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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 26/2024
Amtlicher Teil
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1. Änderung Zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dienheim vom 18.08.2020   vom: 11.06.2024

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dienheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die §§ 10, 12, 15 und 19 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

„§ 10

Ruhezeit und Nutzungsrecht

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt:

1.

Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit

2.

in Erdreihengrabstätten für Särge

3.

in Erdreihengrabstätten für Urnen

4.

in Erdwahlgrabstätten für Särge

5.

in Erdwahlgrabstätten für Urnen

6.

in Urnenkammern (Urnenstele) als Wahlgrabstätten

7.

in Baumgrabstätten als Wahlgrabstätten

(2) Das Nutzungsrecht beträgt ab dem 5. Lebensjahr:

1.

bei Erdreihengrabstätten für Särge

2.

bei Erdreihengrabstätten für Urnen

3.

in Erdwahlgrabstätten für Särge

4.

in Erdwahlgrabstätten für Urnen

5.

bei Urnenkammern (Urnenstele) als Wahlgrabstätten

6.

bei Baumgrabstätten als Wahlgrabstätten

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist die in der Urnenkammer abgelaufene Urne auf eine dafür vorgesehene Fläche wiederzubestatten.

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a)

1. Erdreihengrabstätten (Särge)

2. Erdwahlgrabstätten (Särge)

3. Urnenreihengrabstätten

4. Urnenwahlgrabstätten

5. Urnenkammern (Urnenstele) als Wahlgrabstätten

b)

Baumgrabstätten mit Bodenplatte für Beschriftung als Wahlgrabstätten

(2) Die Grabpflege der Baumgrabstätten wird von der Ortsgemeinde gewährleistet.

(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie: vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen, zu dulden.

(5) Grüfte und Grabgebäude -mit Ausnahme von Grabkammern und Urnenkolumbarien - sind nicht zugelassen.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden

a)

in Urnenreihengrabstätten

eine Urne

b)

in Urnenwahlgrabstätten

bis zu zwei Urnen

c)

in Erdwahlgrabstätten

bis zu zwei Aschen je Grabstelle

d)

in Urnenkammern (Urnenstele)

bis zu zwei Urnen oder drei Urnenkapseln ohne Über-bzw. Schmuckurne

e)

in Baumgrabstätten mit Bodenplatte für Beschriftung je Begräbnisplatz

bis zu zwei Urnen

(2) Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m stattfinden.

(3) Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.

(4) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:

a)

Urnenwahl- und reihengrabstättenBreite 0,80 m x Länge 1,00 mDer Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt 0,30 m.

b)

Baumgrabstätte mit Bodenplatte für BeschriftungBreite 0,40 m x Länge 0,40 m.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten. Erdbestattungen und Urnenbestattungen sind grundsätzlich gleichgestellt.

§ 19

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

I. Grabfeld Urnenstelen:

(1) Die Grabfelder mit den Urnenstelen (Kolumbarien) werden als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde darf die Urnenkammer nicht geöffnet werden.

(2) Die Urnenstelen sind entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher der Ortsgemeinde vorliegt, zu belegen. Die Belegung der Urnenstelen ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten. Nutzungsrechte an unbelegten Urnenkammern können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden.

(3) Die Urnengrößen sind der Kammergröße anzupassen. Das Innenmaß jeder Kammer beträgt:

25,5 cm Breite

49,0 cm Tiefe

35,0 cm Höhe

In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von max. 3 Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den drei Aschenkapseln, ohne die Über- und Schmuckurnen. Die zierenden Außenhüllen der Urnen müssen aus Platzgründen bei drei Urnen pro Kammer entfernt werden.

(4) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnenkammern von einem Steinmetz anzubringen. Um ein würdiges Gesamtbild zu sichern, werden einheitliche Verschlussplatten (Farbe: paradiso light) sowie als Schrift nur das Aufbringen von Metallbuchstaben im Schrifttyp (frei wählbar) festgelegt. In jedem Fall sind die Schriften ausschließlich im Farbspektrum "helles Bronze" bis "dunkles Kupfer" zulässig (bronze bis kupferfarbig). Bei der Auswahl der Metallbuchstaben ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Buchstaben dürfen max. 5 cm hoch sein. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen.Die Beschriftung der von der Ortsgemeinde beschafften Abdeckplatten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst.

(5) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben und Zahlen, wie z. B. Bilder auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig und führen zur sofortigen Entfernung durch die Ortsgemeinde.Wer die Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde kann sich in so einem Falle die Urnenstele vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Urnenstele ist untersagt.

(6) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Ortsgemeinde.Die Verschlussplatten werden von der Ortsgemeinde zur Beschriftung ausgehändigt.Der jeweilige Schrift-Entwurf des Steinmetzes ist mit der Ortsgemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetzes). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Ortsgemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 4 und 5 die Genehmigung verweigern.

(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der/die Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom Nutzungsberechtigten aufzubringen und an die Steinmetzfirma direkt zu erstatten.

(8) Blumen, Grableuchten und andere Gegenstände dürfen nur - falls vorhanden - auf der davor aufgestellten Blumenbank aufgestellt bzw. abgelegt werden, ansonsten ist das Abstellen solcher Gegenstände unzulässig.Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck zu entfernen.

II. Urnenbegräbnisplätze in BaumgräberGrabfeld: BGU

(1) Dieses Grabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuelle Grabmale und Einfassungen zugelassen.Die Urnenbegräbnisplätze sind mit einer Bodenplatte als Abdeckung versehen.

(2) Auf der Abdeckung dürfen die Namen, Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen nur in eingestrahlter bzw. eingravierter Form - in Druck- oder Schreibschrift sowie evtl. ein pietätvolles Ornament - angebracht werden. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Gedenktafel ein würdiges Gesamtbild abgeben.Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen.Die Beschriftung und Gestaltung der von der Ortsgemeinde beschafften Platten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst.Bzgl. der schriftlichen Anzeige gilt § 22 entsprechend.

(3) Das Anbringen von weiteren Gegenständen auf den Bodenplatten als die in Abs. 2 genannten ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt. Optische Veränderungen sind grundsätzlich unzulässig. Sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt.Wer die Bodenplatten ohne Einwilligung verändert oder beschädigt, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass die Bodenplatte ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt.

(4) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen.

(5) Das Grabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Begräbnisplätze mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt.

(6) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und Instand gehalten.

II. a) Baum Nr. 1

(1) Für die Urnenbegräbnisplätze an Baum Nr. 1 gelten die gleichen Vorschriften gem. Ziff. II.

(2) Nutzungsrechte an diesen Urnenbegräbnisplätzen können zu jeder Zeit erworben werden und werden ausnahmslos nur an Dienheimer Bürger ab dem 60. Lebensjahr verliehen.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihre Bekanntmachung in Kraft.

Dienheim, 11.06.2024
Ortsgemeinde Dienheim
gez.Barbara Krenzer
Ortsbürgermeisterin

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.