Hier: Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.
Der Stadtrat der Stadt Oppenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.09.2024 den Bebauungsplan „Kleingartenanlage Unterfeld - Teilaufhebung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Es folgt Anlage Nr.:
Der genaue räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet (ohne Maßstab).
Der Bebauungsplan „Kleingartenanlage Unterfeld - Teilaufhebung“ tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Dieser kann mit Begründung und den dazugehörenden Anlagen ab sofort von jedermann in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, im Dienstgebäude „Castello“, Fachbereich Bauen und Umwelt, Zimmer C 210, 2. Obergeschoss, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim, während der Dienststunden eingesehen werden. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und Anlagen in das Internet eingestellt. Die vollständigen Unterlagen können auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und der Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Rechtskräftige Bebauungspläne“ der Ortsgemeinde Selzen eingesehen werden. Des Weiteren werden diese über ein zentrales Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz zugänglich gemacht. Die Internetadresse lautet: www.geoportal.rlp.de
Weitere Hinweise:
II. Es wird darauf hingewiesen, dass
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie |
| 4. | beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden |
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant´ Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. |
III. Nach § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.