Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemDVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) die folgende 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die unter § 12 aufgeführte Abkürzung FwEVO für die Feuerwehrentschädigungsverordnung Rheinland-Pfalz wird ersetzt durch die mittlerweile gültige Abkürzung FeuerwEntschV RP.
§ 12 Abs. 4 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 9. die Gerätewarte | |
| a) | der Feuerwehreinheiten Guntersblum, Nierstein, Oppenheim und Undenheim sowie der Facheinheiten, soweit ihnen ein Fahrzeug unterstellt ist, bemessen an der Anzahl und Bauart der vorhandenen Fahrzeuge: |
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| - RW, DLK, TLF, LF 24 je 45 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, |
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| - TSF(W), LF 8, MLF, LF 16, HLF, GW je 28 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, |
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| - ELW, MZB, RTB, MZF, MTF je 12 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, |
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| in der Summe jedoch höchstens 100 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP |
| b) | für Atemschutz 95 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, |
| c) | für die Wartung und Pflege der Ausrüstung (Bekleidung) |
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| - in der Einheit Guntersblum 55 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, |
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| - in der Einheit Nierstein 15 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, |
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| - in der Einheit Oppenheim 10 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP, |
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| - in der Einheit Undenheim 50 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FeuerwEntschV RP |
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz tritt zum 01.06.2024 in Kraft.