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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 26/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der gemeinde Undenheim

für das Haushaltsjahr 2024 vom 11.04.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und finanzhaushalt

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, werden nicht veranschlagt.

§ 3

verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 301.071,70 € festgesetzt.

§ 5

steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

345 v.H.

Grundsteuer B auf

465 v.H.

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund

48,00 Euro

für den zweiten Hund

60,00 Euro

für jeden weiteren Hund

72,00 Euro

für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes

§ 6

gebühren und beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), werden wie folgt festgesetzt:

Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben:

Für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen bei Feldwegen, Wirtschaftswegen,

Weinbergswegen und von Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben

Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2024

0,00 EUR pro Hektar

Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2022

0,00 EUR pro Hektar

Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert

von

0,00 EUR

bis

2.00,00 EUR

15,00 EUR

von

2.000,01 EUR

bis

25.000,00 EUR

30,00 EUR

von

25.000,01 EUR

und darüber

60,00 EUR

Der Geldbetrag pro Stellplatz oder Garage (Ablösebetrag) gemäß § 47 Absatz 4 Landesbauordnung (LBauO) wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

§ 7

eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorvorjahr) beträgt 15.909.695 EUR.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Vorjahr) lautet 16.016.500 EUR und zum 31.12.2024 (Haushaltsjahr) beziffert sich dieses dann wahrscheinlich auf 16.028.075 EUR.

§ 8

über- und außerplanmäßige aufwendungen und auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 EUR überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht darzustellen.

§ 10

stundung, niederschlagung und erlass

Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 60 EUR festgesetzt.

Der Haupt- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über Stundungen, unbefristete Niederschlagungen und über den Erlass von Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 EUR endgültig zu entscheiden.

§ 11

abschliessende entscheidungen

Dem Ortsbürgermeister wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR je Einzelfall übertragen.

Dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Ausschuss für Bauen, Liegenschaften, Dorfentwicklung, Verkehr und Friedhofswesen wird die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO im Einzelfall bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR übertragen.

Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 10.000 EUR übertragen.

Dem Ausschuss für Bauen, Liegenschaften, Dorfentwicklung, Verkehr und Friedhofswesen wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR übertragen.

Dem Ausschuss für Bauen, Liegenschaften, Dorfentwicklung, Verkehr und Friedhofswesen wird nach § 32 GemO zur Verfahrensbeschleunigung über die Zustimmung und Herstellung des Einvernehmens der Ortsgemeinde in den Fällen des § 36 BauGB, mit Ausnahme der §§ 14, 31 Abs. 2 und 35 BauGB sowie Anträge nach § 69 Abs. 2 LBauO, ermächtigt.

Werden die Beschlüsse nicht einstimmig entschieden, ist die Entscheidung dem Gemeinderat vorzulegen.

Undenheim, den 20.06.2024
Marcus Becker
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.05.2024 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtige Teile gem. § 95 Abs. 4 GemO.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 20.03.2024 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Undenheim hatten die Möglichkeit bis zum 03.04.2024 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.

Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan von 27.06.2024 bis 05.07.2024, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 213, öffentlich zur Einsichtnahme aus.

55276 Oppenheim, 20.06.2024
gez. Martin Groth
Bürgermeister