gestattung ist bei der Verbandsgemeinde zu beantragen. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Für Sportvereine mit regelmäßig wiederkehrenden Trainingszeiten gilt die Aufnahme in den Wochen-Belegungsplan gemäß § 2 als Gestattung im Sinne dieser Vorschrift; eines gesonderten schriftlichen Bescheides bedarf es in diesem Fall nicht. Die Gestattung steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Ohne eine solche Gestattung ist die Benutzung der Sportanlage nicht gestattet.
(2) Mit der Inanspruchnahme der Sportanlage erkennen die Benutzer diese Benutzungssatzung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
(3) Der Aufenthalt in den übrigen Gebäuden und Räumen ist nicht gestattet. Die zugeteilte Stundenzahl, Beginn und Ende, ist genau einzuhalten.
(4) Die Gestattung zur Nutzung der Sportanlage gewährt kein Recht zur Nutzung des Schulhofs und der Schulhof-Außenspielgeräte.
(5) Aus wichtigen Gründen kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungssatzung.
(6) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Sportanlage machen und gegen die Benutzungssatzung erheblich verstoßen, können von der Benutzung der Sportanlage ausgeschlossen werden.
(7) Maßnahmen der Verbandsgemeinde nach Abs. 5 und 6 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen Einnahmeausfall der Benutzer.
(1) Die Verbandsgemeinde stellt den Benutzern die Sportanlage nach den Regelungen des SportFG und WBG sowie den Bestimmungen dieser Benutzungssatzung kostenfrei für Übungszwecke und den Wettkampfbetrieb sowie der Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung nach Maßgabe des Belegungsplanes zur Verfügung.
(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur den Schulen, Sportvereinen und sonstigen Benutzern gewährt, die ihren Sitz entweder im Gebiet der Verbandsgemeinde Rhein-Selz oder innerhalb des bei der Planung und Förderung der Sportanlage zugrunde gelegten Einzugsbereichs haben, auch wenn dieser Einzugsbereich über das Gebiet der Verbandsgemeinde hinausgeht. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb dieses Einzugsbereichs die nächstgelegene Anlage in Anspruch genommen wird, die den sportlichen bzw. schulsportlichen Bedürfnissen entspricht.
(3) Voraussetzung für das Recht auf kostenfreie Benutzung ist ferner, dass eigene Sportanlagen oder Räumlichkeiten der Benutzer nicht vorhanden sind bzw. die Kapazität vorhandener Anlagen erschöpft ist.
(4) Die Benutzung der Sportanlagen durch andere Benutzer ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt:
| Für 2 Stunden | 60,00 Euro |
| Für 4 Stunden | 100,00 Euro |
| Für 8 Stunden | 160,00 Euro |
(5) Die Nutzung der Dusch- und Sanitäranlagen sowie der Umkleideräume durch die Benutzer ist inbegriffen.
(6) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.
(7) Die Benutzung von Kleinspielgeräten wird von der kostenfreien Benutzung nicht erfasst.
(1) Die Verbandsgemeinde hat das Recht, die Sportanlage aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen. Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet immer die Verbandsgemeinde. Bei Ihrer Entscheidung wird die Verbandsgemeinde, soweit möglich, die Belange der Benutzer berücksichtigen, wobei der Wettkampfbetrieb Vorrang vor dem Übungsbetrieb haben soll.
(2) Von Seiten der Verwaltung wird gewährleistet, dass die Sportanlage auf Antrag (§ 2 Abs. 4) auch während der Schulferien zur Verfügung steht, soweit keine Reparaturen notwendig sind oder sonstige Gründe gegen eine Öffnung sprechen. Voraussetzung für die außerschulische Benutzung während der Ferien ist außerdem, dass der Umfang der Benutzung die Öffnung der Anlage im Hinblick auf die Betriebskosten rechtfertigt.
(3) Die Verbandsgemeinde wird die Einschränkung der Benutzung aus den in Abs. 1 genannten Gründen den Benutzern mitteilen.
(4) Im Falle der Nichtbenutzbarkeit der Sportanlage haben die Benutzer keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Verbandsgemeinde, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen.
(5) Im Rahmen der außerschulischen Nutzung der Sportanlage sind keine Übernachtungen in diesen Räumlichkeiten zulässig.
(1) Die Benutzer der Sportanlage haben dafür Sorge zu tragen, dass bei Benutzung mindestens eine in „Erste Hilfe“ ausgebildete Person anwesend ist. Bei Unfällen liegt die Erstversorgung und somit die Pflicht entsprechende Vorkehrungen zu treffen bei den Sportanlagennutzern.
