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Rhein-Selz aktuell
Ausgabe 29/2022
Amtlicher Teil
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Zweckvereinbarung zwischen der Ortsgemeinde Mommenheim vertreten durch Ortsbürgermeister Hans-Peter Broock und der Stadt Nierstein vertreten durch Stadtbürgermeister Jochen Schmitt

wird gem. § 12 Absatz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) n der Fassung vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) folgende

Zweckvereinbarung

geschlossen:

Sowohl die kirchlichen als auch die kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Nierstein sind aktuell an ihre Kapazitätsgrenzen angelangt. Seitens der Stadt Nierstein werden Lösungsmöglichkeiten diskutiert. Bis diese umgesetzt sind, soll der Rechtsanspruch der Eltern auf einen Kita-Platz für ihre Kinder durch freie Kapazitäten in den Mommenheimer Kindertagesstätten erfüllt werden.

Diese Zweckvereinbarung regelt den Kostenausgleich hierfür.

§ 1

Die Ortsgemeinde Mommenheim als Trägerin unterhält gem. § 5 des Kindertagesstätten-Zukunftsgesetzes vom 03.09.2019 (GVBl S. 213) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Ortsgemeinde Mommenheim vom 28.05.2020 die Kindertagesstätten „Kitzelstein“ und „Vogelnest“ als öffentliche Einrichtungen.

§ 2

(1) Die Ortsgemeinde Mommenheim räumt Kindern aus dem Gebiet der Stadt Nierstein das Recht ein, in den von der Ortsgemeinde Mommenheim betriebenen Kindertagesstätten aufgenommen werden zu können.

(2) Für die Aufnahme gilt die Benutzungsordnung für die Benutzung der Kindertagesstätten der Ortsgemeinde Mommenheim vom 08.05.2014. Für die Zahlung der Benutzungsgebühren gilt die Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge (Benutzungsgebühren) für die Kindertagesstätten der Ortsgemeinde Mommenheim vom 08.05.2014. Es gelten die Bestimmungen der Satzungen in der jeweils gültigen Fassung. § 13 Abs. 2 KomZG findet Anwendung.

(3) Die Stadt Nierstein ist berechtigt, bei der Beratung von Angelegenheiten der Kindertagesstätten (z.B. Veränderungen der Betreuungsstruktur, Aufstellung des Haushaltsplanes Teilhaushalte der Kindertagesstätten) mit zwei Vertretern an den Sitzungen der Gemeindeausschüsse der Ortsgemeinde Mommenheim mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Ortsgemeinde Mommenheim übersendet zu diesem Zweck der Stadt Nierstein eine Einladung für die betreffenden Ausschusssitzungen.

§3

Die Stadt Nierstein beteiligt sich an den der Ortsgemeinde Mommenheim als Trägerin der Kindertagesstätten entstehenden Kosten, soweit diese nicht durch Elternbeiträge und Zuschüsse Dritter gedeckt werden. Zu den Kosten gehören insbesondere:

1.

die Personalausgaben für das pädagogische und hauswirtschaftliche Personal, die Sachkosten für Fortbildung, Versicherungen, Abgaben, Fernsprechanlagen, Strom, Frischwasser, Abwasser, Reinigung, Heizung und Hausmeister,

2.

die Kosten für die laufende bauliche Unterhaltung der Kindertagesstätten und der Außenanlagen,

3.

die Kosten für Lehr- und Lernmittel, die Beschaffung und Unterhaltung von Beschäftigungsmaterial, Spielgeräten, Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen für die Kindertagesstätten; Beschaffungskosten für geringwertige Gegenstände mit einem Anschaffungswert bis zu je 1.000 € netto.

4.

die gesetzliche Abschreibung für Gebäude und bewegliche Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert über je 1.000 € netto.

§ 4

(1) Die sich aus dem Betrieb der Kindertagesstätten ergebenden ungedeckten Kosten gem. § 3 dieser Zweckvereinbarung werden durch das Mittel der Zahl der am 01.06. und 01.10. des jeweiligen Haushaltsjahres die Kindertagesstätten besuchenden Kinder geteilt. Der sich danach ergebende Betrag je Kind ist von der Stadt Nierstein der Ortsgemeinde Mommenheim zu erstatten.

(2) Die Verbandsgemeinde Rhein-Selz stellt nach Ablauf des Haushaltsjahres für die Ortsgemeinde Mommenheim die ungedeckten Kosten endgültig fest und teilt der Stadt Nierstein den auf sie entfallenden Erstattungsbetrag mit. Der Erstattungsbetrag wird einen Monat nach schriftlicher Anforderung fällig.

(3) Bis zur Anforderung des endgültigen Erstattungsbetrages können Vorausleistungen in Höhe des Vorjahresbetrages in vier Raten am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. gefordert werden.

§5

(1) Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 12 Absätze 2 und 5 KomZG).

Die Kostenermittlung und Kostenerstattung ist erstmals für das Haushaltsjahr 2021 anzuwenden.

(2) Diese Zweckvereinbarung kann von einem der Beteiligten mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(3) Die Anpassung oder die Kündigung der Zweckvereinbarung in besonderen Fällen (§ 60 Verwaltungsverfahrensgesetz) bleibt unberührt.

(4) Die Änderung oder Aufhebung dieser Zweckvereinbarung wird wirksam mit Genehmigung durch bzw. Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 12 Abs. 2 KomZG).

Mommenheim, den 03.05.2022
Nierstein, den 10.05.2022
Für die Ortsgemeinde Mommenheim
Für die Stadt Nierstein
gez. Hans-Peter Broock, Ortsbürgermeister
gez. Jochen Schmitt, Stadtbürgermeister