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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 28/2024
Amtlicher Teil
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7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz vom: 15.05.2024

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemDVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) die folgende 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die unter § 12 aufgeführte Abkürzung FwEVO für die Feuerwehrentschädigungsverordnung Rheinland-Pfalz wird ersetzt durch die mittlerweile gültige Abkürzung FeuerwEntschV RP.

§ 2

§ 12 Abs. 4 Nr. 9 erhält folgende Fassung:

§ 12

Aufwandsentschädigung der Feuerwehrangehörigen

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

9. die Gerätewarte

a)

der Feuerwehreinheiten Guntersblum, Nierstein, Oppenheim und Undenheim sowie der Facheinheiten, soweit ihnen ein Fahrzeug unterstellt ist, bemessen an der Anzahl und Bauart der vorhandenen Fahrzeuge:

- RW, DLK, TLF, LF 24 je 45 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP,

- TSF(W), LF 8, MLF, LF 16, HLF, GW je 28 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP,

- ELW, MZB, RTB, MZF, MTF je 12 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP,

in der Summe jedoch höchstens 100 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP

b)

für Atemschutz 95 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP,

c)

für die Wartung und Pflege der Ausrüstung (Bekleidung)

- in der Einheit Guntersblum 55 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP,

- in der Einheit Nierstein 15 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP,

- in der Einheit Oppenheim 10 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP,

- in der Einheit Undenheim 50 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP

§ 3

In-Kraft-treten

Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz tritt zum 01.06.2024 in Kraft.

Oppenheim, den 15.05.2024
Martin Groth
Bürgermeister