(2) Die Sportanlage darf nur zu den bestimmungsgemäßen Zwecken und nur zu den vereinbarten Zeiten benutzt werden. Ende der außerschulischen Nutzung ist in der Regel 22:00 Uhr. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsgemeinde. Die Ruhezeiten nach § 2 Abs. 5 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) sind einzuhalten. Die Ruhezeiten sind im Einzelnen: werktags von 6:00 bis 8:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen von 7:00 bis 9:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr. Die Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 22:00 bis 7:00 Uhr) ist einzuhalten. Die Ruhezeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur einzuhalten, wenn die Gesamtnutzungsdauer der Sportanlage an dem jeweiligen Sonn- oder Feiertag im Zeitraum von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr vier Stunden oder mehr beträgt. Bei kürzerer Nutzung entfällt die Mittagsruhe.
(3) Die Dusch- und Waschräume dürfen nur von aktiven Sportlern nach Beendigung des Übungs- oder Wettkampfbetriebes genutzt werden.
(4) Grundsätzlich ist das Mitführen von Tieren in der Sportanlage sowie auf dem gesamten Schulgelände untersagt.
(5) Die An- und Abfahrt vor und nach der Übungsstunde hat so zu erfolgen, dass die Anwohner nicht belästigt werden.
(6) Die Benutzer müssen ihre eigenen Kleinspielgeräte mitbringen und wieder mitnehmen, da eine Aufbewahrung in der Sportanlage grundsätzlich nicht möglich ist.
(7) Fahrräder oder Motorfahrzeuge sind an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Sie dürfen nicht in die Sportanlage oder Nebenräume gebracht werden. Auch das Fahren auf dem gesamten Schulgelände ist untersagt.
(8) Das Mitbringen von Gläsern, der Genuss alkoholischer Getränke, das Rauchen und die Einnahme von Rauschmitteln in der Sportanlage sowie auf dem gesamten Schulgelände sind verboten.
(9) Das Fahren mit Inline-Skates, Rollschuhen, Skateboards und dergleichen ist in den Sportanlagen nicht zulässig.
(10) Bei Wettkampfveranstaltungen dürfen nicht mehr Eintrittskarten verkauft oder mehr Zuschauer zugelassen werden, als Tribünen- oder sonstige Plätze für Zuschauer vorhanden sind.
(11) Während der Wettkampfveranstaltung ist mindestens ein Eingang ständig geöffnet zu halten.
(12) Die Sportanlage sowie deren Einrichtungen sind von den Benutzern und Zuschauern pfleglich zu behandeln. Auftretende Schäden sind unverzüglich den verantwortlichen Übungsleitern mitzuteilen. Diese tragen den entstandenen Schaden in das in der Sportanlage ausliegende Belegungsbuch ein und informieren unverzüglich die Verbandsgemeindeverwaltung über den entstandenen Schaden. Für Schäden, die der Verbandsgemeinde dadurch entstehen, dass Beschädigungen nicht gemeldet werden, ist derjenige verantwortlich, der pflichtwidrig die Meldung unterlassen hat.
(13) Bei Durchführung des Wettkampfbetriebes ist die Beachtung der feuerpolizeilichen Bestimmungen (u. a. Brandwache) und die Bereitstellung von Ordnern, Kassierern, Sanitätspersonals usw. durch die Benutzer oder Veranstalter sicherzustellen. Außerdem ist ein verantwortlicher Wettkampfleiter, dem die nach dieser Benutzungssatzung obliegenden Pflichten der Benutzer obliegen, zu bestellen.
(14) Das Bedienen der Licht-, Elektro-Akustischen-, Uhren-, Heizungs-, Lüftungs- und ggf. weiteren technischen Anlagen durch die Benutzer bzw. deren Übungsleiter ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es erfolgte zuvor durch den Schulhausmeister eine entsprechende Einweisung in die Technik.
