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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 29/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Ortsgemeinde Hahnheim, Bebauungsplanverfahren „Hauptstraße-Ost, 1. Änderung“  

A)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist.

B)

Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist.

Zu A Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.12.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost, 1. Änderung“ im vereinfachten Aufstellungsverfahren nach § 13 BauGB mit Begründung beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

  • Es folgt Anlage zur Bekanntmachung: Geltungsbereich Bebauungsplan „Hauptstraße-Ost, 1. Änderung“

(Der genaue Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes ist in der obenstehenden Planskizze durch eine dick gestrichelte Linie umrandet)

Begründung/Ziel und Zweck der Planung:

Die Ortsgemeinde Hahnheim beabsichtigt mit der ersten Änderung des zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtskräftigen Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost“ eine rechtssichere Klarstellung hinsichtlich der Höhenlage von baulichen Anlagen. Des Weiteren wird auf einem im nordöstlichen Teil des Plangebietes befindlichen Einzelgrundstück die Bauweise für ein Einzelhaus ermöglicht. Zur Sicherstellung einer angemessenen Grundstücksausnutzung ist der Entfall der Ortsrandeingrünung vorgesehen. Die Aufhebung dieses Pflanzgebotes ist u.a. mit dem im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes „Hauptstraße-Ost, 2. Bauabschnitt“ gerechtfertigt.

Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es wird daher das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Hierbei kann von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht § 2 a BauGB und von der Zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden.

Des Weiteren begründet der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.

Weiterhin bestehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter.

Das Bauleitplanverfahren sieht von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB ab. Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme durch Auslegung gegeben. Hierzu erfolgt auf Hinweis (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 2 BauGB) auf Buchstabe B dieser Bekanntmachung.

Hinweis nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB:

Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.

ZU B Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Für das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wahlweise eine öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Der Bebauungsplanentwurf „Hauptstraße-Ost, 1. Änderung“ wird mit Begründung auf die Dauer eines Monats, mindestens aber 30 Tage, in der Zeit

vom 29.07.2022 bis einschließlich 30.08.2022

zu Jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Die Offenlage findet im Dienstgebäude „Castello“ der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Fachbereich Bauliche Infrastruktur, Zimmer C 210, 2. Obergeschoss, Sant´ Ambrogio-Ring 31 in 55276 Oppenheim während der nachfolgenden Öffnungszeiten statt.

Montag

08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch

08:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag

08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr.

Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet:

Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB wird der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Entwurfsunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt. Die vollständigen Entwürfe der Planunterlagen können während des Auslegungszeitraumes ergänzend auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de unter der Rubrik „Bürger und Service“ und der Unterrubrik „Bauen in der Verbandsgemeinde/Offenlage“ der Ortsgemeinde Hahnheim eingesehen werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz abgegeben werden können und dass nicht firstgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Hahnheim, den 15.07.2022
gez. Kalbfuß (Ortsbürgermeister)