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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 28/2022
Amtlicher Teil
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2. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Köngernheim vom 13.07.2016 vom: 06.07.2022

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Köngernheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Anstelle der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Köngernheim vom 13.07.2016 zuletzt geändert durch 1. Änderung vom 28.07.2021 tritt diese Anlage zur Änderungssatzung.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Köngernheim, den 06.07.2022
Ortsgemeinde Köngernheim
(Jutta Hoff)
Ortsbürgermeisterin

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung der

Ortsgemeinde Köngernheim vom 13.07.2016

i. d.F. der 2. Änderung

vom: 06.07.2022

I.

Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene,

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

180,00 €

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr

360,00 €

2.

Überlassung eines Urnenreihengrabes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

300,00 €

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

(Rasengrab anonym und halbanonym)

350,00 €

II.

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a)

eine Einzelgrabstätte

als Einfachgrab

384,00 €

als Tiefgrab

768,00 €

b)

eine Doppelgrabstätte

als Einfachgrab

768,00 €

als Tiefgrab

1.536,00 €

c)

eine Dreiergrabstätte

als Einfachgrab

1.152,00 €

als Tiefgrab

2.304,00 €

d)

eine Vierergrabstätte

als Einfachgrab

1.536,00 €

als Tiefgrab

3.072,00 €

e)

eine Urnengrabstätte

312,00 €

2.

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen/Beisetzungen für jedes volle Jahr

a)

eine Einzelgrabstätte

als Einfachgrab

9,60 €

als Tiefgrab

19,20 €

b)

eine Doppelgrabstätte

als Einfachgrab

19,20 €

als Tiefgrab

38,40 €

c)

eine Dreiergrabstätte

als Einfachgrab

28,80 €

als Tiefgrab

57,60 €

d)

eine Vierergrabstätte

als Einfachgrab

38,40 €

als Tiefgrab

76,80 €

e)

eine Urnengrabstätte

7,80 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

a)

eine Einzelgrabstätte

als Einfachgrab

1/12

0,80 €

als Tiefgrab

1/12

1,60 €

b)

eine Doppelgrabstätte

als Einfachgrab

1/12

1,60 €

als Tiefgrab

1/12

3,20 €

c)

eine Dreiergrabstätte

als Einfachgrab

1/12

2,40 €

als Tiefgrab

1/12

4,80 €

d)

eine Vierergrabstätte

als Einfachgrab

1/12

3,20 €

als Tiefgrab

1/12

6,40 €

e)

eine Urnengrabstätte

1/12

0,65 €

3.

Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben.

III.

Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber und Wahlgräber für Verstorbene

a)

für jede Erdbestattung, einfach, maschinell

b)

für jede Erdbestattung, einfach, manuell

c)

für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell

d)

für jede Erdbestattung, vertieft, manuell

e)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell

f)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell

g)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell

h)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell

i)

für eine Urnenbeisetzung je Urne

j)

für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft

IV.

Ausbettung für Umbettung

1.

In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausbetten eines Verstorbenen

a)

für jede Erdbestattung, einfach

b)

für jede Erdbestattung, vertieft

c)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach

d)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft

e)

für jede Urne

V.

Sonstige Leistungen

Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:

1.

a)

Vorarbeiter, Std.

b)

Facharbeiter, Std.

c)

Betonabbruch größer 5 cm, to

d)

Grabbagger inkl. Bedienung, Std.

e)

Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std.

f)

Einhängen von Grasmatten, pauschal

g)

Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal

h)

Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal

i)

Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis

j)

Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal

2.

Für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird zusätzlich, sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.

3.

Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.

VI.

Benutzung Trauerhalle

Nutzung der Trauerhalle, für jede Trauerfeier

200,00 €

VII.

Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende

Erneuerung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende

Genehmigung zur Errichtung von

a)

Grabmale, Gedenktafeln, Gedenkplatten und Grababdeckungen

30,00 €

b)

Einfassungen

12,00 €

3.

a)

Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht)

b)

Umschreiben der Verleihungsurkunde

4.

Namensgedenkschilder am Obelisken im Gemeinschaftsgrabfeld Abteilung V und VI

110,00 €

5.

Eine einmalige Gebühr für das Nutzungsrecht der Sandsteingrabdenkmale in der Abt. I Nr. 114, 115, 117, 118, 119 und 120

500,00 €

VIII.

Auswärtigenzuschlag

Für die Bestattung und Beisetzung Auswärtiger im Sinne des § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird ein Zuschlag von 20 v. H. zu den vorstehend festgesetzten Gebühren nach Ziff. I, II und VI erhoben.

Ausgenommen hiervon sind Einwohner und Einwohnerinnen, die zur Pflege in Einrichtungen bzw. bei Angehörigen, außerhalb des Gemeindegebietes untergebracht waren.

Das zusätzliche Entgelt wird im Rahmen des Abschlusses einer privatrechtlichen Vereinbarung festgesetzt.