Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbedarf der Erträge auf | 17.773.912 EUR |
| der Gesamtbedarf der Aufwendungen auf | 17.725.327 EUR |
| der Jahresüberschuss / Fehlbetrag auf | 48.585 EUR |
| im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 432.186 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.338.413 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.478.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 3.139.587 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.707.401 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
Haushaltsjahr 2026
für zinslose Kredite auf — 0,00 EUR
für verzinste Kredite auf — 3.043.672,00 EUR
zusammen auf — 3.043.672,00 EUR
nachrichtlich:
Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2026 — 0,00 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungen) führen können, werden wie folgt festgesetzt:
3.729.500 Euro.
Die summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 3.320.311 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 5.000.000 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in einer Hebesatzung festgesetzt.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| für den ersten Hund | 75 Euro |
| für den zweiten Hund | 180 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 250 Euro |
für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes
(1) Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), werden wie folgt festgesetzt:
Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben:
Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2026 — 50,00 EUR/Hektar
Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2024 — 25,01 EUR/Hektar
Für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen bei Feldwegen, Wirtschaftswegen, Weinbergswegen und von Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben
Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2026 — 40,00 EUR/Hektar
Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2024 — 6,81 EUR/Hektar
(2) Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes erhebt die Stadt bei Grundstücken mit einem Wert
| von | 0,00 Euro | bis | 2.500,00 Euro | keine Gebühr |
| von | 2.500,01 Euro | bis | 200.000,00 Euro | 50,00 EUR |
| von | 200.000,01 Euro | und darüber hinaus |
| 100,00 EUR |
(3) Der Geldbetrag pro Stellplatz oder Garage (Ablösebetrag) gemäß § 47 Abs. 4 Landesbauordnung (LBauO) wird im Stadtgebiet auf 6.450 EUR festgesetzt.
(4) Das Nutzungsentgelt für Allmendgrundstücke im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 der Satzung über den Allmendgenuss der Stadt Oppenheim in der jeweils geltenden Fassung beträgt pro genutztem Quadratmeter jährlich:
0,16 Euro – für Grundstücke mit gärtnerischer oder landwirtschaftlicher Nutzung (Gärten, Pflanzstücke, Bürgeräcker und Sonstige Äcker)
0,10 Euro – für Grundstücke mit weinbaulicher Nutzung (Pflanzstücke, Bürgeräcker und Sonstige Äcker). Abweichend davon wird jedoch im Falle der nachweislichen Bedürftigkeit des Nutzers das Entgelt als Fixbetrag in Höhe von 30,00 Euro pro Jahr festgesetzt. Für alle Neuvergaben (Zuteilung gem. § 4 Satzung über den Allmendgenuss) wird eine Kaution in Höhe von 250,00 Euro erhoben.
(5) Für das Ausstellen einer Bescheinigung nach §§ 7h, 10f, 11a, 52 Abs. 6 Einkommensteuergesetz über das Bestehen der Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen erhebt die Stadt eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 Euro.
(6) Wochenmarktgebühren
| für einen Tagesplatz | 10,00 Euro |
| für einen Monatsplatz | 30,00 Euro |
| für einen Dauerplatz (für jeweils 6 Monate) | 150,00 Euro |
| für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser etc.) pro Markttag | 10,00 Euro bis 30,00 Euro |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) beträgt 31.878.231,74 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Vorjahr) beträgt 32.103.206,74 EUR und zum 31.12.2026 (Haushaltsjahr) dann wahrscheinlich 32.151.791,74EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 4.000 EUR überschritten sind.
Nach § 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Hauptsatzung der Stadt Oppenheim entscheidet der Haupt-, Finanz- und Petitionsausschuss über die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 30.000,00 Euro, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist.
Dem Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung wird die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000 Euro übertragen.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.06.2026 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtige Teile gem. § 95 Abs. 4 GemO.
Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 13.05.2026 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Stadtrat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Oppenheim hatten die Möglichkeit bis zum 29.05.2026 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.
Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan von 02.07.2026 bis 17.07.2026, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 213-214, öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde / Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.