(15) Musikdarbietungen während des Sportbetriebes sind untersagt, insbesondere eine musikalische Untermalung bei der Ansage eines Tores. Vor und während des Sportbetriebes übliche Beschallungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Dabei ist sicherzustellen, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) nicht überschritten werden. Der Einsatz von Lautsprechern, Megaphonen und sonstigen Tongeräten ist so zu gestalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der 18. BImSchV). Die Benutzer haben insbesondere folgende Maßnahmen zu beachten: Lautsprecheranlagen sind grundsätzlich nur für Durchsagen zu verwenden, die für die Durchführung des Wettkampfbetriebes zwingend erforderlich sind (z. B. Schiedsrichteransagen, Sicherheitsdurchsagen); die Lautstärke ist auf das für die Verständlichkeit innerhalb der Sportanlage erforderliche Mindestmaß einzustellen; Lautsprecher sind so auszurichten, dass die Schallabstrahlung vorrangig in Richtung der Sportanlage und nicht in Richtung der angrenzenden Wohnbebauung erfolgt; Pfeifsignale, Trommeln, Fanfaren, Vuvuzelas und vergleichbare lärmerzeugende Gegenstände sind im Zuschauer- und Sportbereich nicht gestattet; Startschussanlagen oder vergleichbar laute Signalgeber sind, soweit möglich, durch lärmärmere Alternativen (z. B. elektronische Startsysteme) zu ersetzen; bei Wettkampfveranstaltungen hat der Veranstalter eine für den Lärmschutz verantwortliche Person zu benennen, die die Einhaltung der vorstehenden Vorgaben überwacht.
(16) Für den Sportplatz Hahnheim gilt aufgrund der unmittelbaren Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung ergänzend: Die Benutzer sind angehalten, Spielaktivitäten, insbesondere Torschussübungen und intensive Schussübungen, soweit der Spielbetrieb dies zulässt auf die zur Wohnbebauung abgewandte Platzhälfte zu verlagern. Der Übungsleiter bzw. die verantwortliche Person ist verpflichtet, auf die Einhaltung dieser Vorgabe hinzuwirken.
(17) Für den Sportplatz Hahnheim gilt ferner, dass die Nutzung des Platzes außerhalb des organisierten Spiel- und Übungsbetriebs grundsätzlich nicht gestattet ist. Privatpersonen, einschließlich Kindern und Jugendlichen, ist die Nutzung ohne ausdrückliche Gestattung der Verbandsgemeinde gemäß § 3 untersagt. Zuwiderhandlungen können nach § 12 geahndet werden. Die Verbandsgemeinde kann eine informelle Freizeitnutzung außerhalb der belegten Zeiten durch gesonderte Regelung zulassen.
(1) Die Trainingsbeleuchtungsanlage kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
| a. | der Benutzergruppe ein/e Verantwortliche/r zur Verfügung steht, |
| b. | die Witterungs- oder Lichtverhältnisse die Inanspruchnahme der Beleuchtungsanlage rechtfertigt. |
(2) Die Benutzung der Flutlichtanlagen ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Bei ungerechtfertigter Benutzung der Flutlichtanlagen behält sich die Verbandsgemeinde vor, eine Kostenerstattung vom betreffenden Nutzenden geltend zu machen oder die Benutzungserlaubnis zu entziehen. Sofern keine Nachfolgebenutzung erfolgt, hat der/die zuständige Übungsleiter/in die Flutlichtanlage unmittelbar nach Beendigung der Einheit auszuschalten.
(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungssatzung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.
(2) Die Benutzer müssen die Sportanlage pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten.
(3) Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Sportanlage so gering wie möglich gehalten werden.
(4) Die Benutzung der Sportanlage ist auf die Bereiche zu beschränken, die zur Durchführung des Übungs- oder Wettkampfbetriebes erforderlich sind.
(5) Während der außerschulischen Nutzung in den Ferien müssen nach der jeweiligen Veranstaltung die Sportanlage sowie Umkleideräume und Sanitäranlagen besenrein verlassen werden. Die Reinigung ist durch den Benutzer und auf dessen Kosten sicherzustellen. Da in der Ferienzeit grundsätzlich keine Müllentsorgung durch die Verbandsgemeinde erfolgt, ist der Benutzer verpflichtet, insbesondere den entstandenen Biomüll selbst außerhalb der Sportanlage zu entsorgen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sich die benutzten Räumlichkeiten für den Schulbetrieb in einem einwandfreien Zustand befinden.
(6) Für jede Übungsgruppe sind von den Benutzern geeignete Übungsleiter zu bestellen, die gegenüber dem Benutzer für die Einhaltung der Benutzungssatzung verantwortlich sind. Gegenüber der Verbandsgemeinde ist ausschließlich der/die rechtliche Vertreter/in der Benutzer für die Einhaltung der Benutzungssatzung verantwortlich.
(7) Alle Sportanlagenbenutzer haben sich vor Ort mit den aushängenden Flucht- und Rettungsplänen der Sportanlage genau vertraut zu machen.
