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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 28/2022
Amtlicher Teil
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1. Änderung Zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hillesheim vom 03.12.2020

vom: 15.06.2022

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hillesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Anstelle der Anlage A zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hillesheim vom 03.12.2020 tritt die Anlage A zu dieser Änderungssatzung.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hillesheim, 15.06.2022
Ortsgemeinde Hillesheim
(Melanie Schindel) Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

1. Änderung der Anlage - A

zur Friedhofsgebührensatzung der

Ortsgemeinde Hillesheim vom 03.12.2020

vom: 15.06.2022

Anlage - A - zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (25 Jahre Ruhezeit)

125,00 €

b)

Verlängerung des Verfügungsrechtes an einem Kindergrab je Jahr

5,00 €

c)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

250,00 €

d)

Verlängerung des Verfügungsrechtes an einer Reihengrabstätte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres je Jahr

10,00 €

e)

Verlängerung des Verfügungsrechts an einer Reihengrabstätte nach Vollendung des 18. Lebensjahres an der Reihengrabstätte ist nicht möglich

- 0,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

250,00 €

3.

Überlassung einer Baum-Rasenurnenreihengrabstätte(Baum Ost) (25 Jahre Ruhezeit) inklusive Pflegekosten

360,00 €

II.

Gemischte Grabstätten (30 Jahre Nutzungszeit)

a)

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

480,00 €

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

16,00 €

c)

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres nach Monaten.

1,33 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (30 Jahre Nutzungszeit)

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a)

eine einstellige Familiengrabstätte

240,00 €

b)

eine zweistellige Familiengrabstätte

480,00 €

c)

jede weitere Grabstätte

240,00 €

d)

Urnenfamiliengrabstätte ausgenommen Bereich „Weg der Erinnerung“

480,00 €

e)

Rasenurnenfamiliengrabstätte im Bereich „Weg der Erinnerung“

550,00 €

f)

eines Baumrasen-Urnenfamiliengrabstätte

650,00 €

g)

Zuschlag für die Tieferlegung Nutzungsrecht je Bestattung

180,00 €

2.

Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a) bis f) für

a)

eine einstellige Familiengrabstätte

240,00 €

b)

eine zweistellige Familiengrabstätte

480,00 €

c)

jede weitere Grabstätte

240,00 €

d)

Urnenfamiliengrabstätte ausgenommen Bereich „Weg der Erinnerung“

480,00 €

e)

Rasen-Urnenfamiliengrabstätte im Bereich „Weg der Erinnerung“

550,00 €

f)

eines Baumrasen-Urnenfamiliengrabstätte

650,00 €

3.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

a)

eine einstellige Familiengrabstätte

8,00 €

b)

eine zweistellige Familiengrabstätte

16,00 €

c)

jede weitere Grabstätte

8,00 €

d)

Urnenfamiliengrabstätte ausgenommen Bereich „Weg der Erinnerung“

16,00 €

e)

Rasen-Urnenfamiliengrabstätte im Bereich „Weg der Erinnerung“

18,34 €

f)

Baumrasen-Urnenfamiliengrabstätte

21,67 €

4.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres nach Monaten.

a)

eine einstellige Familiengrabstätte

0,67 €

b)

eine zweistellige Familiengrabstätte

1,34 €

c)

jede weitere Grabstätte

0,67 €

d)

Urnenfamiliengrabstätte ausgenommen Bereich „Weg der Erinnerung“

1,34 €

e)

Rasen-Urnenfamiliengrabstätte im Bereich „Weg der Erinnerung“

1,53 €

f)

Baumrasen-Urnenfamiliengrabstätte

1,81 €

IV. Verwaltungs- und sonstige Gebühren und Auslagen:

a)

Für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht)

wird eine Gebühr in Höhe von

18,00 €

erhoben.

b)

Für die Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde

wird eine Gebühr in Höhe von

18,00 €

erhoben.

c)

Für die Umschreibung der Verleihungsurkunde auf einen Nutzungs-

berechtigten wird eine Gebühr in Höhe von

18,00 €

erhoben.

d)

Für die Genehmigung bzw. Prüfung zur Errichtung von Grabmalen,

Grababdeckplatten, Einfriedigungen und dergleichen

wird eine Gebühr in Höhe von

42,00 €

erhoben.

e)

Steinplatten für den „Weg der Erinnerung“

(inkl. Verlegung, ohne Beschriftung)

160,00 €

f)

Namensplatten für Baumrasen-Urnengrabstätten

(inkl. Beschriftung und Montage)

160,00 €

V. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung,

a) einer Leiche pro angefangenen Tag

50,00 €

b) einer Urne pro angefangenen Tag

25,00 €

2.

Für die Benutzung der Trauerhalle

für die Trauerfeier inklusive Reinigung

150,00 €

VI. Abräumen von Gräbern

Für den Fall, dass keine Steinmetzfirma von den zur Abräumung Verpflichteten beauftragt wird, ist die Ortsgemeinde Hillesheim berechtigt, die tatsächlich angefallenen Kosten zu erheben.

VII. Auswärtigenzuschlag

Für die Bestattung und Beisetzung Auswärtiger im Sinne des § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird ein Zuschlag von 50 v. H. zu den vorstehend festgesetzten Gebühren nach Ziff. I, II, III und V erhoben.

Ausgenommen hiervon sind Einwohner/Einwohnerinnen, die zur Pflege in Einrichtungen bzw. bei Angehörigen, außerhalb des Gemeindegebietes untergebracht waren.

Das zusätzliche Entgelt wird im Rahmen des Abschlusses einer privatrechtlichen Vereinbarung festgesetzt.