Mit dem Bescheid vom 03.06.2024 hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gemäß § 6 Abs. 2 des Landesstiftungsgesetzes die Anerkennung der Stiftung „Margarete-Schultheiß-Lambrecht-Stiftung“ vollzogen. Nachfolgend wird diese öffentlich Bekanntgegeben.
Hiermit errichtet die Ortsgemeinde Guntersblum, vertreten durch die Ortsbürgermeisterin, Frau Claudia Bläsius-Wirth, die
„Margarete Schultheiß-Lambrecht-Stiftung“
als rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Guntersblum.
Die Stiftung soll ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) verfolgen.
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe in der Ortsgemeinde Guntersblum.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
In Einzelfällen können die Zwecke auch außerhalb der Ortsgemeinde Guntersblum gefördert werden, wobei ein Bezug zur Ortsgemeinde Guntersblum und den dort lebenden Menschen bestehen soll.
Die Stiftung wird mit einem Grundstockvermögen in Höhe von 174.000 Euro und einem sonstigen Vermögen in Höhe von 129.833,32 Euro ausgestattet.
Dem ersten Vorstand gehören folgende Personen an:
Dem ersten Stiftungsrat gehören folgende Personen an:
Die Stiftung soll die beigefügte Satzung erhalten.
Präambel
Die Guntersblumer Bürgerin, Frau Margarete Schultheiß-Lambrecht, geborene Schultheiß, geboren am 21. Oktober 1922, verstorben am 2. Oktober 2011, hat mit Testament vom 1. Februar 2011 die Ortsgemeinde Guntersblum als Erbin eingesetzt mit der Auflage, eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung mit dem Namen „Margarete Schultheiß-Lamprecht-Stiftung“ zu errichten.
Laut ihrem letzten Willen soll Zweck der Stiftung die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sein. Weiterhin soll ein Teil des Einkommens zur regelmäßigen Pflege des Familiengrabes der Familie Schultheiß/Graßmann auf dem Friedhof Guntersblum verwendet werden.
1) Die Stiftung führt den Namen
„Margarete Schultheiß-Lambrecht-Stiftung“.
2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3) Sitz der Stiftung ist Guntersblum.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe in der Ortsgemeinde Guntersblum.
3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
In Einzelfällen können die Zwecke auch außerhalb der Ortsgemeinde Guntersblum gefördert werden, wobei ein Bezug zur Ortsgemeinde Guntersblum und den dort lebenden Menschen bestehen soll.
4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1) Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus
| a) | dem Grundstockvermögen |
| b) | ihrem sonstigen Vermögen. |
2) Zum Grundstockvermögen gehören
| a) | das im Stiftungsgeschäft gewidmete unantastbare Vermögen (174.000 Euro), |
| b) | das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung) und |
| c) | das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. |
3) Zum sonstigen Vermögen gehören insbesondere
| a) | das zum Verbrauch bestimmte Vermögen (bei Errichtung: 129.833,32 Euro) |
| b) | Zuwendungen (außer Zustiftungen) |
| c) | Erträge. |
4) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungs-zweckes verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die Stiftung darf einen Teil des Grundstockvermögens, jedoch maximal 10 %, verbrauchen, wenn der Stiftungszweck auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, wobei sie verpflichtet ist, das Grundstockvermögen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken.
5) Zuwendungen wachsen dem Grundstockvermögen nur zu, wenn sie ausdrücklich zu seiner Erhöhung bestimmt sind (Zustiftungen); ansonsten wachsen sie dem zum Verbrauch bestimmten Vermögen zu.
6) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremden Vermögen zu verwalten.
7) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus den Nutzungen des Grundstockvermögens sowie aus dem sonstigen Vermögen.
8) Das Grundstockvermögen und das sonstige Vermögen sind in der Buchführung voneinander zu trennen.
9) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise Rücklagen zuführen.
