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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 29/2022
Amtlicher Teil
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2. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dalheim vom 20.11.2020

vom: 12.07.2022

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dalheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Anstelle der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dalheim vom 20.11.2020 zuletzt geändert durch 1. Änderung vom 15.06.2021 tritt die Anlage zu dieser Änderungssatzung.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dalheim, 12.07.2022
Ortsgemeinde Dalheim
(Gertrude Hennig)
Ortsbürgermeisterin

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung des Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung der

Ortsgemeinde Dalheim vom 20.11.2020

i.d.F. der 2. Änderung

vom: 12.07.2022

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene:

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

135,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr

333,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

270,00 €

3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

als Rasengrab mit Namensgedenksäule

- halbanonym

679,00 €

4.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

als Rasengrab - anonym

571,00 €

II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a)

eine Einzelgrabstätte

473,00 €

b)

eine Doppelgrabstätte

947,00 €

c)

eine Urnengrabstätte

338,00 €

d)

eine Urnenkammer

1.250,00 €

e)

eine Urnenrasengrabstätte

mit Beschriftungsplatte

663,00 €

2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1. bei späteren Beisetzungen/Bestattungen für jedes volle Jahr für:

a) eine Einzelgrabstätte

19,00 €

b) eine Doppelgrabstätte

38,00 €

c) eine Urnengrabstätte

14,00 €

d) eine Urnenkammer

50,00 €

e) eine Urnenrasengrabstätte mit Beschriftungsplatte

26,52 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

3. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. II Nr. 1 erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihen- und Wahlgräber für Verstorbene

a) für jede Erdbestattung, einfach, maschinell

600,00 €

b) für jede Erdbestattung, einfach, manuell

750,00 €

c) für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell

750,00 €

d) für jede Erdbestattung, vertieft, manuell

900,00 €

e) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

einfach, maschinell

300,00 €

f) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

einfach, manuell

400,00 €

g) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

vertieft, maschinell

375,00 €

h) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

vertieft, manuell

475,00 €

i) für eine Urnenbeisetzung je Urne

220,00 €

j) für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft

300,00 €

k) für eine Urnenbeisetzung je Urne in Urnenröhre

(gilt nur bei Erstellung)

200,00 €

l) für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer

220,00 €

IV. Ausbettung für Umbettung

a) für jede Erdbestattung, einfach

1.100,00 €

b) für jede Erdbestattung, vertieft

1.300,00 €

c) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach

550,00 €

d) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft

650,00 €

e) für jede Urne

220,00 €

V. Sonstige Leistungen

1. Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:

a) Vorarbeiter, Std.

60,00 €

b) Facharbeiter, Std.

50,00 €

c) Betonabbruch größer 5 cm, to

70,00 €

d) Grabbagger inkl. Bedienung, Std.

90,00 €

e) Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std.

90,00 €

f) Einhängen von Grasmatten, pauschal

40,00 €

g) Wochenend- und Feiertagszuschlag

Sargbestattung, pauschal

200,00 €

h) Wochenend- und Feiertagszuschlag

Urnenbestattung, pauschal

100,00 €

i) Entfernen von Sträuchern und Bäumen,

sofern erforderlich, auf Nachweis

j) Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht

auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal

60,00 €

2.

Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.

3.

Für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird zusätzlich, sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben

VI. Benutzung der Trauerhalle

Für die Benutzung der Trauerhalle

50,00 €

VII. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

1.

a)

Ausstellung einer Berechtigungskarte

für Gewerbetreibende

29,00 €

b)

Erneuerung einer Berechtigungskarte

für Gewerbetreibende

29,00 €

2.

Genehmigung zur Errichtung von

a)

Grabmale, Gedenktafeln, Gedenk-

u. Verschlussplatten und Grababdeckungen

29,00 €

b)

Einfassungen

12,00 €

3.

Namensgedenkschilder an Gedenksäule

im Rasengrabfeld - halbanonym

100,00 €

VIII. Auswärtigenzuschlag

Für die Bestattung und Beisetzung Auswärtiger im Sinne des § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird ein Zuschlag von 20 v. H. zu den vorstehend festgesetzten Gebühren nach Ziff. I, II und VI erhoben. Ausgenommen hiervon sind Einwohner/Einwohnerinnen, die zur Pflege in Einrichtungen bzw. bei Angehörigen, außerhalb des Gemeindegebietes untergebracht waren. Das zusätzliche Entgelt wird im Rahmen des Abschlusses einer privatrechtlichen Vereinbarung festgesetzt.