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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 24/2026
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Guntersblum für das Haushaltsjahr 2026 vom 12.03.2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und von Investitions­förderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

zinslose Kredite

0  Euro

verzinste Kredite

306.312,55  Euro

zusammen

306.312,55  Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  10.000.000 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0 Euro.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:  —  4.000.000 €.

§ 4

Steuersätze

[1]  Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

370  v.H.

Grundsteuer B

475  v.H.

Gewerbesteuer

405  v.H.

[2] Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund

90  Euro

für den zweiten Hund

150  Euro

für jeden weiteren Hund

180  Euro

für gefährliche Hunde das Dreifache des jeweiligen Steuersatzes

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden hier wie folgt festgesetzt:

[3] Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch (BauGB) über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert von

 

0,00 Euro

bis

7.500,00 Euro

15,00 Euro

 

7.500,01 Euro

bis

50.000,00 Euro

50,00  Euro

 

50.000,01 Euro

und darüber

 

100,00  Euro

[4]  Für die Benutzung des Wochenmarktes nach § 13 der Wochenmarktsatzung der Ortsgemeinde Guntersblum vom 22.11.2001

Tagesgebühr 

3,00 Euro

Vierteljahresgebühr 

25,00 Euro

Jahresgebühr 

96,00  Euro

Strom-/Wasserpauschale

2,00  Euro

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich 11.288.853,89 Euro. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2025 beträgt 11.552.287,89 Euro und zum 31.12.2026 dann 11.615.433,89 Euro.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO sind in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Guntersblum festgelegt

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Guntersblum, den 02.06.2026
 (Dienstsiegel)
(Dorothee Hientzsch)
Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13.03.2026 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtigen Teile.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 25.02.2026 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Guntersblum hatten die Möglichkeit bis zum 11.03.2026 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.

Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan vom Mittwoch, 10.06.2026 bis Freitag, 26.06.2026, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 214, öffentlich aus.

55276 Oppenheim, 02.06.2026
gez. Martin Groth
(Bürgermeister)

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde / Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.