10) Die Stiftung kann einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens, dazu verwenden, um in angemessener Weise das Grab von Frau Margarete Schultheiß-Lamprecht auf dem Friedhof Guntersblum zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
11) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifterin mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Geborene Mitglieder des Vorstands sind der/die Ortsbürgermeister/in der Ortsgemeinde Guntersblum sowie jeweils ein/e Vertreter/in der Katholischen Kirchengemeinde und der Evangelischen Kirchengemeinde, die für die Ortsgemeinde Guntersblum zuständig sind. Sollte ein/e kirchliche/r Vertreter/in das Amt nicht annehmen, beruft der Ortsgemeinderat eine/n Bürger/in bzw. zwei Bürger/innen der Ortsgemeinde Guntersblum in den Vorstand für die Dauer von fünf Jahren. Wiederberufung ist möglich.
2) Der/die Ortsbürgermeister/in ist Vorsitzende/r und beruft den/die Stellvertreter/in.
3) Nach Beendigung der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen, sofern die Anzahl der Vorstandsmitglieder ansonsten unter die Mindestzahl sinkt.
4) Die vom Ortsgemeinderat berufenen Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
5) Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Die Sitzung kann sowohl als persönliches Treffen als auch hybrid oder rein virtuell (z.B. per Video- oder Telefonkonferenz) erfolgen.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.
7) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.
8) Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnis-protokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands innerhalb von vier Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.
1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse des Stiftungsrates und der gesetzlichen Bestimmungen.
2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere
| - | die sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens, |
| - | die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel (ggf. auf der Grundlage der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien), |
| - | die Erstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks, |
| - | die Vorlage der vorgenannten Unterlagen an die Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. |
3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin sein muss.
Der Stiftungsrat kann hiervon abweichend einem Mitglied des Vorstands Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch erteilen.
1) Der Stiftungsrat besteht aus drei Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifterin mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Danach wird der Stiftungsrat von den Mitgliedern des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Guntersblum für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Wiederberufung ist möglich
2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrates die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter.
4) Ein Mitglied des Stiftungsrates kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf Gehör.
5) Der Stiftungsrat ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Die Sitzung kann sowohl als persönliches Treffen als auch hybrid oder rein virtuell (z.B. per Video- oder Telefonkonferenz) erfolgen.
6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.
7) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
8) Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates innerhalb von vier Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.
1) Der Stiftungsrat wacht über die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere:
| - | Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks, |
| - | Entlastung des Vorstands, |
| - | Erteilung der Einzelvertretungsberechtigung und Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), |
| - | ggf. Erlass von Richtlinien für die Förderung und die Initiierung von Projekten, |
| - | Beschlüsse über die Änderung, die Erweiterung oder die Beschränkung des Stiftungszwecks, über sonstige Satzungsänderungen, über die Zulegung zu einer anderen Stiftung, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung und über die Auflösung der Stiftung. |
1) Der Stiftungsrat kann mit einer mehr als der Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder der Stiftung einen anderen Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Stiftungszweck darf nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Unter diesen Voraussetzungen darf die Stiftung auch in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem in der Satzung eine Zeit für das Fortbestehen festgelegt wird und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in dieser Zeit gesichert erscheint.
2) Der Stiftungsrat kann einstimmig mit allen satzungsmäßigen Mitgliedern den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 ändern oder es können andere prägende Bestimmungen wie der Name, der Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens in der Satzung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
3) Der Stiftungsrat kann einstimmig mit allen satzungsmäßigen Mitgliedern den Stiftungszweck erweitern, wenn das Vermögen seit der Errichtung so zugenommen hat, dass auch der neue Zweck mit dem sonstigen Vermögen bzw. den Nutzungen des Vermögens dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
4) Der Stiftungsrat kann mit mehr als der Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder Satzungsänderungen beschließen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, wenn dies der Zweckerfüllung dient.
5) Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
Bei einer Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Stiftung-behörde bedarf die Satzungsänderung zusätzlich der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.
1) Der Stiftungsrat kann einstimmig mit allen satzungsmäßigen Mitgliedern beschließen, die Stiftung einer anderen rechtsfähigen Stiftung zuzulegen oder mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung zusammenzulegen, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn der Zweck der Stiftung im Wesentlichen mit der anderen Stiftung übereinstimmt und wenn gesichert erscheint, dass die andere Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung bzw. der Zusammenlegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Es gelten im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 86 ff. BGB.
2) Der Stiftungsrat kann einstimmig mit allen satzungsmäßigen Mitgliedern die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch durch eine Satzungsänderung der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Verbandsgemeinde Rhein-Selz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.