Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | |
| im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbedarf der Erträge auf | 7.024.049 EUR |
| der Gesamtbedarf der Aufwendungen auf | 7.012.474 EUR |
| der Jahresüberschuss / Fehlbetrag auf | 11.575 EUR |
| im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 217.991 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 179.309 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 608.410 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -429.101 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -211.110 EUR |
Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 301.071,70 € festgesetzt.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | |
| für den ersten Hund | 48,00 Euro |
| für den zweiten Hund | 60,00 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 72,00 Euro |
| für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes | |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), werden wie folgt festgesetzt:
Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben:
| Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2024 | 35,00 EUR pro Hektar |
| Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2022 | +5,50 EUR pro Hektar |
Für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen bei Feldwegen, Wirtschaftswegen,
Weinbergswegen und von Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben
| Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2024 | 0,00 EUR pro Hektar |
| Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2022 | 0,00 EUR pro Hektar |
Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert
| von | 0,00 EUR | bis | 2.00,00 EUR | 15,00 EUR |
| von | 2.000,01 EUR | bis | 25.000,00 EUR | 30,00 EUR |
| von | 25.000,01 EUR | und darüber |
| 60,00 EUR |
Der Geldbetrag pro Stellplatz oder Garage (Ablösebetrag) gemäß § 47 Absatz 4 Landesbauordnung (LBauO) wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorvorjahr) beträgt 15.909.695 EUR.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Vorjahr) lautet 16.016.500 EUR und zum 31.12.2024 (Haushaltsjahr) beziffert sich dieses dann wahrscheinlich auf 16.028.075 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 EUR überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht darzustellen.
Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 60 EUR festgesetzt.
Der Haupt- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über Stundungen, unbefristete Niederschlagungen und über den Erlass von Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 EUR endgültig zu entscheiden.
Dem Ortsbürgermeister wird die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR je Einzelfall übertragen.
Dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Ausschuss für Bauen, Liegenschaften, Dorfentwicklung, Verkehr und Friedhofswesen wird die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO im Einzelfall bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR übertragen.
Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 10.000 EUR übertragen.
Dem Ausschuss für Bauen, Liegenschaften, Dorfentwicklung, Verkehr und Friedhofswesen wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR übertragen.
Dem Ausschuss für Bauen, Liegenschaften, Dorfentwicklung, Verkehr und Friedhofswesen wird nach § 32 GemO zur Verfahrensbeschleunigung über die Zustimmung und Herstellung des Einvernehmens der Ortsgemeinde in den Fällen des § 36 BauGB, mit Ausnahme der §§ 14, 31 Abs. 2 und 35 BauGB sowie Anträge nach § 69 Abs. 2 LBauO, ermächtigt.
Werden die Beschlüsse nicht einstimmig entschieden, ist die Entscheidung dem Gemeinderat vorzulegen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.05.2024 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtige Teile gem. § 95 Abs. 4 GemO.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 20.03.2024 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Gemeinderat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Undenheim hatten die Möglichkeit bis zum 03.04.2024 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan von 27.06.2024 bis 05.07.2024, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 213, öffentlich zur Einsichtnahme aus.