(8) Die Übungsleiter haben zu Beginn der Übungsstunde
| 1. | die Sportanlage zu öffnen, soweit erforderlich, die Außen- und Innenbeleuchtung einzuschalten; |
| 2. | die Sportanlage, die Einrichtung und die Geräte vor Gebrauch auf ihre Sicherheit zu überprüfen; |
| 3. | sich zu vergewissern, ob erkennbare Schäden an der Sportanlage, der Einrichtung oder den Geräten vorhanden sind; ggf. sind festgestellte Schäden und Mängel in das Belegungsbuch einzutragen und der Verbandsgemeindeverwaltung zu melden. |
(9) Während des Übungsbetriebes haben die Übungsleiter ständig in der Sportanlage anwesend zu sein und
| 1. | auf die Einhaltung der Benutzungssatzung zu achten; |
| 2. | dafür Sorge zu tragen, dass Strom, Wasser und Heizenergie nur in notwendigem Umfang verbraucht werden; |
| 3. | soweit notwendig, die Licht-, Elektro-Akustischen-, Uhren-, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Raumtrenneinrichtungen zu bedienen. Die Bedienung durch sonstige Personen ist untersagt. |
(10) Bei Beendigung der Übungsstunde ist von den Übungsleitern
| 1. | dafür zu sorgen, dass die benutzten Bereiche in Ordnung gebracht und die Geräte weggeräumt werden; |
| 2. | zu überprüfen, ob während der Übungsstunde Schäden an der Sportanlage, der Einrichtung oder den Geräten verursacht wurden; ggf. sind festgestellte Schäden und Mängel in das Belegungsbuch einzutragen und der Verbandsgemeindeverwaltung zu melden. |
| 3. | in das Belegungsbuch Datum und Uhrzeit der Nutzung, Name der Benutzergruppe und die Personenzahl der Benutzergruppe und ggf. festgestellte Mängel oder Schäden einzutragen; |
| 4. | darauf zu achten, dass in der Sportanlage, insbesondere auch in den Wasch- und Duschanlagen und den Umkleideräumen, keine Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände zurückgelassen werden. |
(11) Nach Verlassen der Sportanlage durch die Benutzer haben sich die Übungsleiter davon zu überzeugen, dass die Wasserhähne in den Dusch- und Waschräumen geschlossen, die Beleuchtung in allen Räumen ausgeschaltet und die elektrischen Anlagen abgeschaltet sind. Ferner haben sie darauf zu achten, dass die Fenster geschlossen sind. Außerdem muss die Sportanlage - und je nach Sportanlagenzugang auch der Schulhof - verschlossen werden.
(12) Die Übungsleiter verlassen als letztes die Sportanlage.
(13) Bei Gruppenwechseln dürfen die Übungsleiter die Sportanlage nur offen lassen, wenn der Übungsleiter/die Übungsleiterin der folgenden Gruppe bereits anwesend ist. Der Aufenthalt von Teilnehmern in der Sportanlage ohne Anwesenheit von Übungsleitern ist ausnahmslos unzulässig.
(14) Bei Wettkampfveranstaltungen obliegt die Aufsicht nach den vorgenannten Absätzen dem/der bestellten Wettkampfleiter/in.
(1) Alle Geräte und Einrichtungen der Sportanlage sowie ihre Nebenräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.
(2) Der Platzbelag darf nicht mit schwerem Gerät befahren werden.
(3) Benutzte Geräte sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
(4) Für das Wechseln der Kleider müssen die vorhandenen Umkleideräume benutzt werden. Der Zutritt zu ihnen ist nur den am Sport beteiligten Personen gestattet. Die Zuteilung der Umkleide-, Wasch- und Duschräume erfolgt durch die Übungsleiter.
(5) Nach Abschluss der Benutzung sind die Sportanlage und ihre Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.
(6) Fundsachen sind umgehend beim Schulhausmeister abzugeben.
(1) Die Sportanlage darf ohne die verantwortlichen Übungsleiter nicht betreten werden.
(2) Da aus arbeitszeitrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen das Öffnen und Schließen der Sportanlage sowie die Beaufsichtigung bei der außerschulischen Nutzung durch den Schulhausmeister nicht möglich ist, sind diese Aufgaben von den Benutzern wahrzunehmen.
(3) Den Benutzern werden deshalb die erforderlichen Schlüssel durch den Schulhausmeister gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Die Benutzer sind der Verbandsgemeinde gegenüber für die ordnungsgemäße Verwahrung und Benutzung dieser Schlüssel verantwortlich. Bei Verlust von Schlüsseln, der sofort der Verbandsgemeinde mitzuteilen ist, haftet der Benutzer für alle dadurch entstehenden Schäden. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Kosten einer ggf. notwendigen Änderung der Schließanlage.
(4) Die Weitergabe von Schlüsseln an Unbefugte sowie die Anfertigung von Nachschlüsseln ist untersagt.
