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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 27/2026
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Stadt Oppenheim für das Haushaltsjahr 2026 vom 24.06.2026

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbedarf der Erträge auf

17.773.912 EUR

der Gesamtbedarf der Aufwendungen auf

17.725.327 EUR

der Jahresüberschuss / Fehlbetrag auf

48.585 EUR

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

432.186 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.338.413 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

7.478.000 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

- 3.139.587 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

2.707.401 EUR

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

Haushaltsjahr 2026

für zinslose Kredite auf  —  0,00 EUR

für verzinste Kredite auf  —  3.043.672,00 EUR

zusammen auf  —  3.043.672,00 EUR

nachrichtlich:

Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2026  —  0,00 EUR

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungen) führen können, werden wie folgt festgesetzt:

3.729.500 Euro.

Die summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 3.320.311 Euro.

§ 4

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 5.000.000 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in einer Hebesatzung festgesetzt.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund

75 Euro

für den zweiten Hund

180 Euro

für jeden weiteren Hund

250 Euro

für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes

§ 6

Gebühren und beiträge

(1) Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), werden wie folgt festgesetzt:

Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben:

Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2026  —  50,00 EUR/Hektar

Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2024  —  25,01 EUR/Hektar

Für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen bei Feldwegen, Wirtschaftswegen, Weinbergswegen und von Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben

Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2026  —  40,00 EUR/Hektar

Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2024  —  6,81 EUR/Hektar

(2) Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach dem Baugesetzbuch über die Nichtausübung oder über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes erhebt die Stadt bei Grundstücken mit einem Wert

von

0,00 Euro

bis

2.500,00 Euro

keine Gebühr

von

2.500,01 Euro

bis

200.000,00 Euro

50,00 EUR

von

200.000,01 Euro

und darüber hinaus

100,00 EUR

(3) Der Geldbetrag pro Stellplatz oder Garage (Ablösebetrag) gemäß § 47 Abs. 4 Landesbauordnung (LBauO) wird im Stadtgebiet auf 6.450 EUR festgesetzt.

(4) Das Nutzungsentgelt für Allmendgrundstücke im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 der Satzung über den Allmendgenuss der Stadt Oppenheim in der jeweils geltenden Fassung beträgt pro genutztem Quadratmeter jährlich:

0,16 Euro – für Grundstücke mit gärtnerischer oder landwirtschaftlicher Nutzung (Gärten, Pflanzstücke, Bürgeräcker und Sonstige Äcker)

0,10 Euro – für Grundstücke mit weinbaulicher Nutzung (Pflanzstücke, Bürgeräcker und Sonstige Äcker). Abweichend davon wird jedoch im Falle der nachweislichen Bedürftigkeit des Nutzers das Entgelt als Fixbetrag in Höhe von 30,00 Euro pro Jahr festgesetzt. Für alle Neuvergaben (Zuteilung gem. § 4 Satzung über den Allmendgenuss) wird eine Kaution in Höhe von 250,00 Euro erhoben.

(5) Für das Ausstellen einer Bescheinigung nach §§ 7h, 10f, 11a, 52 Abs. 6 Einkommensteuergesetz über das Bestehen der Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen erhebt die Stadt eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 Euro.

(6) Wochenmarktgebühren

für einen Tagesplatz

10,00 Euro

für einen Monatsplatz

30,00 Euro

für einen Dauerplatz (für jeweils 6 Monate)

150,00 Euro

für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser etc.) pro Markttag

10,00 Euro bis 30,00 Euro

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) beträgt 31.878.231,74 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Vorjahr) beträgt 32.103.206,74 EUR und zum 31.12.2026 (Haushaltsjahr) dann wahrscheinlich 32.151.791,74EUR.

§ 8

Über- und außerplanmäßige aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 4.000 EUR überschritten sind.

Nach § 4 Absatz 1 Ziffer 3 der Hauptsatzung der Stadt Oppenheim entscheidet der Haupt-, Finanz- und Petitionsausschuss über die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 30.000,00 Euro, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist.

Dem Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung wird die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000 Euro übertragen.

§ 9

Wertgrenze für investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Oppenheim, den
Silke Rautenberg
Stadtbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.06.2026 vorgelegt worden. Sie enthält genehmigungspflichtige Teile gem. § 95 Abs. 4 GemO.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Absatz 1 GemO erfolgte am 13.05.2026 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Haushaltssatzung sowie der dazugehörigen Planunterlagen. Die Haushaltssatzung lag bis zur Beschlussfassung im Stadtrat zur Einsichtnahme aus. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Oppenheim hatten die Möglichkeit bis zum 29.05.2026 Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung einzureichen.

Gemäß § 97 Absatz 3 GemO liegt der Haushaltsplan von 02.07.2026 bis 17.07.2026, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer R 213-214, öffentlich zur Einsichtnahme aus.

55276 Oppenheim,
gez. Martin Groth
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde / Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.