Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 11.705.661 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 11.642.515 Euro |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf | 63.146 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 264.195 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.940.300 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.257.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | --331.700 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 67.505 Euro |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt: | |
| zinslose Kredite | 0 Euro |
| verzinste Kredite | 306.312,55 Euro |
| zusammen | 306.312,55 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 10.000.000 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: — 4.000.000 €.
| [1] Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |
| Grundsteuer A | 370 v.H. |
| Grundsteuer B | 475 v.H. |
| Gewerbesteuer | 405 v.H. |
| [2] Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | |
| für den ersten Hund | 90 Euro |
| für den zweiten Hund | 150 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 180 Euro |
| für gefährliche Hunde das Dreifache des jeweiligen Steuersatzes | |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt festgesetzt:
| [1] Weinbergshut | 100,00 Euro pro Hektar |
| [2] Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Wirtschaftswegen | 20,00 Euro pro Hektar |
| [3] Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert von | ||||
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| 0,00 Euro | bis | 7.500,00 Euro | 15,00 Euro |
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| 7.500,01 Euro | bis | 50.000,00 Euro | 50,00 Euro |
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| 50.000,01 Euro | und darüber |
| 100,00 Euro |
| [4] Für die Benutzung des Wochenmarktes nach § 13 der Wochenmarktsatzung der Ortsgemeinde Guntersblum vom 22.11.2001 | |
| Tagesgebühr | 3,00 Euro |
| Vierteljahresgebühr | 25,00 Euro |
| Jahresgebühr | 96,00 Euro |
| Strom-/Wasserpauschale | 2,00 Euro |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich 11.288.853,89 Euro. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2025 beträgt 11.552.287,89 Euro und zum 31.12.2026 dann 11.615.433,89 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO sind in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Guntersblum festgelegt
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13.03.2026 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtigen Teile.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 25.02.2026 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Guntersblum hatten die Möglichkeit bis zum 11.03.2026 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan vom Mittwoch, 10.06.2026 bis Freitag, 26.06.2026, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 214, öffentlich aus.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde / Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.