(5) Für den Sportplatz Hahnheim gelten die vorstehenden Regelungen zum Schließdienst nur eingeschränkt, da derzeit keine verschließbare Umfriedung vorhanden ist. Bis zur Errichtung einer verschließbaren Umfriedung entfallen die Pflichten zum Verschließen der Sportanlage gemäß Abs. 1 bis 4. Die übrigen Pflichten, insbesondere die Aufsichtspflicht und die Schlüsselverwahrung für Funktionsgebäude, bleiben unberührt.
(1) Die Verbandsgemeinde überlässt den Benutzern bzw. Veranstaltern die Sportanlage zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Die Benutzer bzw. Veranstalter sind verpflichtet, die Sportanlage und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch ihre Beauftragten zu überprüfen und müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle übernimmt die Verbandsgemeinde nicht.
(2) Die Benutzer bzw. Veranstalter haften gegenüber der Verbandsgemeinde für alle Schäden an den überlassenen Einrichtungen und am Gebäude, die durch unsachgemäße Behandlung oder ordnungswidrige Benutzung entstehen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch Benutzer bzw. Veranstalter oder Zuschauer verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch bei Schäden oder Verunreinigungen von Geräten, Nebenräumen, gärtnerischen Anlagen oder Zugangswegen im Bereich der Sportanlage.
(3) Bei Schäden, die durch die Verbandsgemeinde oder ihre Beauftragten nach der Benutzung oder Veranstaltung festgestellt werden, wird vermutet, dass sie während der letzten Benutzung oder Veranstaltung entstanden sind, wenn der betreffende Benutzer bzw. Veranstalter nicht nachweisen kann, dass die Schäden schon vorher vorhanden waren.
(4) Die Haftung der Verbandsgemeinde gegenüber Benutzern bzw. Veranstaltern beschränkt sich auf die ihr als Grundstückseigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht. Von dieser Verkehrssicherungspflicht ausgenommen werden ausdrücklich die Schneeräumung sowie das Streuen bei Schnee- und Eisglätte außerhalb der allgemeinen Verkehrszeiten (20:00 Uhr bis 7:00 Uhr).
(5) Die Haftung der Verbandsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt von dieser Benutzungssatzung unberührt.
(6) Die Benutzer bzw. Veranstalter stellen die Verbandsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen Dritter, soweit nicht die Verbandsgemeinde haftet, für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
(7) Die Benutzer bzw. Veranstalter verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Verbandsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Verbandsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(8) Der Abschluss von Schadensversicherungen jeder Art ist Sache der Benutzer bzw. Veranstalter. Das die Benutzer bzw. Veranstalter nach den vorstehenden Absätzen treffende Haftpflichtrisiko ist durch den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, Deckungssumme mindestens 5.000.000,- € für Personen- und Sachschäden, abzudecken. Die Verbandsgemeinde kann jederzeit den Nachweis des Bestehens einer entsprechenden Haftpflichtversicherung, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden, verlangen.
(9) Die Benutzer sind für die Aufbewahrung persönlicher Gegenstände selbst verantwortlich. Bei Verlust oder Diebstahl besteht keine Ersatzpflicht der Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeinde ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Garderoben, Fahrzeugabstellplätzen oder sonstigen Aufbewahrungsräumen zu sorgen.
Benutzer, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung verstoßen, können von der weiteren Benutzung der Sportanlage durch die Verbandsgemeindeverwaltung vorläufig ausgeschlossen werden.
Der endgültige Ausschluss bedarf der Beschlussfassung durch den Schulträgerausschuss der Verbandsgemeinde. Vor der abschließenden Beschlussfassung ist der betroffene Benutzer zu hören.
Das Hausrecht an der Sportanlage obliegt der Verbandsgemeinde. In ihrem Auftrag üben die Schulleitung, der Schulhausmeister oder die Übungsleiter, und zwar in dieser Reihenfolge, das Hausrecht aus. Sie können Personen, die gegen die Benutzungssatzung verstoßen, den weiteren Aufenthalt untersagen. Ihren Anordnungen in Bezug auf die Einhaltung der Benutzungssatzung ist Folge zu leisten.
(1) Diese Benutzungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Etwa vorhandene Benutzungsordnungen oder ähnliche Regelungen für die Sportanlagen der Verbandsgemeinde Rhein-Selz treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Änderungen oder Ausnahmen dieser Benutzungssatzung bedürfen der Schriftform.
(3) Jedem Benutzer ist ein Abdruck dieser Benutzungssatzung auszuhändigen. Mit der Aufnahme in den Belegungsplan oder der Erteilung der Gestattung (§ 3 Abs. 1) und der Aushändigung dieser Benutzungssatzung erkennt der Benutzer diese an.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.