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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 28/2026
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hahnheim für das Haushaltsjahr 2026 vom 18.06.2026

Der Gemeinderat hat am 18.06.2026 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung einstimmig beschlossen. Die Haushaltssatzung ist gemäß §97 Abs.2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 23.06.2026 vorgelegt worden. Die Genehmigung gemäß §§ 95 Abs 4 Nr. 3, 105 Abs 3 GemO wurde mit Schreiben vom 30.06.2026 erteilt.

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresergebnis

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:

für zinslose Kredite auf

0,00 €

für verzinste Kredite auf

0,00 €

zusammen auf

0,00 €

nachrichtlich:

Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2026

0,00 €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0,00 €

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgelegt auf  —  6.727.931,43 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wir folgt festgesetzt:

Hj 2026

Grundsteuer A  

345 %

Grundsteuer B  

465 %

Gewerbesteuer  

380 %

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund

 76,20 €

für den zweiten Hund

 83,82 €

für jeden weiteren Hund 

106,68 €

für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBL. S 57) werden festgesetzt:

1. Weinbergshut

Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2026

Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2024

2. Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Wirtschaftswegen

Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2026

Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2024

3. Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts (§§ 24 und 25 BauGB) erhebt die Gemeinde eine Gebühr

von

4. Stellplatzablösegebühren im Gemeindegebiet

Der Geldbetrag pro Stellplatz gemäß § 47 LBauO wird festgesetzt auf

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 7.960.262,80 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2025 beträgt 7.962.214,80 € und zum 31.12.2026 dann 7.975.604,80 €.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO sind in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hahnheim festgelegt.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10

Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Hahnheim, den 01.07.2026
gez. Werner Kalbfuß, Ortsbürgermeister

Hinweise:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde vorgelegt worden. Die Genehmigung gemäß §§ 95 Abs 4 Nr. 3, 105 Abs 3 GemO wurde mit Schreiben vom 30.06.2026 erteilt.

Entsprechend der Vorschriften zu § 97 Abs. 1 GemO, erfolgte am 29.04.2026 die Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme des Entwurfes der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und Anlagen.

Gemäß § 97 Abs. 3 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 09.07.2026 bis 17.07.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer 213, während der Dienststunden öffentlich aus.

55276 Oppenheim, 01.07.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
gez. Groth, Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.