Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden im Haushaltsjahr 2026
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 17.824.009,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 17.809.577,00 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | 14.432,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 361.245,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 967.000,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.769.600,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -802.600,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 441.355,00 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite im Jahr 2026, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
| zinslose Kredite | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite | 542.951,00 Euro |
| zusammen | 542.951,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 5.750.646 €.
[1] Die Steuersätze 2026 für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 390 v.H. |
[2] Die Hundesteuer für das Jahr 2026 beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:
| für den ersten Hund | 70,00 Euro |
| für den zweiten Hund | 150,00 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 210,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige städtische Einrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt für das Jahr 2026 festgesetzt:
[1] Weinbergshut — 10,00 Euro pro Hektar
[2] Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Wirtschaftswegen — 0,00 Euro pro Hektar
[3] Zeugnis Vorkaufsrecht
Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Stadt bei Grundstücken mit einem Wert von
| 0,01 Euro bis 10.000,00 Euro | 35,00 Euro |
| 10.000,01 Euro bis 30.000,00 Euro | 50,00 Euro |
| 30.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro | 75,00 Euro |
| 50.000,01 Euro bis 100.000,00 Euro | 150,00 Euro |
| 100.000,01 Euro bis 150.000,00 Euro | 175,00 Euro |
| 150.000,01 Euro und darüber | 200,00 Euro |
[4] Sondernutzungsgebühr für die Durchführung von Weinbergsrundfahrten.
Gem. § 4 der Benutzungssatzung Wirtschaftswege der Stadt Nierstein in
der zur Zeit geltenden Fassung — 10,00 Euro
[5] Benutzungsgebühren für Einrichtungen der Stadt:
Nutzungsgebühr für die folgenden stadteigenen öffentlichen Einrichtungen:
Fockenberghütte, Brudersberg, Wartturm, Pergola, Bolzplatz, Schlossturm
| für ortsansässige Nutzer | 40,00 Euro |
| für auswärtige Nutzer | 150,00 Euro |
| zuzüglich einer Kaution in Höhe von | 250,00 Euro |
| Nutzung Jugendhäuser je Veranstaltung | |
| für ortsansässige Nutzer | 50,00 Euro |
| für auswärtige Nutzer | 100,00 Euro |
| zuzüglich einer Kaution in Höhe von | 100,00 Euro |
| Nutzung Hochzeitsraum einschl. Terrasse und Park | |
| je Eheschließung | 150,00 Euro |
[6] Serviceleistungen Fremdenverkehrsamt
| Zimmervermittlung: | |
| mit verbindlicher Buchungsbestätigung (Hotels, Pensionen, Privatzimmer) | 6,00 Euro |
| Gaststättenvermittlung: | |
| mit verbindlicher Buchungsbestätigung | |
| 10 - 20 Personen | 25,00 Euro |
| 20 - 100 Personen | 50,00 Euro |
| 100 - 300 Personen | 75,00 Euro |
| Fremdenverkehrsservice: | |
| Stadtplan | 0,50 Euro |
| Stadtprospekt | 1,50 Euro |
| Stadtführer (Broschüre) | 1,45 Euro |
| Ansichtskarten | 0,50 Euro |
| Prospektversand - Grundbetrag | 3,00 Euro |
| Porto - bei Versand von Broschüren, Prospekten, Stadtplänen, Ansichtskarten | 2,50 Euro |
| Weingläser mit Motiv | 2,50 Euro |
| Säntisbecher | 0,80 Euro |
| „CD - Unser Örtchen Nierstein“ | 15,00 Euro |
| Weinmaus | 10,00 Euro |
| Pauschalangebote für Kultur, 10 %Übernachtungen, Events usw. nachAuftragssumme | 10 % |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug voraussichtlich 37.192.868,73 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 voraussichtlich 37.479.695,73 € und zum 31.12.2026 37.494.127,73 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.500,00 Euro überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 50,00 € festgesetzt.
Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und den Erlass von Forderungen von 50,01 € bis 2.500,00 € endgültig zu entscheiden
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 30.04.2026 vorgelegt worden.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Abs. 1 GemO, erfolgte am 25.02.2026 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Entwurfes der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und Anlagen.
Gemäß § 97 Abs. 3 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 05.06.2026 bis 15.06.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer 213, während der Dienststunden öffentlich aus.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.