Der Gemeinderat hat am 29.01.2024 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Die Haushaltssatzung ist gemäß §97 Abs 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.02.2022 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde liegt nach dem Nachbeschluss des Gemeinderates am 14.05.2024 mit Schreiben vom 29.05.2024 vor.
Festgesetzt werden
| im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 3.530.993 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 3.463.201 € |
| der Jahresüberschuss | 67.792 € |
| im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 127.656 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 305.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.003.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -1.698.000 € |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.653.544 € |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 83.200 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.570.344 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
für zinslose Kredite auf — 0 €
für verzinste Kredite auf — 1.653.544 €
zusammen auf — 1.653.544 €
nachrichtlich:
Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2024 keine
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgelegt auf 1.574.354 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wir folgt festgesetzt:
— Hj 2024
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBL. S 57) werden festgesetzt:
Weinbergshut
Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts (§§ 24 und 25 BauGB) erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert
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| bis | 2.000,00 € | keine Gebühr |
| von | 2.000,01 € | bis | 25.000,00 € | 30,00 € |
| von | 25.000,01 € | und darüber |
| 60,00 € |
Bei Nichtnachweisung des Grundstückwertes wird die Gebühr in Höhe von 60,00 € erhoben.
Die Stellplatzgebühren
gem. § 47 LBauO werden wie folgt festgesetzt:
je Stellplatz — 10.225,00 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 3.900.575,67 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2023 beträgt 3.960.012,67 € und zum 31.12.2024 dann 4.027.804,67 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß §97 Abs 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.02.2022 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde liegt nach dem Nachbeschluss des Gemeinderates am 14.05.2024 mit Schreiben vom 29.05.2024 vor.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Abs. 1 GemO, erfolgte am 10.01.2024 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Entwurfes der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und Anlagen.
Gemäß § 97 Abs. 3 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 13.06.2024 bis 21.06.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer 213, während der Dienststunden öffentlich aus.